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BGH 1. Strafsenat, 1 StR 446/25

KORE601852026 ECLI:DE:BGH:2026:090626B1STR446.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260609 1 StR 446/25 Beschluss vorgehend BGH, 9. Juni 2026, Az: 1 StR 446/25, Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 23. September 2024, Az: 5/24 KLs 1/22 nachgehend BGH, 9. Juni 2026, Az: 1 StR 446/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2024

  1. a)im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte in neun Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schuldig ist;
  2. b)in den Einzelstrafaussprüchen betreffend die Fälle II. 3. c), Ziffern 36 bis 73 und II. 3.
  3. d)Ziffern 106 bis 111, 113 bis 117, 119 bis 125, 127 und 129 bis 142 der Urteilsgründe aufgehoben; diese entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen 38 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, 38 Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie vier Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Mitangeklagte S im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Baugewerbe tätigen S GmbH und Bau GmbH. Um Bauleistungen günstig am Markt anbieten zu können und dem Wunsch seiner Arbeiter nach teils „schwarz“ ausbezahlten Löhnen zu entsprechen, veranlasste er zwischen Januar 2009 und Mai 2017 für die S GmbH in 41 Fällen die Anmeldung zu geringer Lohnsummen und entsprechend zu niedrig berechneter Lohnsteuern beim zuständigen Finanzamt; der zuständigen Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ließ er zwischen Dezember 2012 und Mai 2017 in 39 Fällen jeweils zu geringe Lohnsummen melden und führte entsprechend zu wenig Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile ab. Für die S Bau GmbH veranlasste der Mitangeklagte zwischen April 2011 und Dezember 2016 in 22 Fällen jeweils die Abgabe unzutreffend niedriger Lohnsteuervoranmeldungen; der zuständigen Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ließ er zwischen April 2013 und Dezember 2016 in 21 Fällen jeweils zu geringe Lohnsummen melden und führte entsprechend zu wenig Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile ab. Zudem wurden auf seine Veranlassung für die Jahre 2013 bis 2016 unzutreffend geringe Löhne der bei der Bau GmbH beschäftigten Arbeiternehmer gemeldet und entsprechend zu niedrige Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt. Dabei bediente er sich jeweils seines Steuerberaters. 3 Die Angeklagte war seit dem Jahr 2009 Mitarbeiterin der S GmbH, der Bau GmbH und weiterer Gesellschaften des Mitangeklagten S. Sie arbeitete dort als seine persönliche Assistentin. Als solche war sie für die Buchhaltung zuständig, leitete den administrativen Bereich eigenständig, verantwortete die Bezahlung der Arbeitnehmer und bereitete die Lohnbuchhaltung für den Steuerberater vor. In den Jahren 2013 bis 2017 förderte die Angeklagte die Taten des Mitangeklagten S, indem sie, wie sie wusste, nicht leistungshinterlegte Rechnungen bei Servicefirmen anforderte und in die Buchhaltung einfließen ließ. Sie förderte hierdurch die Verkürzung von Lohnsteuern in Höhe von 342.523,93 EUR (Bau GmbH) und 841.002,71 EUR (S GmbH, wobei die Strafkammer aufgrund eines Rechenfehlers insoweit einen Betrag von 1.058.922,23 EUR angenommen hat, UA S. 48), das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von 1.495.915,10 EUR (Bau GmbH) und 3.485.826,29 EUR (S GmbH) sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 266.739,58 EUR (Bau GmbH). 4 Für die Arbeiter der S GmbH waren auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abzuführen. Soweit der Angeklagten in der Anklageschrift fünf Fälle (Fälle 150 bis 154 der Anklageschrift, vgl. UA S. 44) der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von an die BG Bau für Mitarbeiter der S GmbH bezogen auf den Tatzeitraum 2013 bis 2017 zu leistenden Beiträgen zur Last gelegt worden waren, hat die Strafkammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt. 5 2. Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt. 6
  4. a)Der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nach der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls die Tatsachengrundlage entzogen. Sie ist nicht mehr zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 7
