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BGH 4. Strafsenat, 4 StR 334/25

KORE601672026 ECLI:DE:BGH:2026:020726U4STR334.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260702 4 StR 334/25 Urteil vorgehend LG Essen, 28. November 2024, Az: 25 KLs 17/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. November 2024 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse; der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung wegen der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft getroffen. Gegen den Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision zudem das Verfahren. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. 2 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten Folgendes zur Last: 3 Am Abend des 29. April 2024 vor 22.00 Uhr sollen sich der Angeklagte und der Nebenkläger in einer vom Zeugen A. zur Verfügung gestellten Wohnung in E. aufgehalten haben. Der Nebenkläger habe auf dem Sofa in der Küche gesessen, als der Angeklagte ihn nach Geld und Zigaretten befragt habe, was dieser verneint habe. Sodann habe der Angeklagte ein Cuttermesser aus dem anderen Raum geholt und sich damit auf den Nebenkläger gestürzt. Er habe in Tötungsabsicht auf dessen Kopf eingestochen sowie mit den Fäusten auf diesen eingeschlagen. Der Angeklagte habe dem Nebenkläger dabei eine Stichverletzung in der Schädelkalotte am Hinterkopf mit einer Kalottenfraktur sowie weitere Stich- und Schnittverletzungen im Kopf- und Halsbereich zugefügt. Der Angeklagte habe den schwer verletzten Nebenkläger sodann vom Sofa gezogen und ihn in das Bad geschleift. Dort habe er dessen Kopf gegen das Keramikwaschbecken geschlagen, sodass dieses zerbrochen sei. Der Nebenkläger habe das Bewusstsein verloren und sei hilflos in der Wohnung liegen geblieben. Der Angeklagte habe die Wohnung verlassen, ohne sich um den schwer verletzten und bewusstlosen Nebenkläger zu kümmern. Das Tatmesser habe er mitgenommen und entsorgt. Kurz darauf habe der Nebenkläger das Bewusstsein zurückerlangt. Ihm sei es gelungen, die Wohnung zu verlassen und Hilfe zu suchen. Auf der L. Straße sei er von zwei Jugendlichen gefunden worden, die in einem nahegelegenen Bistro Hilfe geholt hätten. Der Nebenkläger sei vom Notarzt in das Universitätsklinikum E. gebracht und dort wegen einer zwischenzeitlich entstandenen Hirnblutung notoperiert worden. Dabei sei auch die abgebrochene Messerspitze aus der Kopfwunde entfernt worden. Es habe akute Lebensgefahr bestanden. 4 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. 5

  1. a)Das Landgericht hat zum Tatgeschehen festgestellt, dass es in der Tatwohnung, beginnend in der Wohnküche, zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger kam, in deren Zuge der Angeklagte zumindest mit einem Messer, dessen genaue Beschaffenheit nicht feststellbar war, auf den Nebenkläger einstach und diesem dadurch zahlreiche, im Einzelnen näher beschriebene Verletzungen am Kopf und an den Händen - mit denen sich der Nebenkläger zu schützen versuchte - zufügte. Das Geschehen verlagerte sich sodann in das Bad, wobei im Zuge der Auseinandersetzung ein Teil des Keramikwaschbeckens abbrach und der Nebenkläger zu Boden ging, wo er zunächst blutend liegen blieb. Nach der Auseinandersetzung waren sowohl der Nebenkläger als auch der Angeklagte - der an den Händen kratzerartige Hautläsionen, relativ glattrandig erscheinende Hautdurchtrennungen und eine Schnittverletzung am Zeigefinger der linken Hand aufwies - verletzt, der Nebenkläger deutlich schwerer als der Angeklagte. Sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger verließen sodann eigenständig die Wohnung. 6
  2. b)Dies zugrunde gelegt hat die Jugendkammer den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen, da sie nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ eine Notwehrsituation nicht ausschließen konnte. Weder der Angeklagte noch der Nebenkläger hätten in ihren wechselnden und widersprechenden Angaben letztlich überzeugend glaubhafte Darstellungen dazu abgegeben, warum es zu der körperlichen Auseinandersetzung, dabei insbesondere zu den rechtsmedizinisch belegten eigenen und fremden Verletzungen gekommen sei. Unbeteiligte Zeugen des unmittelbaren Verletzungsgeschehens gebe es nicht. Aufgrund der zumindest in einigen Teilen übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Nebenklägers sowie der dazu passenden Spuren sei nur der Schluss auf das festgestellte dynamische Geschehen möglich gewesen. In der Beweisaufnahme hätten sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die letzte der mehrfach wechselnden Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach der Nebenkläger ihn zuerst mit einem Messer angegriffen habe, das er ihm habe entwinden und damit auf ihn „letztlich zur sofortigen endgültigen Beendigung des Angriffs“ habe einstechen können, zutreffen könnte. Bei einer Gesamtwürdigung sei daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte entgegen den Angaben des Nebenklägers nicht der Erstangreifer gewesen sei, sondern sich nach dem Entwinden des Messers noch einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch diesen ausgesetzt gesehen habe, den er mit Verteidigungswillen durch die dann seinerseits gesetzten Messerstiche und die Einwirkung stumpfer Gewalt gebrochen habe. Auch sei nicht auszuschließen, dass diese Abwehrhandlungen erforderliche Verteidigungshandlungen darstellten. II. 7 Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind unbegründet. 8 1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. 9
