KORE601762026 ECLI:DE:BGH:2026:140726B4STR121.26.0 BGH 4. Strafsenat 20260714 4 StR 121/26 Beschluss vorgehend LG Bremen, 2. Dezember 2025, Az: 2 KLs 550 Js 36698/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Dezember 2025 aufgehoben
- a)im Strafausspruch sowie
- b)im Ausspruch über die Einziehung von zwei Feinwaagen, zwei Messern, zwei weißen iPhones, einem schwarzen iPhone, Verpackungsmaterial, einem mintgrünen Samsung Smartphone, einer Pistolenpatrone, einem blauen Redmi-Smartphone sowie allen „bei der Durchsuchung der Wohnung am 13.05.2025 in der Straße A. in B. aufgefundenen Betäubungsmittel[n]“. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner „die Einziehung in Höhe von 505,00 Euro“ und - insoweit als Tatmittel - die Einziehung von zwei Feinwaagen, zwei Messern, zwei weißen iPhones, einem schwarzen iPhone, Verpackungsmaterial, einem mintgrünen Samsung Smartphone, einer Pistolenpatrone, einem blauen Redmi-Smartphone sowie allen „bei der Durchsuchung der Wohnung am 13.05.2025 in der Straße A. in B. aufgefundenen Betäubungsmittel[n]“ angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 2. Während die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „[D]as Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass das von der Tat erfasste Kokain und Heroin fast vollständig sichergestellt wurde und nicht in den Verkehr gelangte (UA S. 4 f., 13). Dabei handelt es sich - jedenfalls insoweit, als Drogen zum Handeltreiben bestimmt sind - wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 3 StR 305/24, BeckRS 2025, 1296 Rn. 3). Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.“ 4 Dem schließt sich der Senat an. 5 3. Soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, weist das Urteil entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts dagegen keinen Rechtsfehler auf. 6
- a)Das Landgericht hat sachverständig beraten die konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB deshalb verneint, weil der Angeklagte nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Diese, wenn auch knappe Begründung hält hier rechtlicher Nachprüfung stand. Denn fehlende oder weitgehend fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache stehen der Annahme einer Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB regelmäßig entgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41, 42). Die Behandlung kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur dann erfolgversprechend sein, wenn eine echte, d.h. therapeutisch sinnvolle, Kommunikation zwischen Therapeut und Patient möglich ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 71; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370/23 Rn. 16 mwN). 7 Einer weitergehenden Erörterung, ob der Angeklagte willens und in der Lage ist, die deutsche Sprache in einem erforderlichen Umfang und in angemessener Zeit zu erlernen, bedurfte es hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, soweit eine untergebrachte Person über keine hinreichenden Sprachkenntnisse verfügt, während der Zeit des Spracherwerbs eine qualifizierte Therapie nicht möglich ist, und überdies ungewiss bleibt, ob die Bemühungen um den Spracherwerb letztlich von Erfolg gekrönt sein werden. Sprachdefizite stehen der Erwartung erfolgreicher Behandlung daher regelmäßig nur dann nicht entgegen, wenn aufgrund in der Person liegender, feststellbarer Umstände (Motivation, Lernfähigkeit, Vorkenntnisse) sowie der außerhalb oder innerhalb der Einrichtungen zur Verfügung stehenden Angebote, konkret zu erwarten ist, dass diese Defizite kurzfristig und in ausreichendem Maß behoben werden und dadurch das für die Therapiemaßnahmen erforderliche Kommunikationsniveau sichergestellt werden wird (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 71 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 5 StR 593/23 Rn. 7 f.). Konkrete, in diese Richtung deutende Anhaltspunkte sind indes nicht festgestellt. Solche lassen sich insbesondere nicht der Darstellung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen entnehmen, der den Angeklagten exploriert hat und dabei sowie in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck von den Sprachkompetenzen und der Motivation des Angeklagten gewinnen konnte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe überhaupt kein Deutsch spricht, weswegen er bei seinen Verkaufsgeschäften auf die Hilfe einer Übersetzungsapp angewiesen war. Vor diesem Hintergrund drängten weder der bloße Umstand, dass der Angeklagte in der Türkei einen dem Abitur vergleichbaren Abschluss im Fernstudium erlangte, noch die theoretische Möglichkeit, dass er ausreichende Sprachkenntnisse im Rahmen eines etwaigen Vorwegvollzugs der Strafe erlangen könnte, das Landgericht hier zu weiteren Darlegungen. 8
