KORE601732026 ECLI:DE:BGH:2026:280726UVIAZR545.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20260728 VIa ZR 545/23 Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 14. März 2023, Az: 15 U 59/22 vorgehend LG Fulda, 24. Februar 2022, Az: 2
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide zudem schon deshalb aus, weil es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handele. II. 6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7
- Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 8
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung eines Thermofensters abgelehnt hat. 9 a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten großen Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters getroffen. 11 b) Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch der Klägerin auf den Differenzschaden nicht daran, dass ihr Vortrag zu unzulässigen Abschalteinrichtungen insgesamt ohne Substanz und greifbaren Tatsachenkern erfolgt ist. Ihr von der Revision angeführtes Vorbringen, die Abgasrückführung werde unterhalb einer Außentemperatur von + 17 °C um 33 % reduziert und bei einer Außentemperatur unterhalb von + 5 °C sowie oberhalb von + 33 °C vollständig deaktiviert, erfüllt die nach ständiger Rechtsprechung des Senats insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2024 - VIa R 347/22, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom
- Mai 2026 - VIa ZR 1154/23, juris Rn. 10; Beschluss vom
- Mai 2026 - VIa ZR 1055/23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom
- Juni 2026 - VIa ZR 482/23 und VIa ZR 662/23, jeweils juris Rn. 9; Beschluss vom
- Juni 2026 - VIa ZR 1172/23, juris Rn. 12). Dass die Beklagte den Einbau des damit von der Klägerin behaupteten Thermofensters wirksam bestritten hat, lässt sich ihrem Vorbringen - wie die Revision zu Recht rügt - nicht entnehmen (vgl. zu einem gleichgelagerten Parteivorbringen BGH, Beschluss vom
- April 2024 - VIa ZR 1346/22, juris Rn. 10 ff.; siehe ferner BGH, Beschlüsse vom
- März 2025 - VIa ZR 288/23 und 942/23, jeweils juris Rn. 10 ff.). III. 12 Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 13 Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom
- Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. Messing Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601732026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public