KORE601882026 ECLI:DE:BGH:2026:170326B6STR359.25.0 BGH 6. Strafsenat 20260317 6 StR 359/25 Beschluss vorgehend LG Göttingen, 24. April 2025, Az: 5 KLs 18/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. April 2025 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 514.194,48 Euro als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie angeordnet, dass fünf Monate der erlittenen Untersuchungshaft nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700.000 Euro gegen den Angeklagten angeordnet, hiervon in Höhe von 264.194,48 Euro neben der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner haftend. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. II. 3 Die auf die Sachrüge gebotene umfassende sachlich-rechtliche Prüfung führt zur Korrektur des Einziehungsausspruchs im Hinblick auf die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung. 4 1. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte aus beiden Taten insgesamt 700.000 Euro erlangt hat, und dass dieser Geldbetrag gegenständlich nicht mehr vorhanden ist, so dass nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen war. Es hat aber nicht bedacht, dass die Einziehungsbeteiligte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Mitverfügungsgewalt nicht nur in Höhe von 264.194,48 Euro, sondern in Höhe von weiteren 250.000 Euro erlangt hat und daher auch insoweit als Gesamtschuldnerin neben dem Angeklagten haftet. 5
- a)Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe die Überweisung von insgesamt 200.000 Euro von einem Treuhandkonto auf das Konto der Einziehungsbeteiligten, über das er verfügungsberechtigt war. Da der Angeklagte neben der Kontoinhaberin auf das Buchgeld in Höhe von 200.000 Euro Zugriff und damit auch insoweit eine faktische Dispositionsmöglichkeit hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 6 StR 422/23, Rn. 5), haftet er (auch) insoweit als Gesamtschuldner. 6
- b)Ferner überwies der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe zunächst den erlangten Betrag in Höhe von 500.000 Euro von seinem Treuhandkonto auf sein Privatkonto. Später überwies er Einzelbeträge von 50.000 Euro und von 264.194,48 Euro auf das Konto der Einziehungsbeteiligten. Während das Landgericht hinsichtlich des Überweisungsbetrags von 264.194,48 Euro zu Recht die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner mit der Einziehungsbeteiligten angenommen hat, ließ es unbeachtet, dass der Anspruch auf Zahlung von 50.000 Euro (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) gegen den Angeklagten und die Kontoinhaberin ebenfalls nur nach Maßgabe gesamtschuldnerischer Haftung (§ 421 BGB) besteht. 7 2. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte in Höhe von insgesamt 514.194,48 Euro als Gesamtschuldner haftet. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 6 StR 496/21, Rn. 2). III. 8 Die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere die auf § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützte Anordnung, fünf Monate Untersuchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. 9 1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Tatgericht ‒ ausnahmsweise ‒ anordnen, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Die Versagung der Anrechnung von Untersuchungshaft kann gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein auf eine böswillige Verschleppung des Verfahrens gerichtet ist. 10
- a)Der Wortlaut der Norm ist weit gefasst. Die Versagung der Anrechnung von Untersuchungshaft kommt in Betracht, wenn ein nach der Tat gezeigtes Verhalten des Angeklagten eine Anrechnung auf die verhängte Strafe als ungerecht erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70, BGHSt 23, 307 zu der wortgleichen und durch das 1. Strafrechtsreformgesetz eingeführten Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 1 StGB aF; SSW/Eschelbach, StGB, 6. Aufl., § 51 Rn. 19; LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 51 Rn. 43 f.). Umstände, welche die Tat selbst betreffen, etwa die Art und Schwere der Verfehlung oder ein unrechts- und schulderhöhendes Nachtatverhalten scheiden als Anknüpfungspunkt für die Versagung der Anrechnung hingegen aus (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 4 StR 122/90, NJW 1990, 2698, 2699; MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 51 Rn. 38; Horstkotte, JZ 1970, 122, 128). Maßgeblich ist vielmehr ein Verhalten des Angeklagten im Verfahren selbst. Wegen der Wendung, dass die Anrechnung im Hinblick auf dieses Verhalten „nicht gerechtfertigt“ sein darf, setzt die Nichtanrechnung zudem vorwerfbares (vgl. MüKo-StGB/Maier, aaO; Dreher, MDR 1970, 965, 969) beziehungsweise schuldhaftes (vgl. Dencker, MDR 1971, 627, 628) Verhalten voraus, das nicht als sachgerechtes Prozessverhalten zu bewerten ist (vgl. Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 6. Aufl., S. 251). 11
