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BGH 4. Strafsenat, 4 StR 301/26

KORE601662026 ECLI:DE:BGH:2026:140726B4STR301.26.0 BGH 4. Strafsenat 20260714 4 StR 301/26 Beschluss vorgehend LG Bremen, 22. Dezember 2025, Az: 2 KLs 155 Js 60831/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2025 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Aufrechterhaltung einer Einziehungsentscheidung mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Auflösung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei rechtskräftigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehungsentscheidung aus einer Vorverurteilung aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 22. Juni 2026 genannten Gründen keinen Erfolg. 3 2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Urteil leidet insofern an einem Darstellungsmangel. 4

  1. a)Das Landgericht hat es mit Blick auf die nachträglich gebildete Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) rechtsfehlerhaft versäumt, die wesentlichen Zumessungserwägungen mitzuteilen, die den einbezogenen Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten in den Jahren 2021 und 2023 zugrunde liegen. Bei der ersten Vorverurteilung bleibt zudem schon die Höhe der dort verhängten Einzelstrafen offen. Die Urteilsgründe gestatten deshalb dem Senat keine vollständige Überprüfung der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 6 StR 542/24 Rn. 2; Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16 Rn. 23; Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 109/15 Rn. 9; Beschluss vom 20. November 1997 - 4 StR 538/97, juris Rn. 11; van Gemmeren in Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1475). 5
  2. b)Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist daher aufzuheben. Damit verliert auch die - in den Urteilsgründen nicht näher dargelegte - Entscheidung nach § 55 Abs. 2 StGB ihre Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 5 StR 84/24 Rn. 4). Die zugehörigen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 6
  3. c)Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung über die Gesamtstrafe mitsamt der abschließenden Kostenentscheidung dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Über die Frage, ob eine Aufrechterhaltung der rechtskräftig verhängten Einziehungsentscheidung nach § 55 Abs. 2 StGB (noch) zu erfolgen hat, wird dort ebenfalls zu entscheiden sein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - 4 StR 222/20; Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14 Rn. 2). Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Scheuß Quentin Zeller Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601662026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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