- b)Der Senat ist nicht gehindert, insoweit ebenfalls nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der (Teil-)Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 4 StR 113/23 Rn. 6 mwN). 9 4. Während sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB in Bezug auf das eingezogene Bargeld noch hinreichend entnehmen lassen, kann die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der als Tatmittel bezeichneten Gegenstände nicht bestehen bleiben. Die formelhaften Ausführungen der Strafkammer lassen schon nicht erkennen, dass sie das ihr in § 74 Abs. 1 StGB eingeräumte Ermessen ausgeübt hätte (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 4 StR 63/25 Rn. 11 mwN). Hinsichtlich der eingezogenen Mobiltelefone kommt hinzu, dass sich deren Tatmitteleigenschaft nicht nachvollziehen lässt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Das Landgericht führt aus, dass die Betäubungsmittelgeschäfte ‚über ein Mobiltelefon geführt [wurden]. Der Angeklagte und seine Mittäter verteilten Zettel mit der entsprechenden Telefonnummer an potentielle Kunden und nahmen dann Bestellungen über das Telefon entgegen‘ (UA S. 4 [...]) Den gewinnbringenden Verkauf einer Verkaufseinheit Heroin (1,0 g brutto) und einer Verkaufseinheit Kokain (0,4 g brutto) an den gesondert verfolgten M. am 13. Mai 2025 gegen 11:20 Uhr hatte der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten ‚über das o.g. Mobiltelefon vereinbart‘ (UA S. 4). Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden auf der Küchenanrichte ‚zahlreiche Papierabschnitte mit der Handynummer des bei dem Angeklagten aufgefundenen Handys [aufgefunden], die zur Übergabe an potentielle Betäubungsmittelerwerber bestimmt waren, damit diese mit dem Angeklagten telefonisch Betäubungsmittelgeschäfte vereinbaren konnten‘ (UA S. 5 [...]). Damit ist nachvollziehbar dargelegt, dass ein bestimmtes Mobiltelefon als Tatmittel verwendet wurde; um welches Gerät es sich dabei gehandelt hat, lässt sich dem Urteil indes nicht entnehmen. Die weitere Feststellung, dass in der Wohnung zudem in einem Rucksack mehrere Smartphones ‚zur Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften‘ aufgefunden wurden (UA S. 5), entbehrt jeglicher Beweiswürdigung (UA S. 11). Angesichts des Umstandes, dass auf sämtlichen Zettel[n] dieselbe Telefonnummer notiert ist, ist nicht ersichtlich, welche Rolle diese weiteren Mobiltelefone bei der Tatbegehung gespielt haben.“ 10 Dem tritt der Senat bei und fügt an, dass auch hinsichtlich der eingezogenen Pistolenpatrone weder deren Eigenschaft als Tatmittel, Tatprodukt oder Tatobjekt der abgeurteilten Tat nach § 74 Abs. 1 und 2 StGB noch die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Sicherungseinziehung gemäß § 74b Abs. 1 StGB, die zudem ihrerseits im Ermessen der Strafkammer steht, hinreichend nachvollziehbar belegt sind. 11 Bei dieser Sachlage hebt der Senat den Einziehungsausspruch in Bezug auf die von der Strafkammer als Tatmittel benannten Gegenstände insgesamt auf und sieht davon ab, die Urteilsformel in Bezug auf die sichergestellten Betäubungsmittel, deren Einziehung - trotz der fehlerhaften Bezeichnung als „Tatmittel“ - für sich rechtsfehlerfrei angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 4 StR 63/25 Rn. 12 mwN), gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend selbst klarzustellen. Das neue Tatgericht wird daher die einzuziehenden Betäubungsmittel in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen haben, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - 4 StR 503/23 Rn. 18; Beschluss vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22 Rn. 5 mwN). Der neue Tatrichter wird sich zudem, sollte er erneut eine Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Mobiltelefone treffen, eingehender als bisher geschehen mit den Eigentumsverhältnissen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB) und, je nach deren Wert, mit der Wechselwirkung zwischen Einziehung und Strafe zu befassen haben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 188/23 Rn. 15 mwN). 12 5. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und mit Blick auf die als Tatmittel in Betracht kommenden Gegenstände auch geboten. Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Scheuß Quentin Zeller Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601762026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public