- b)Da es sich bei der Anrechnung der Untersuchungshaft um den Regelfall handelt, ist § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der für eng umgrenzte besondere Konstellationen den Tatgerichten aus Gründen der Billigkeit die Möglichkeit eröffnen wollte, von einer Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe abzusehen. Dabei ist im Gesetzgebungsverfahren zwar die Frage einer positiven Umschreibung der Versagungsgründe erörtert worden (vgl. Niederschrift über die 21. Sitzung des Bundestagsausschusses für die Strafrechtsreform vom 5. Mai 1966, Protokolle V S. 387, 391 ff.). Der Gesetzgeber hat davon aber ebenso wie von der Normierung eines Katalogs von Versagungsgründen abgesehen und es den Tatgerichten überlassen, in eng umgrenzten Ausnahmefällen von einer Versagung der Anrechnung abzusehen (vgl. BT-Drucks. V/4094, S. 24; siehe auch Niederschrift über die 21. Sitzung des Bundestagsausschusses für die Strafrechtsreform vom 5. Mai 1966, Protokolle V S. 387, 391 ff). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte eine Versagung der Anrechnung zwar in erster Linie bei einem Verhalten des Täters in Betracht kommen, das nicht seiner Verteidigung dient, sondern erkennbar darauf abzielt, die Untersuchungshaft zu verlängern (vgl. BT-Drucks. V/4094, S. 25), hierauf aber nicht beschränkt sein. 12
- c)Eine enge Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehungen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe betreffen und damit die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person berühren (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/07, Rn. 3 mwN; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99, NStZ 1999, 477). 13
- d)Bei restriktiver Normanwendung kommt die Nichtanrechnung auch dann in Betracht, wenn die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht das Ziel des Angeklagten ist, sondern von ihm als Folge seines Prozessverhaltens hingenommen wird. Der Anrechnungsvorschrift liegt der Aufopferungsgedanke zugrunde, der sich aus dem Spannungsfeld zwischen Unschuldsvermutung einerseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18, BeckRS 2018, 14020, Rn. 32) und der Notwendigkeit von Verfahrenssicherung (§ 112 Abs. 2 StPO) und Prävention (§ 112 Abs. 3, § 112a Abs. 1 StPO) andererseits ergibt und im Grundsatz zur Anrechnung zwingt. Dieser Grundsatz wird allerdings durch den Gesichtspunkt des spezifischen „Mitverschuldens“ des Angeklagten eingeschränkt (vgl. SSW/Eschelbach, StGB, 6. Aufl., § 51 Rn. 19; SK-StGB/Wolters, 10. Aufl., § 51 Rn. 15; Dencker, MDR 1971, 627, 628). Denn die gesetzlichen Anrechnungsregeln stehen unter dem den öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch beherrschenden Billigkeitsvorbehalt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1957 - 2 St E 6/57, BGHSt 10, 235, 236; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 6. Aufl., S. 251; Dreher, MDR 1970, 965, 968; in diese Richtung schon RG, Urteil vom 6. Oktober 1905 - II 6717/04, RGSt 38, 182, 183). 14
- e)In Betracht kommt daher jedes Verhalten des Täters, das nicht seiner Verteidigung dient und das entweder gerade auf die Verlängerung der Untersuchungshaft abzielt oder - wie hier - den Zweck verfolgt, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig oder absichtlich zu verschleppen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - 4 StR 122/90, NJW 1990, 2698, 2699; vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79; vom 23. Januar 1979 - 5 StR 751/78; vom 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70, BGHSt 23, 307 f.; Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 4 StR 227/19, NStZ-RR 2020, 135; vom 23. Februar 1999 - 4 StR 49/99, NStZ 1999, 347 f.; vom 14. Februar 1979 - 4 StR 34/79; vom 10. Januar 1979 - 4 StR 662/78; vom 17. Januar 1978 - 5 StR 801/77). Demgegenüber kann zulässiges Verteidigungsverhalten, wozu etwa auch die Stellung von im Ergebnis unbegründeten Beweisanträgen gehört, die Versagung der Anrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 4 StR 118/90; Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 4 StR 563/88, BGHR StGB § 51 Abs. 1 Satz 2 Prozessverhalten 1; Dencker, MDR 1971, 627, 628). Das bloße Stellen einer Vielzahl von Beweisanträgen genügt auch dann nicht ohne Weiteres, wenn dies nach Ablauf einer hierfür vom Gericht gesetzten Frist geschieht. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, das ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 1 StR 2/01, NJW 2001, 1956; Urteil vom 3. August 1966 - 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118, 121; jeweils zu § 244 StPO). 15 2. Gemessen daran begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen für eine Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft bejaht hat. 16
