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BGH 6. Strafsenat, 6 StR 210/26

KORE601872026 ECLI:DE:BGH:2026:080726B6STR210.26.0 BGH 6. Strafsenat 20260708 6 StR 210/26 Beschluss vorgehend LG Ansbach, 11. Dezember 2025, Az: Ks 1020 Js 1427/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. Dezember 2025 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der Angeklagte griff im Auftrag eines Hintermannes am Morgen des 6. Februar 2025 den Geschädigten mit einem Messer an, um ihn zu töten. Dabei stach er ihm zunächst wuchtig in den Hals und anschließend in die linke Seite des Oberkörpers. Beide Verletzungen waren akut lebensgefährlich. Zwei weitere Stichversuche gegen den Brustkorb und den Kopf konnte der Geschädigte mit den Armen abwehren. Der Angeklagte floh vom Tatort und ließ den Geschädigten zurück, der selbst den Notruf betätigen und gerettet werden konnte. 4 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. 5

  1. a)Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 211 StGB nach § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB gemildert. Von einer (weiteren) Verschiebung des Strafrahmens nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB hat es abgesehen. Dabei hat es unter anderem als maßgeblich gegen eine Verschiebung sprechend berücksichtigt, dass der Angeklagte „es nicht bei dem ersten - und bereits für sich genommen konkret lebensgefährlichen - Stich in den Hals beließ, sondern insgesamt drei weitere Male nachstach, wobei er ein weiteres Mal in eine besonders empfindliche Körperregion stach“. 6
  2. b)Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl entgegen § 46 Abs. 3 StGB strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte die Tat beging, anstatt von ihr Abstand zu nehmen und vom Versuch des Mordes zurückzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - 5 StR 299/19; Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 2 StR 428/22; vom 27. November 2019 - 5 StR 467/19). 7 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, zumal das Landgericht bei der Bemessung der Strafe im engeren Sinn auf die vorgenannte Erwägung Bezug genommen hat. 8 4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler bei der Strafzumessung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und haben daher Bestand. Weitergehende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, können getroffen werden. Bartel Wenske Ri‘inBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren. Bartel Dietsch Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601872026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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