  3. a)Die Verfahrensbeanstandung, mit der die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen § 261 StPO durch die unterbliebene Würdigung eines Chatverlaufs zwischen dem Zeugen A. und dem Zeugen O. rügt, der in einem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht über die Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen A. dargestellt wird, ist unzulässig. 10
  4. aa)Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden ist, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann. Voraussetzung dafür ist bei der Vorlage einer Urkunde, deren fehlende oder unzureichende Erörterung in den Urteilsgründen gerügt wird, dass der gedankliche Inhalt der Urkunde so vollständig und mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt wird, dass das Revisionsgericht in der Lage ist, allein auf Grund des Beschwerdevorbringens und ohne Rückgriff auf weitere Beweismittel oder Aktenteile nachzuvollziehen, ob sich dem Tatgericht eine (ggf. weitergehende oder abweichende) Erörterung der Urkunde hätte aufdrängen müssen, es diese aber unterlassen oder inhaltlich fehlerhaft unternommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 2026 - 2 StR 111/25 Rn. 93 mwN). 11
  5. bb)Diesen Anforderungen genügt die Rüge nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil der Auswertebericht insoweit lediglich eine polizeiliche Zusammenfassung des Chatverlaufs zwischen den Zeugen A. und O. enthält, die wiederum auf einer - mit der Revision vorgelegten - Zusammenfassung des Dolmetschers, der die fraglichen Textnachrichten übersetzt hat, beruht. Allein auf dieser Grundlage und mangels Kenntnis des Gesamtkontextes der Nachrichten kann der Senat mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht hinreichend nachvollziehen, ob sich dem Landgericht eine Erörterung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Jugendkammer die Chatpartner als Zeugen vernommen hat. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese in ihren Vernehmungen zum Chatverlauf geäußert haben, kann der Senat ohne eine ihm untersagte Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht feststellen. 12
  6. b)Entsprechendes gilt, soweit man in der Rüge, dem Urteil lasse sich eine Darstellung und Bewertung der Angaben der Zeugin Polizeikommissarin W. in Bezug auf den von der Jugendkammer festgestellten Umstand, der Nebenkläger habe ihr gegenüber in einer ersten Vernehmung vor Ort gelogen, nicht entnehmen, eine gesonderte Ausschöpfungsrüge sieht. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die vorgenannte Feststellung von der Darstellung in der schriftlichen Strafanzeige abweiche. Da die Zeugin W. in der Hauptverhandlung vernommen wurde, können auch hier die für den Rügevortrag erforderlichen Tatsachen nicht allein anhand der von der Zeugin gefertigten - und im Übrigen unvollständig vorgelegten - Strafanzeige belegt werden. Ohne Zugriff auf den Vernehmungsinhalt kann der Senat nicht nachvollziehen, ob das Tatgericht insoweit eine sich ihm aufdrängende, abweichende Erörterung rechtsfehlerhaft unterlassen hat. 13
  7. c)Schließlich ist auch die auf die Nichteinführung eines Extraktionsberichts betreffend das Mobiltelefon des Zeugen A. gestützte Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) unzulässig. Dessen Verlesung hätte, so die Revision, bewiesen, dass die - bereits dargestellten - Chatnachrichten zwischen dem Zeugen A. und dem Zeugen O. bereits am 30. April 2024 und damit zwei Stunden nach der Festnahme ausgetauscht worden seien. Auch hier kann der Senat allein aufgrund des Rügevorbringens nicht beurteilen, ob sich der Jugendkammer, die die Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hat, die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, zumal ihm - wie dargestellt - der genaue Inhalt und der Gesamtkontext der Chatnachrichten verschlossen bleibt. 14 2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. 15
  8. a)Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies von dem Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen weiterhin dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Es ist nicht geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2026 - 6 StR 380/25 Rn. 8; Urteil vom 24. September 2025 - 2 StR 128/25, NStZ 2026, 130 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2025 - 4 StR 327/24, NStZ-RR 2025, 302 Rn. 12). 16
  9. b)Derartige Mängel weist das angegriffene Urteil nicht auf. Das Landgericht ist auf der Grundlage des Zweifelsgrundsatzes und nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Beweismittel und -anzeichen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte sowohl im Zeitpunkt der von ihm gesetzten Messerstiche als auch der von ihm verübten stumpfen Gewalt einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers ausgesetzt sah und sich deshalb in einer Notwehrlage gemäß § 32 Abs. 2 StGB befand. 17
