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BGH 4 StR 239/23

KORE601842024 ECLI:DE:BGH:2023:140223B4STR239.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20240214 4 StR 239/23 Beschluss § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO vorgehend BGH,
  2. Januar 2024, Az: 4 StR 239/23, Beschlussvorgehend BGH,
  3. November 2023, Az: 4 StR 239/23, Beschlussvorgehend BGH,
  4. November 2023, Az: 4 StR 239/23, Beschlussvorgehend LG Göttingen,
  5. Dezember 2022, Az: 16 KLs 3/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision in Strafsachen: Berücksichtigung einer Anhörungsrüge nach Fristablauf Die Anhörungsrüge vom
  6. November 2023 gegen den Beschluss des Senats vom
  7. November 2023 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. I. 1 Der Senat hat über die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
  8. Dezember 2022 durch Beschluss vom
  9. November 2023 entschieden, dabei Verfahrensbeschränkungen gemäß § 154 Abs. 2 und § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgenommen, den Maßregelausspruch hinsichtlich der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfallen lassen und das Rechtsmittel im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2 Mit Schriftsatz, eingegangen am
  10. November 2023, hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom
  11. November 2023 erhoben und beantragt, den Beschluss „abzuändern hilfsweise aufzuheben“. Er rügt eine Verletzung von Art. 103 GG, da ihm und seinem Verteidiger Rechtsanwalt H. die Abgabe einer Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwehrt worden sei. Zudem sei der Senat in der Entscheidung vom
  12. November 2023 auf den Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt P. – vom
  13. Oktober 2023 – nicht eingegangen. 3 Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO endete mit Ablauf des
  14. August
  15. II. 4 Die zulässige Anhörungsrüge – die anderweitige Bezeichnung als „Gegendarstellung“ steht nicht entgegen (§ 300 StPO) – ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten am
  16. November 2023 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen übergangen. 5 Ausweislich der Beschlussgründe des Beschlusses vom
  17. November 2023 hat der Senat eingegangene Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, darunter auch den Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt P. vom
  18. Oktober 2023, bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt. 6 Im Übrigen weist der Senat – erneut – darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO etwaige Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom
  19. August 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom
  20. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601842024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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