KORE601652026 ECLI:DE:BGH:2026:120526B1STR88.26.0 BGH 1. Strafsenat 20260512 1 StR 88/26 Beschluss vorgehend LG Stuttgart, 29. Oktober 2025, Az: 8 KLs 220 Js 18337/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2025
- a)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (Tz. II. Fälle 12, 14, 29, 35 und 36 der Urteilsgründe), des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen (Tz. II. Fälle 8, 11, 13, 15, 17, 21, 24, 31 und 33 der Urteilsgründe), des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in 16 Fällen (Tz. II. Fälle 5, 6, 7, 9, 10, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 34 der Urteilsgründe) sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit verschreibungs-pflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in vier Fällen (Tz. II. Fälle 1, 2, 3 und 4 der Urteilsgründe);
- b)im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die für die Tat in Tz. II. Fall 18 verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr sechs Monate beträgt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge, bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in 17 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen sowie bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Die auf die Sachrüge veranlasste vollumfängliche Überprüfung des Urteils hat ergeben, dass der Schuldspruch der Änderung bedarf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 5. März 2026 zutreffend ausgeführt: „1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis im Fall 3 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben, weil die Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Anklageschrift vom 7. Juli 2025 die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht beschränkt hatte (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. Juli 2025, Sachakte Bd. 1, Bl. 27). Ebenso liegt es mit Blick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Lediglich im Fall 18 der Urteilsgründe ist durch die Feststellungen die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht belegt. Indes hatte auch in diesem Fall die Staatsanwaltschaft Stuttgart bereits mit Anklageerhebung den Tatvorwurf auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis beschränkt (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. Juli 2025, a.a.O.). Eine seitens des Gerichts nach Maßgabe des § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO angeordnete Wiedereinbeziehung der genannten Tatvorwürfe lässt sich der Verfahrensakte nicht entnehmen. Da in Anbetracht der Verfahrensvorschrift des § 154a Abs. 3 Satz 3, § 265 Abs. 4 StPO die Wiedereinbeziehung der genannten Tatvorwürfe gemäß § 154a Abs. 3 Satz 2 StPO im Revisionsverfahren untunlich erscheint, bedarf es der beantragten Richtigstellung des Tenors. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 8, 11, 13, 15, 17, 21, 24, 31 und 33 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und die für diese Taten festzusetzenden Einzelstrafen zutreffend aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugemessen (UA S. 19). Damit aber hat der Angeklagte den genannten Tatbestand in neun - und nicht wie tenoriert in lediglich acht - Fällen verwirklicht. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO steht der insoweit notwendigen Verschlechterung des Schuldspruchs nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 StR 227/05, NStZ 2006, 34-35, Rn. 11; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 358 Rn. 18; Knauer/Kudlich in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 358 Rn. 30; jeweils mwN). 3. Hinsichtlich der Taten, die sich auf ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis beziehen, weist der Schuldspruch Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
- a)Der Beschwerdeführer hat in den Fällen 5, 6, 7, 9, 10, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 34 der Urteilsgründe (UA S. 8-13, S. 19) bandenmäßig mit Cannabis Handel getrieben. Es handelt sich mithin um 16 und nicht wie vom Landgericht ausgeurteilt 17 Taten. [...]“ 3 Dem schließt sich der Senat an. Nur die Urteilsformel weist die beiden vorgenannten Zählfehler auf; in den Urteilsgründen hat das Landgericht hingegen die Fälle dem jeweiligen Straftatbestand rechtsfehlerfrei zugeordnet. 4 Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die für die Tat Tz. II. Fall 18 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr und sechs Monate herab; eine solche Strafe hat das Landgericht in vergleichbaren Fällen verhängt (ebenfalls Handeltreiben mit 100 Gramm Haschisch). Angesichts der maßvollen Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und des insgesamt sehr straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht unter Beachtung der niedrigeren Strafe in Tat Tz. II Fall 18 eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 5 Aufgrund des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es zudem nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel verursachten Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601652026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public