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BGH 3. Strafsenat, 3 StR 409/25

KORE601712026 ECLI:DE:BGH:2026:160326U3STR409.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260316 3 StR 409/25 Urteil vorgehend LG Duisburg, 13. Januar 2025, Az: 36 Ks 4/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revision

§ 154aAbs. 3 Wiedereinbeziehung 3; vom 29. Oktober 2009 - 4 St

R 239/09, NStZ-RR 2010, 53; zum Fortbestand der Pflicht des Gerichts zu „allseitiger Kognition“ im Übrigen vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1993 - 3 StR 485/92,

§ 154aBeschränkung 2).

12

  1. b)Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht. 13
  2. aa)Dabei umfasste der von der zugelassenen Anklage der gerichtlichen Aufklärung und Aburteilung unterbreitete Lebensvorgang das gesamte Verhalten des Angeklagten, beginnend jedenfalls mit dem ersten der gegen den Geschädigten geführten Schläge bis hin zum abschließenden Verlassen der Wohnung unter Zurücklassen des verletzt am Boden Liegenden. Ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen standen die hiermit zusammenhängenden und hierauf bezüglichen Vorkommnisse zueinander in engem sachlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang. Sie stellten nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang und damit eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) dar, unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Frage von Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) der hieraus herzuleitenden strafrechtlichen Vorwürfe (zum prozessualen Tatbegriff in st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2026 - 5 StR 458/25, juris Rn. 10; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 170/19, NStZ 2021, 120 Rn. 13; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, 356; jeweils mwN). 14
  3. bb)Die zur gerichtlichen Aburteilung stehenden Tatvorwürfe hat die Strafkammer auf das Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) reduziert. Die Verfahrensbeschränkung „gemäß § 154 Abs. 1 und 2, § 154a Abs. 1 und 2 StPO“ ist - dem Vorgesagten folgend - als eine solche nach § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 3 StR 340/24,

§ 154aBeschränkung 7 Rn. 18 mw

N). Sie ist statthaft und auch im Übrigen wirksam, insbesondere hinreichend genau gefasst. Gerade die „negative“ Formulierung bewirkt hier eine präzise Bezeichnung des ausdrücklich benannten alleinigen Beschränkungsziels (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14,

§ 154Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 13; vom 29. Mai 2024 - 3 St

R 286/23, NStZ-RR 2024, 318, 319; zur konkreten [„positiven“] Bezeichnung ausgeschiedener Tatteile oder Strafbestimmungen vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Oktober 2011 - 1 StR 321/11, NStZ-RR 2012, 50, 51 mwN; zur Unwirksamkeit der Beschränkung wegen zu ungenauer Umschreibung vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. September 2024 - 3 StR 352/24, juris Rn. 16; vom
  3. Oktober 2016 - 1 StR 120/15, StV 2018, 9 Rn. 8; vom
  4. Juli 1980 - 3 StR 232/80, NStZ 1981, 23). 15 Eine verfahrensbeschränkende Wirkung des Umfangs, dass mit Ausnahme des konkret bezeichneten Vorwurfs der „Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB“ sämtliche weiteren Gesetzesverletzungen aus der Verfolgung herausgenommen werden sollten, entspricht dabei sowohl dem objektiven Erklärungssinn des gerichtlichen Beschlusses (zur Auslegung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen vgl. BGH, Beschlüsse vom
  5. September 2019 - 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209 Rn. 14; vom
  6. Juli 1984 - 1 StR 13/84, MDR 1984, 1038 mwN) als auch dem in den Urteilsgründen explizit zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Strafkammer selbst. Daneben bieten weder die ihrem Beschluss unmittelbar vorangegangenen und - bei sich abzeichnendem Schluss der Hauptverhandlung - nachfolgenden Hinweise der Strafkammer zur vorläufigen Würdigung der Rechtslage noch die in Antragsform gefasste Einverständniserklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft einen Anhalt dahin, dass lediglich Vermögens- und Körperverletzungsdelikte der Verfahrensbeschränkung hätten unterfallen sollen, nicht hingegen der Bereich der Tötungsdelikte (zur Auslegung von Prozesserklärungen nach § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO vgl. BGH, Beschluss vom
  7. Mai 2021 - 4 StR 1/21, juris Rn. 8; Urteile vom
  8. September 2014 - 4 StR 69/14,

§ 154Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 15; vom 24. März 1993 - 3 St

R 485/92,

§ 154aBeschränkung 2).

In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hatte die Staatsanwaltschaft das Tatgeschehen rechtlich als Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) gewertet. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat die Strafkammer gegen Ende der Beweisaufnahme stattdessen „auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen eines Vermögensdelikts“ in Betracht gezogen. Nachdem daraufhin die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sich mit einer Entscheidung nach §§ 154, 154a StPO unter Vorwegnahme der Formulierung des anstehenden Kammerbeschlusses einverstanden erklärt hatte, hat die Strafkammer wie vorstehend wiedergegeben entschieden und einen angepassten weiteren Hinweis erteilt (§ 265 StPO). Ein vorsätzliches Tötungsdelikt war danach zu keinem Zeitpunkt in den Blick genommen und in der Folge auch nicht vorbehalten worden. 16 Die Senatsentscheidung vom 7. Februar 2001 (3 StR 579/00) steht der Annahme der Wirksamkeit der hier gegenständlichen Verfahrensbeschränkung nicht entgegen. Sie betraf eine (unzulässige) Beschränkung der gerichtlichen Untersuchung „auf eine bestimmte Gesetzesverletzung“ seitens der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 579/00, juris Rn. 4 a.E.; zur Differenzierung hinsichtlich des prozessualen Kontexts vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14,

§ 154Abs.

