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BGH 1. Strafsenat, 1 StR 164/26

KORE601842026 ECLI:DE:BGH:2026:070726B1STR164.26.0 BGH 1. Strafsenat 20260707 1 StR 164/26 Beschluss vorgehend BGH, 7. Juli 2026, Az: 1 StR 164/26, Beschluss vorgehend LG Ravensburg, 24. Oktober 2025,

§ 26aUnzulässigkeit 22 Rn. 4 mw

N). So ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 2 Variante 1 StPO eröffnet, wenn der Verfahrensbeteiligte den Befangenheitsantrag lediglich damit begründet, der Richter sei an einer Zwischen- oder Vorentscheidung zu seinen Lasten beteiligt gewesen. Eine solche „Formalablehnung“ wegen Vorbefassung kann mit einem „Formalbeschluss“, mit der die abgelehnten Richter nicht auf den Verfahrensgegenstand eingehen, rechtsfehlerfrei beschieden werden. Bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vorgebrachte Begründung in dem genannten Sinne völlig ungeeignet ist, ist indes wegen der Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Verwerfung als unzulässig wird also nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Erfordert das Ablehnungsgesuch hingegen eine - auch nur geringfügige - Prüfung der Art und Weise der Mitwirkung des abgelehnten Richters, hat das Gericht nach § 27 StPO vorzugehen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. April 2025 - 2 BvR 1298/24 Rn. 41 mwN). Dabei ist der Inhalt des Ablehnungsgesuchs vollständig zu erfassen und dieses gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, um nicht im Gewand der Zulässigkeits- in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06,

§ 26aUnzulässigkeit 14 Rn. 12 mw

N). 7 Soweit das Gericht bei Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 bis 6 StPO) - insbesondere als bedeutungslos (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) oder gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit einer zulässigen Beweisantizipation - prozessimmanent eine für den Antragsteller nachteilige Beweiswürdigung vor Urteilsverkündung mitteilt, ist dies hinzunehmen. Beweiswürdigende sachliche Erwägungen können dann für sich genommen nicht zum Gegenstand eines zulässigen Befangenheitsantrags gemacht werden. Anders verhält es sich, wenn der Verfahrensbeteiligte besondere Tatsachen aus dem konkreten Verfahrensgeschehen vorträgt, die über eine negative Vorentscheidung als solche sowie die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen und eine inhaltliche Prüfung erfordern, also nicht bloß pauschal willkürliches Vorgehen behauptet wird (dazu BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 23/18,

§ 26aUnzulässigkeit 22 Rn.

5-8). Dann darf der Befangenheitsantrag nicht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters auch unter dem Blickwinkel einer offensichtlichen Unbegründetheit beschieden werden, weil er sich zum „Richter in eigener Sache” aufschwingen würde; solches ist nicht lediglich schlicht rechtsfehlerhaft, sondern missachtet die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters grob (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18,

§ 26aUnzulässigkeit 23 Rn. 31 f.; Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 St

R 154/06,

§ 26aUnzulässigkeit 14 Rn. 12-14, 16, 18; jeweils mw

N). 8

  1. b)Die Beschwerdeführer haben in ihrem Ablehnungsgesuch eine endgültige Vorverurteilung durch das erkennende Gericht geltend gemacht. Dies war unter Hinweis darauf, dass die Schwurgerichtskammer dem gesondert Verfolgten C, der zu keinem Zeitpunkt vernommen worden war, ohnehin nicht glauben werde, vor dem Hintergrund einer jedenfalls bezüglich des Angeklagten N nicht erdrückend erscheinenden Beweislage plausibel belegt, was sich auch zugunsten des Angeklagten K auswirkt. Bereits dies führt zur Urteilsaufhebung. Hinzu kommt der weitere besondere Umstand, dass in Rede stand, ob sich die Schwurgerichtskammer tatsächlich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2025 auseinandergesetzt und damit das Vorbringen im Beweisantrag erschöpfend behandelt hatte. Dass das Landgericht im Ergänzungsbeschluss eine diesbezügliche Begründung nachgeschoben hat, ließ aus Sicht eines „verständigen Ablehnenden“ endgültig besorgen, dass dies zuvor nicht der Fall war, sich das Landgericht im Ablehnungsbeschluss und in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung mithin auch nicht stillschweigend damit befasst hatte. Jedenfalls ist der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführer inhaltlich mit der Sachentscheidung verknüpft gewesen und hat daher eine „Selbstanlehnung“ gesperrt. 9
  2. c)An alledem vermag nichts zu ändern, dass die Ablehnungsgesuche ohne Mitwirkung der abgelehnten Berufsrichter gemäß § 27 StPO wohl als unbegründet zu verwerfen gewesen wären. In diesem Rahmen hätte die Vertreterkammer - naheliegend nach dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (§ 26 Abs. 3 StPO) - sich damit auseinandersetzen können, dass die Ablehnung des Beweisantrags jedenfalls kein sachfremdes Vorgehen erkennen ließ. 10 3. Aus den vorstehenden Erwägungen greift ebenfalls die weitere allein vom Angeklagten K erhobene Rüge durch, das Landgericht habe bereits am 13. Oktober 2025 § 338 Nr. 3, § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass es sein Ablehnungsgesuch von demselben Tag als unzulässig verworfen habe. Auch hier hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, durch die Art und Weise der Ablehnung zweier Beweisanträge (audiovisuelle Vernehmung der Schwester C´s zu einem Telefonat nach dem Angriff; Auswertung seines nicht am Tatort eingeloggten Mobiltelefons) in seinem „Vertrauen in die Unparteilichkeit“ des Gerichts erschüttert worden zu sein. Seine konkreten Einwände haben das Gericht an einer eigenen Entscheidung gehindert. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601842026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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