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BGH 3. Strafsenat, StB 45/26

KORE601792026 ECLI:DE:BGH:2026:040826BSTB45.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260804 StB 45/26 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2026 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. I. 1 Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gegen die Angeklagte ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens anhängig. 2 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und mit weiterem Beschluss vom 26. Januar 2023 Rechtsanwältin W. (vormals H.) als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert. 3 Das Oberlandesgericht hat die Anträge der Angeklagten vom 17./18. März 2024, 17. Dezember 2024, 9. Januar 2025, 20. März 2025 und 16. Januar 2026 auf Entpflichtung ihrer Pflichtverteidigerinnen bzw. Beiordnung ihrer Wahlverteidiger mit Beschlüssen vom 22. April 2024, 16. Mai 2024, 12. Februar 2025, 25. April 2025 und 25. Februar 2026 abgelehnt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Angeklagten hat der Senat durch Beschlüsse vom 13. Juni 2024 (StB 34/24 und StB 36/24), 20. März 2025 (StB 11/25), 11. Juni 2025 (StB 26/25) und 29. April 2026 (StB 22/26) verworfen. 4 Mit Schriftsatz vom 4. März 2026, der durch zehn weitere Eingaben bis 22. Juni 2026 ergänzt worden ist, hat die Angeklagte erneut beantragt, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerinnen aufzuheben, mit Schriftsatz vom 8. April 2026 zusätzlich, an deren Stelle die Wahlverteidiger beizuordnen, hilfsweise festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei und „höchst hilfsweise“, „eine mündliche Anhörung der Angeklagten zu den Gründen des Vertrauensverlustes durchzuführen, sofern das Gericht deren substantiierte Darlegung“ nicht für ausreichend erachte. 5 Das Oberlandesgericht hat diese Anträge durch Entscheidung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Strafsenats vom 26. Juni 2026 abgelehnt. Zur Begründung hat es unter näherer Darlegung ausgeführt, dass die hilfsweise gestellten Anträge unzulässig seien und weder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis noch eine grobe Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerinnen im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO vorlägen. 6 Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihrer Wahlverteidiger vom 7. Juni 2026, ergänzt durch weitere Schreiben, sofortige Beschwerde eingelegt. II. 7 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit begehrt wird, die Angeklagte zu den vorgetragenen Gründen des behaupteten Vertrauensverlustes ergänzend mündlich anzuhören und festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Gegen die Ablehnung einer entsprechenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt. 8 2. Das im Übrigen gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichts (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der Beiordnungen der Rechtsanwältinnen S. und W. unter gleichzeitiger Bestellung ihrer Wahlverteidiger zu Recht abgelehnt. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigerinnen und der Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung der Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen besteht kein Anlass zur Aufhebung der Beiordnungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO. 9 Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers wird Bezug genommen auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss des Senats vom 20. März 2025 (StB 11/25). Daran gemessen ergibt sich aus dem neuerlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grund für eine Rücknahme der Verteidigerbestellungen. Aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, ist weder von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, noch ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung erkennbar (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). 10 Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: 11

