BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – 2 StR 426/21 – Amtsanmaßung: Tatbestandsverwirklichung bei leicht durchschaubarer Handlung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil…
KORE601812022 ECLI:DE:BGH:2022:290322B2STR426.21.0 BGH 2. Strafsenat 20220329 2 StR 426/21 Beschluss § 132 StGB vorgehend LG Aachen, 11. Mai 2021, Az: 63 KLs 5/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Amtsanmaßung: Tatbestandsverwirklichung bei leicht durchschaubarer Handlung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsanmaßung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls mit Waffen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von vier Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
2 Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3 1. Die Verurteilung des Angeklagten in Fall 2 der Urteilsgründe wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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6 Zwar ist es für die Tatbestandverwirklichung ohne Belang, ob im Einzelfall der Betroffene die fehlende Befugnis des Täters erkennt oder auf die vermeintlich amtliche Maßnahme reagiert (OLG Frankfurt, NJW 1964, 61, 63; OLG Stuttgart, NStZ 2007, 527, 528; Krauß in: LK-StGB, 13. Aufl., § 132 Rn. 4). Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschrift, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Autorität staatlichen Handelns schützen soll, hat eine Handlung jedoch mangels Gefährlichkeit keine Tatbestandserheblichkeit, wenn sie nach dem Verständnis eines unbefangenen Beobachters offenkundig so weit von normaler staatlicher Tätigkeit abweicht, dass der Eindruck staatlichen Handelns nicht erweckt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 12 f.; Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, BGHSt 56, 196, 202; Krauß, aaO; Hohmann in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 132 Rn. 3 jeweils mwN). Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der erkennbaren Drogenbeeinflussung und des von allen Zeugen als „sehr auffällig“ beschriebenen Verhaltens des Angeklagten, hätte das Landgericht näher prüfen müssen, ob ein solcher Ausnahmefall vorlag.
7 2. Die Aufhebung des Urteils in Fall 2 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die erste Gesamtstrafe und über den Vorwegvollzug der Maßnahme nach sich.
8 3. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird gegebenenfalls das Gesamtvollstreckungsurteil in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313).
Franke Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601812022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public