  5. b)Auch die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) greift nicht durch. 8 Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass das Landgericht seiner Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) Urkunden zugrunde gelegt hat, die Gegenstand eines nicht ordnungsgemäß abgeschlossenen Selbstleseverfahrens waren. Jedoch ist auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Wie der Generalbundesanwalt für jede im Urteil aufgeführte Urkunde sorgfältig und im Einzelnen dargelegt hat, hat die Strafkammer hieraus allenfalls zusätzliche - und dabei nicht entscheidungserhebliche - Indizien gewinnen können. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass das Landgericht in den Urteilsgründen sogar explizit darauf hingewiesen hat, dass es sich seine Überzeugung zu der mangelnden Leistungshinterlegung der von der A GmbH, der SO GmbH und der T GmbH gestellten Rechnungen unabhängig von den Urteilen des Landgerichts Frankfurt vom 11. Juli 2017 und des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. September 2019 gebildet hat (UA S. 97 und 104). Die Strafkammer hat sich zudem auf die Angaben der Zollbeamtin K in der Hauptverhandlung gestützt und insoweit lediglich angemerkt, dass die Zeugin diese auch in ihrem Vermerk vom 25. Juni 2018 niedergelegt habe (UA S. 98). 9 3. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Wesentlichen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 10
  6. a)Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Strafkammer erkannt, dass beim Gehilfen die konkurrenzrechtliche Würdigung von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten bestimmt wird. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen ist von einer Beihilfe im Sinne des § 27 StGB auszugehen, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (BGH, Urteil vom 6. März 2024 - 1 StR 308/23 Rn. 15; Beschlüsse vom 5. März 2026 - 1 StR 64/26 Rn. 9 und vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70/22 unter 2. a]; jeweils mwN). 11 Der Strafkammer ist dabei jedoch hinsichtlich der Beihilfehandlungen zu den Taten des Mitangeklagten S zum Nachteil der gesetzlichen Unfallversicherung betreffend die Beitragsjahre 2013 bis 2017 (Mitarbeiter der S GmbH), in Bezug auf die sie das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, aus dem Blick geraten, dass eine Verfahrensbeschränkung nach §§ 154, 154a StPO auf das materiell-rechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluss ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2023 - 4 StR 42/23 Rn. 5 und vom 22. November 2012 - 4 StR 302/12, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 3 Rn. 5; jeweils mwN). Damit ist im Ergebnis von neun Beihilfetaten der Angeklagten auszugehen; sämtliche, auch sich auf die monatlichen Beitrags- und Lohnsteueranmeldungen auswirkenden Gehilfenbeiträge gehen in der jeweiligen gegenüber der BG Bau abgegebenen Jahresanmeldung (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; vier für die Bau GmbH und fünf für die S GmbH) auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70/22 unter 2. b] und vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 4-7). 12
  7. b)Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 13
  8. c)Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463/25 Rn. 22 mwN). Dem folgend lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hinsichtlich der auf Mitarbeiter der S GmbH bezogenen fünf Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt die jeweils höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen bezogen auf die zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne zusammengezogenen Taten bestehen (Fälle II. 3. d] der Urteilsgründe, Ziffern 112, 118, 128: jeweils neun Monate; Ziffer 126: ein Jahr und Ziffer 143: ein Jahr drei Monate) und hebt die in den aus der Beschlussformel ersichtlichen Fällen festgesetzten Einzelstrafen auf; diese entfallen. 14
  9. d)Der Wegfall der genannten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist - auch vor dem Hintergrund des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen - auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen verhängt hätte. 15
  10. e)Auch kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf dem fehlerhaft zu hoch festgestellten Gesamtschaden beruht, der daraus resultiert, dass das Landgericht bei der Berechnung desselben verkannt hat, dass der Angeklagten anders als dem Mitangeklagten fehlerhafte Meldungen betreffend Januar und November 2009 in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt worden waren. Es ist indes mit Blick auf die geringfügige Abweichung von rund drei Prozent nicht zu besorgen, dass die Strafkammer bei zutreffender Feststellung und Berücksichtigung eines Gesamtschadens in Höhe von 6.432.007,61 EUR statt 6.649.927,13 EUR eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte. 16 4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601852026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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