  10. aa)Können sichere Feststellungen zu Einzelheiten des äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist dann vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 4 StR 287/25 Rn. 19 mwN). 18
  11. bb)Ausgehend von diesen Grundsätzen, die die Jugendkammer ihren Erwägungen ausdrücklich zugrunde gelegt hat, lässt die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennen. 19

(1)Die Jugendkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, warum sie sowohl den Angaben des Nebenklägers wie auch der Einlassung des Angeklagten, soweit sie über die letztendlich getroffenen Feststellungen hinausgingen, aufgrund der darin enthaltenen Widersprüche und Unwahrheiten nicht zu folgen vermochte. Dabei hat sich das Landgericht auch mit den diese Angaben stützenden und den ihnen entgegenstehenden Beweisanzeichen einschließlich des Blutspurenbildes und der festgestellten Verletzungen befasst. Seine Annahme, dass es mit Blick auf das verbleibende Beweisergebnis jedenfalls möglich sei, dass der Angeklagte versucht habe, einen gegen ihn gerichteten Messerangriff des Nebenklägers abzuwehren, es ihm dabei gelungen sei, dem Nebenkläger das Messer abzunehmen, und dieser seinen Angriff danach durch einen Biss in den Zeigefinger fortgesetzt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 20
(2)Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft die Würdigung des Landgerichts zur Frage der Entstehung einer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vernarbten Verletzung des Angeklagten am linken Zeigefinger als lückenhaft beanstandet. Die Jugendkammer hat diese Verletzung als konkreten Anhaltspunkt für die Richtigkeit der (zweiten) Einlassung des Angeklagten gewertet, wonach der Nebenkläger ihn, als er versucht habe, ihm das Messer zu entwinden, in den schon verletzten Zeigefinger gebissen habe, da sie nicht ausschließbar durch einen Biss des Nebenklägers verursacht sein könnte. 21 Die zugrundeliegenden Erwägungen des Landgerichts, warum es - abweichend von der vorangestellten Einschätzung der rechtsmedizinischen Sachverständigen, sie sehe „aufgrund der Morphologie“ keine Bissverletzung - eine Verursachung durch den Nebenkläger nicht auszuschließen vermochte, weisen entgegen der Auffassung der Revision keine durchgreifende Lücke auf (vgl. zum Maßstab nur BGH, Beschluss vom
  1. Juni 2024 - 1 StR 162/24 Rn. 5; Beschluss vom
  2. September 2023 - 1 StR 199/23, NStZ 2024, 247 Rn. 5; Urteil vom
  3. April 2021 - 2 StR 484/20, NStZ-RR 2021, 275, 277; jeweils mwN). Die Jugendkammer hat in diesem Zusammenhang auf den ihr als Teil des rechtsmedizinischen Gutachtens vermittelten Gebisszustand des Nebenklägers abgestellt, dessen vorhandene Zähne mehrere Defekte mit teils möglicherweise abgebrochenen Fragmenten aufwiesen. Dies erkläre, „insoweit in Übereinstimmung mit der rechtsmedizinischen Sachverständigen“, ein unspezifisches, nichtklassischer Weise einem oder mehreren Zähnen zuzuordnendes Verletzungsbild. Das Landgericht hat sich danach mit den Ausführungen der Sachverständigen auseinandergesetzt und die Gesichtspunkte, auf welche es seine abweichende Auffassung stützt, dargelegt. Wenn die Jugendkammer auf dieser Grundlage nicht auszuschließen vermochte, dass die festgestellte Verletzung durch den Nebenkläger verursacht wurde, stellt dies einen revisionsrechtlich hinzunehmenden Schluss dar. Zu einer weiteren Erörterung musste sie sich hier nicht gedrängt sehen. Allein die Möglichkeit, dass es sich insoweit (auch) um eine Bissverletzung handeln kann, hebt diesen Umstand in den Status eines Beweisanzeichens, das die Jugendkammer mit dem ihm zukommenden - eingeschränkten - Beweiswert in die Würdigung einstellen durfte. 22 Der Umstand, dass die Schilderung der Verletzungen des Angeklagten nach der Tat in den Feststellungen insoweit nicht vollständig deckungsgleich mit diesen Darlegungen ist, war unter den hier gegebenen Umständen nicht gesondert erörterungspflichtig. Denn den genannten Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um eine abschließende Aufzählung der Verletzungen an der linken Hand handelt, zumal für die Jugendkammer dort ersichtlich die behandlungsbedürftige Schnittverletzung im Vordergrund stand. 23
(3)Das Landgericht hat schließlich die einzelnen Indizien - soweit geboten - zueinander in Bezug gesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis nur BGH, Urteil vom
  1. September 2024 - 5 StR 236/24 Rn. 6; Urteil vom
  2. September 2024 - 2 StR 498/23, NStZ-RR 2025, 8 Rn. 23; Urteil vom
  3. Juni 2021 - 5 StR 377/20 Rn. 8; jeweils mwN). Dass ihm dabei das Missverhältnis zwischen den Verletzungsbildern des Angeklagten und des Nebenklägers aus dem Blick geraten wäre, besorgt der Senat entgegen der Annahme der Revision nicht. Quentin Scheuß Gödicke Zeller Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601672026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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