  1. a)Die Beschwerdeführerin kann ihr Begehr auf Aufhebung der Beiordnung der beiden Pflichtverteidigerinnen nicht erfolgreich darauf stützen, dass Rechtsanwältin S. unter Bezugnahme auf den erneuten Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026 mit einem an Rechtsanwalt D. gerichteten Schriftsatz vom 19. März 2026 unter Hinweis auf das ihr von der Angeklagten übersandte Schriftstück vom 9. Dezember 2022 dessen Berücksichtigung bei „Ihrem weiteren Vorgehen“ anheimstellte. Dieses an einen der Wahlverteidiger der Angeklagten gerichtete Schreiben ließ ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont zweifellos erkennen, dass die Pflichtverteidigerin hieraus eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten entnahm. Wie sich aus dem Schreiben selbst und aus dem von Rechtsanwältin S. vorgelegten Screenshot des Ausgangspostkorbs des elektronischen Anwaltspostfaches ergibt, war dem Schriftsatz das maßgebliche Schreiben der Angeklagten beigefügt. Aus der Formulierung „Anlage: Schreiben B. an S. vom 9.12.2022 u.a. dazu, dass der frühere Lebensgefährte über die Situation von Frau B. in Kenntnis gesetzt werden soll“ war für die Wahlverteidiger hinreichend erkennbar, die Offenlegung welcher Passage des Schreibens gegenüber dem Oberlandesgericht beabsichtigt war. Der Schriftsatz zielte darauf ab, die Wahlverteidiger über den Inhalt dieses Schreibens vom 9. Dezember 2022 zu informieren und der Angeklagten dessen unmittelbar nach ihrer Inhaftierung verfassten Inhalt in Erinnerung zu rufen. Dadurch sollte ihnen ermöglicht werden, die in dem Schreiben enthaltene Erklärung der Angeklagten bei der Entscheidung über die Weiterverfolgung des Entpflichtungsantrages und des zugleich gestellten Strafantrages zu berücksichtigen. Dies entsprach nicht nur dem Interesse der Pflichtverteidigerin, sondern vornehmlich dem Interesse der Angeklagten, die sich bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung und einer zu Unrecht erstatteten bzw. weiterverfolgten Strafanzeige selbst einem neuen strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen könnte. Dieser Erklärungswert des Schriftsatzes der Pflichtverteidigerin vom 19. März 2026 ergibt sich nicht nur aus ihren nachträglichen Erklärungen zu ihren Beweggründen, sondern bei verständiger Würdigung bereits unmittelbar aus dem Schreiben, dessen Anlage und der Bezugnahme auf den Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026, mit dem zugleich Strafanzeige erstattet worden ist. 12 Der Umstand, dass Rechtsanwältin S. im Anschluss tatsächlich eine Passage aus dem Schreiben der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 dem Oberlandesgericht zur Entgegnung auf den Antrag auf Aufhebung ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitteilte, stellt keinen pflichtwidrigen Verstoß gegen die berufsrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO dar. Sie war hieran wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere der Verteidigung in eigener Sache, gemäß § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA nicht gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 159/51, BGHSt 1, 366, 368; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, 32. Ed., § 43a Rn. 96; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 u.a., BVerfGE 110, 226, 259). Denn ohne Offenbarung dieses Auszugs aus dem genannten Schreiben wäre sie nicht in der Lage gewesen, den gegen sie erhobenen Vorwurf eines (anderweitigen) Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht zu entkräften. 13
  2. b)Auf eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wegen des Austauschs zwischen Rechtsanwältin S. und dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten kann die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen und ihre sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung angesichts des Schreibens der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 nicht stützen. Der vorgelegten Passage ist ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont eine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht ihm gegenüber zu entnehmen. Die von der Angeklagten nunmehr behauptete Beschränkung dahin, dass die Pflichtverteidigerin ihn lediglich um Unterstützung bei der Suche nach einem Wahlverteidiger ersuchen sollte, lässt sich der vorgelegten Passage nicht entnehmen und widerspricht dem weiteren Vortrag, dass sich die Angeklagte insbesondere finanzielle Unterstützung erhofft hatte. Eine solche lässt sich auch nicht der Formulierung „Bitte richten Sie ihm aus, dass die Diskretion wichtig ist, weil die ganze Sache noch nicht geklärt ist“ entnehmen. Diese bezog sich offenkundig darauf, dass der frühere Lebensgefährte zur Diskretion angehalten werden sollte, was ebenfalls dafürspricht, dass Rechtsanwältin S. beauftragt worden war, ihn umfassend zu informieren. 14
