KORE601672022 ECLI:DE:BGH:2022:010222B2STR306.21.0 BGH 2. Strafsenat 20220201 2 StR 306/21 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 StGB, § 212 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Mühlhausen, 6. April 2021, Az: 1 Ks 142 Js 54129/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen versuchten Totschlags: Anforderungen an tatrichterliche Urteilsfeststellungen zum Rücktrittshorizont nach einem Messerangriff Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen stand der Angeklagte mit den Zeugen I. , G. und S. in gelöster Stimmung vor einem Supermarkt und konsumierte Alkohol. Der zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierte Angeklagte nahm „plötzlich und ohne jede Vorwarnung, aber auch ohne ermittelbares Motiv oder ermittelbaren Anlass (...) ein vom ihm ständig mit sich geführtes Einhandmesser, öffnete es und führte in einer durchgehenden raschen Bewegung einen annähernd waagrechten Schnitt gegen den Hals des Zeugen I. “. Der Zeuge fasste sich an den Hals und realisierte, dass er dort blutete. Er ging vom Angeklagten weg und rief den in der Nähe stehenden Zeugen G. und S. zu, sie sollten einen Krankenwagen rufen. Der Zeuge G. realisierte die Verletzung und nahm sein Telefon zur Hand, um einen Notruf abzusetzen. In diesem Moment trat der Angeklagte mit dem sinngemäßen Bemerken: „Hier ruft keiner den Krankenwagen!“ auf ihn zu und riss ihm das Handy aus der Hand. Der Zeuge S. hielt den Angeklagten, der sich mit dem Telefon des G. entfernen wollte, fest. Der Zeuge G. wiederum sah, dass der Angeklagte vom Zeugen S. aufgehalten worden war, lief auf die beiden, die wenige Schritte entfernt miteinander rangelten, zu und warf sie zu Boden, woraufhin er sein Handy wieder in die Hand bekam und einen Notruf absetzen konnte. Der Zeuge I. war zwischenzeitlich in die Knie gegangen und drückte mit seiner Hand auf die blutende Wunde. Die Zeugen G. und S. kümmerten sich um den Verletzten. Unterdessen hatte der Angeklagte die Örtlichkeit verlassen und sich auf den Nachhauseweg begeben. Ca. 45 Minuten später wurde er von der Polizei an seiner Wohnanschrift angetroffen und festgenommen. 3 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.