KORE601832024 ECLI:DE:BGH:2024:310124B4STR239.23.0 BGH 4. Strafsenat 20240131 4 StR 239/23 Beschluss vorgehend BGH, 15. November 2023, Az: 4 StR 239/23, Beschlussvorgehend BGH, 14. November 2023, Az: 4 StR 239/23, Beschlussvorgehend LG Göttingen, 23. Dezember 2022, Az: 16 KLs 3/21nachgehend BGH, 14. Februar 2024, Az: 4 StR 239/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Ablehnungsgesuche vom 21. November 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch und Dr. Scheuß sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz und Marks werden zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge vom 21. November 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2023 (Zurückweisung eines Befangenheitsantrags) wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. I. 1 Der Senat hatte über eine Revision des – damals – Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen zu entscheiden, durch welches er bei Freispruch im Übrigen wegen „Betruges in 64 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, des Diebstahls in einem weiteren Fall und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war. Durch Anträge vom 5. September, 11. September, 18. September, 8. Oktober und 21. Oktober 2023 lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Senat wies die Ablehnungsgesuche in der Besetzung gemäß § 27 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 14. November 2023 zurück. Durch Beschluss vom 15. November 2023 entschied er in der Besetzung mit dem erfolglos abgelehnten Vorsitzenden über die Revision des Angeklagten. Die Entscheidungen vom 14. und 15. November 2023 wurden von der Geschäftsstelle am 20. November 2023 versandt. 2 Durch Schriftsatz vom 21. November 2023, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 14. November 2023 „Befangenheitsanträge gegen BGH Richter Dr. Quentin, BGH Richterin Dr. Bartel, und Senatsmitglieder des mitgewirkten Beschlusses“ erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Gericht habe die Pflicht, sämtliche Unterlagen dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen, damit eine Erwiderung erfolgen könne. Dieses Recht sei ihm verwehrt worden, worin ein Befangenheitsgrund liege. 3 Mit weiterem Schriftsatz vom 21. November 2023, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom 14. November 2023 erhoben und eine „Verletzung von Art 103 GG“ gerügt. Er habe keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erhalten, wodurch sein Recht, eine Erwiderung auf diese vorzulegen, verletzt worden sei. II. 4 1. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin und die an der Entscheidung vom 14. November 2023 beteiligten Senatsmitglieder – Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch und Dr. Scheuß sowie Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz und Marks – erhobene Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.