2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 13). 17 c) Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen durch die Strafkammer gemäß § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO von Amts wegen ist schon deshalb ohne Rechtsverstoß unterblieben, weil die - einheitliche - Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) Gegenstand der tatrichterlichen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom

  1. August 1983 - 4 StR 331/83, JR 1984, 477; zur Wiedereinbeziehung von Amts wegen vor einem Freispruch in st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom
  2. August 2025 - 5 StR 268/25, juris Rn. 20; vom
  3. Februar 2024 - 2 StR 424/23, juris Rn. 18 mwN). Angesichts dessen braucht der Senat hier nicht zu entscheiden, ob die Wahrung der Pflicht zur Wiedereinbeziehung herausgenommenen Verfahrensstoffs auf die bloße Sachrüge hin der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (so BGH, Urteil vom
  4. Juli 1995 - 1 StR 320/95, NStZ 1995, 540, 541) oder es hierzu - wozu er tendiert - der Rüge eines Verfahrensverstoßes dahin bedarf, ein ausgeschiedener Verfahrensstoff sei rechtsfehlerhaft nicht wieder einbezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom
  5. März 1995 - 4 StR 641/94, juris Rn. 1, 3; in diesem Sinne: BGH, Urteile vom
  6. Mai 2016 - 4 StR 569/15, juris Rn. 33; vom
  7. Dezember 1995 - 4 StR 370/95,

§ 154aAbs. 3 Wiedereinbeziehung 3 [nicht tragend]; vom 15. September 1983 - 4 St

R 535/83, BGHSt 32, 84, 85; vom

  1. Oktober 1967 - 1 StR 355/67, BGHSt 21, 326, 328 f.; ferner BGH, Beschluss vom
  2. Mai 2021 - 4 StR 1/21, juris Rn. 7 a.E.; LR-StPO/Mavany,
  3. Aufl., § 154a Rn. 49 f.; MünchKomm-StPO/Teßmer,
  4. Aufl., § 154a Rn. 53; Radtke/Hohmann/Radtke/Köhnlein, StPO,
  5. Aufl., § 154a Rn. 63 a.E.; offengelassen BGH, Urteile vom
  6. Februar 2004 - 2 StR 424/23, juris Rn. 3 a.E., 5, 9, 19; vom
  7. Juni 2021 - 1 StR 287/20, juris Rn. 20; vom
  8. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, 356). Eine Rüge der entsprechenden Stoßrichtung - zumal in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form - hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BGH, Urteile vom
  9. Mai 2016 - 4 StR 569/15, juris Rn. 33; zur Auslegung einer mit der Sachbeschwerde erhobenen Beanstandung als Verfahrensrüge vgl. BGH, Urteil vom
  10. Februar 2024 - 2 StR 424/23, juris Rn. 20 mwN). 18 d) Für eine Einbeziehung durch den Senat ist kein Raum, weil sie das Revisionsgericht daran hindern würde, die rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen des erörterten Körperverletzungsdelikts zu bestätigen (vgl. BGH, Urteile vom
  11. Juni 2005 - 2 StR 405/04,

§ 154aBeschränkung 5; vom 11. Januar 2000 - 1 St

R 505/99, juris Rn. 14; KK-StPO/Diemer,

  1. Aufl., § 154a Rn. 15; Radtke/Hohmann/Radtke/Köhnlein, StPO,
  2. Aufl., § 154a Rn. 63; zur Unbeachtlichkeit eines in der Revisionsinstanz gestellten Antrags auf Wiedereinbeziehung vgl. BGH, Urteil vom
  3. Februar 1984 - 1 StR 870/83, NJW 1984, 1365 mwN). 19
  4. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die revisionsrechtliche Prüfung des Urteils nicht ergeben (§ 301 StPO). III. 20 Einen weitergehenden Rechtsmittelangriff führt die Staatsanwaltschaft nicht. Zwar geht der vorgedruckte Text des Formulars, mit dem sie die Revision gegen das Urteil eingelegt hat, dahin, es werde zugleich sofortige Beschwerde „hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“ erhoben. Dies könnte als Gebrauchmachen der Staatsanwaltschaft von ihrer generellen Rechtsmittelberechtigung zu Gunsten des Angeklagten (§ 296 Abs. 2 StPO) zu verstehen sein. Da die Strafkammer jedoch ersichtlich weder über die Tragung notwendiger Auslagen gesondert befunden hat noch Anlass hatte zu einer Entschädigungsgrundentscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG, sich ferner die Rechtsmittelbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft zu keiner der vorbezeichneten Beschwerden verhält, ergibt eine verständige Auslegung, dass derlei Rechtsmittel nicht erhoben worden sind (vgl. zu § 296 StPO BGH, Beschluss vom
  5. Januar 1952 - 2 StR 3/52, BGHSt 2, 41, 43). Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Schäfer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601712026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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