  3. c)Über den erneut aufgeworfenen Vorwurf, die Pflichtverteidigerin habe die Angeklagte in den an den früheren Lebensgefährten gerichteten E-Mails herabgewürdigt und damit die von ihm erhoffte Unterstützung gefährdet, ist bereits in dem vorangegangenen Verfahren StB 22/26 abschließend entschieden worden; er ist daher der Sache nach einer erneuten rechtlichen Kontrolle entzogen. Auch die nunmehrige Vorlage des vollständigen E-Mail-Verkehrs vermag an der bisherigen Bewertung nichts ändern. 15
  4. d)Soweit der Entpflichtungsantrag darauf gestützt wird, die Pflichtverteidigerinnen hätten an einem der Hauptverhandlungstermine zeitweise auf dem Laptop Eiskunstlaufen angeschaut, lässt sich weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch eine Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerinnen ableiten. Entgegen der Darstellung im Rahmen des Beschwerdevorbringens ist der entsprechende Vortrag der Angeklagten von den Pflichtverteidigerinnen nicht bestätigt worden. Dieser ist vielmehr durch die nach Wertung des Generalbundesanwalts und des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts detaillierte Mitschrift des Inhalts dieses Sitzungstages widerlegt. Dass relevante, die Verteidigung der Angeklagten betreffende Teile der Hauptverhandlung in den Mitschriften nicht enthalten sind, wird von der Angeklagten nicht konkret, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet. Relevante Lücken in der Wahrnehmung der Geschehnisse in der Hauptverhandlung an dem maßgeblichen Tag hält der Senat für ausgeschlossen. 16
  5. e)Die Beschwerdeführerin kann ihr Ziel der Aufhebung der Beiordnung der Pflichtverteidigerinnen auch nicht dadurch erreichen, dass sie - wiederholt - darauf abstellt, Rechtsanwältin S. stelle entgegen ihrem ausdrücklich geäußerten Willen nicht mit ihr abgesprochene Beweisanträge (s. BGH, Beschluss vom 20. März 2025 - StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Dies gilt auch für Beweisanträge, die sich nicht gegen den unmittelbar die Angeklagte betreffenden Tatvorwurf richten, sondern sich mit der Strafbarkeit eines Mitangeklagten befassen, deren Vorliegen und konkrete rechtliche Einordnung von der Pflichtverteidigerin Bedeutung für die Verteidigung der Angeklagten beigemessen wird. Bloße Differenzen zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten (bzw. ihren Wahlverteidigern) über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - StB 24/21, juris Rn. 8 mwN). 17
  6. f)Soweit die Angeklagte geltend macht, dass die Pflichtverteidigerin S. sie an dem Hauptverhandlungstag, an dem sie selbst einen von den Wahlverteidigern verfassten Beweisantrag verlesen und öffentlich kundgetan habe, auch solche Verteidigungshandlungen aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr von den Pflichtverteidigerinnen vornehmen zu lassen, angestoßen und sich nicht dafür entschuldigt habe, vermag dies weder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis noch eine grobe Pflichtverletzung von Rechtsanwältin S. belegen. Die maßgebliche Situation, in der es zu dem Körperkontakt gekommen sein soll, wird in der eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten bereits nicht plausibel dargestellt, weil nach dem dortigen Vortrag der Dolmetscher zwischen ihr und der Pflichtverteidigerin gestanden haben müsste. Zudem ist nicht dargetan, dass Rechtsanwältin S. die konkrete Situation überhaupt wahrgenommen hat, was Voraussetzung für die erwartete Entschuldigung gewesen wäre. 18
  7. g)Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses darzutun. 19 Mit Blick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin S. nicht begründen, ist eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin W. durch Schweigen zu deren Verhalten nicht ersichtlich. 20 Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Zuschriften vom 25. März 2026, 14. April 2026, 15. April 2026 und 11. Mai 2026 sowie seiner Antragsschrift vom 8. Juli 2026 Bezug genommen. 21 3. Im Übrigen sind die Rechte der Angeklagten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und einem fairen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidigerinnen hinreichend gewahrt. Beide haben sich trotz der Vielzahl von Entpflichtungsanträgen nicht in die Rolle bloßer Verfahrensbegleiter begeben, sondern nehmen ihre Aufgabe im Interesse der Angeklagten wahr, was etwa durch die vorgelegten ausführlichen Mitschriften von Rechtsanwältin S. und den Umstand, dass diese Beweisanträge stellt, belegt wird. Schäfer Kreicker Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601792026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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