- a)Der festgestellte und beweiswürdigend tragfähig belegte eindeutige und dauerhafte Missbrauch der Rechte auf Verfahrensteilhabe durch den Angeklagten rechtfertigt die tatgerichtliche Wertung, dass es ihm auf eine Verhinderung des Abschlusses der Hauptverhandlung ankam, weil er sie als Bühne für die Inszenierung seiner vermeintlichen politischen Verfolgung vor seinen Anhängern und zur Diffamierung vermeintlicher Gegner nutzen wollte. Die darauf gestützte tatgerichtliche Wertung, dass eine volle Anrechnung der Untersuchungshaft unbillig wäre, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 17
- aa)Zur Begründung der Versagung der Anrechnung hat das Landgericht im Einzelnen lückenlos und nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte mit seinen Anträgen und Erklärungen nach § 257 Abs. 1 StPO, die er nicht an das Gericht, sondern an die Saalöffentlichkeit adressierte, nicht seine Verteidigung, sondern eine Verschleppung des Verfahrens bezweckte. Die tatgerichtliche Wertung, dass es dem Angeklagten angesichts des konkreten Inhalts und der Art und Weise seines Vorbringens ‒ zumal angesichts der vielfach ausgesprochenen gezielten Beleidigungen und Diffamierungen trotz vielfacher Aufforderungen des Vorsitzenden, dies zu unterlassen ‒ allein um eine Emotionalisierung seiner Anhängerschaft und die Bloßstellung von Dritten, nicht aber auf seine Verteidigung ankam, ist nicht nur möglich. Sie ist unter Berücksichtigung der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Ausführungen des Angeklagten zu zweifelsfrei sachfremden Themen („ritueller Kindesmissbrauch“, „Klimawandelpolitik“, „Die Deutsche Bank, Kartelle und Kinderorganhandel“ sowie „Satanische Rituale und Olympia“) auch naheliegend. 18
- bb)Zu Recht hat das Landgericht ergänzend auch auf das vom Angeklagten ‒ der selbst Rechtsanwalt war ‒ zweifelsfrei gesteuerte Prozessverhalten seiner Verteidiger abgestellt, die fortwährend Vorgänge aus der laufenden Hauptverhandlung unter Beweis stellten und vielfach bereits gestellte und durch die Strafkammer abgelehnte Beweisanträge lediglich wiederholten. 19
(1)Die Strafkammer hat insbesondere darauf abgestellt, dass ein Verteidiger nach der Ablehnung mehrerer Anträge auf Unterbrechung der Hauptverhandlung am
- November 2024 seinen vorgesehenen Schlussvortrag nicht gehalten, den Sitzungssaal verlassen und dazu erklärt habe, aufgrund der Prozessführung des Vorsitzenden erschüttert und nunmehr krank zu sein. Ebenso hätten sich zwei Verteidiger am
- März 2025 geweigert, ihre Schlussvorträge zu halten, nachdem ein Beweisantrag abgelehnt worden sei. Die am
- November 2024 begonnenen Schlussvorträge seien trotz Ermahnungen durch den Vorsitzenden davon geprägt gewesen, dass zwei Verteidiger sowie der Angeklagte umfangreiche Schriftsätze aus Vollzugsangelegenheiten, im Selbstleseverfahren eingeführte Anträge der Verteidigung, diverse Gerichtsbeschlüsse, eine 30-seitige Strafanzeige sowie verfahrensfremde Urkunden ohne jeglichen Bezug zum Prozessstoff vorgelesen hätten. Nachdem die Verteidigerin ihren Schlussvortrag bereits 17 Stunden gehalten und der Vorsitzende am
- März 2025 die Redezeit auf zwei weitere Stunden begrenzt habe, sei der Schlussvortrag nicht fortgesetzt worden, vielmehr hätten alle Verteidiger den Sitzungssaal verlassen. 20
(2)Die Feststellungen belegen auch, dass das prozessverschleppende Verhalten der Verteidiger dem Angeklagten zuzurechnen ist. Das Verhalten eines Verteidigers ist dem Angeklagten zwar selbst dann nur ausnahmsweise anzulasten, wenn ein Verteidiger das Strafverfahren durch wiederholte und ersichtlich aussichtslose Anträge böswillig verschleppt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01, NStZ 2002, 367; LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 51 Rn. 49). Vorliegend wirkten die Verteidiger des Angeklagten durch ihr Prozessverhalten nicht nur an der böswilligen Verschleppung des Verfahrens aktiv und willentlich mit, sondern dies geschah im Zusammenwirken mit dem die Verteidigungsstrategie maßgeblich bestimmenden und die Hauptverhandlung als Plattform nutzenden Angeklagten. Der Angeklagte dominierte nach den Feststellungen das Handeln seiner Verteidiger und gab die Linie der Verteidigung vor. Tragfähig hat das Landgericht darauf verwiesen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Anweisungen erteilt und sich bei Meinungsverschiedenheiten stets durchgesetzt habe. Zudem seien die von seinen Verteidigern gestellten Anträge mit dem Angeklagten abgestimmt gewesen. Die Verteidiger hätten insgesamt entsprechend den Vorgaben des Angeklagten gehandelt, der allein das Verteidigungsverhalten bestimmt habe. 21
- b)Zwar erschiene es für sich genommen nicht unbedenklich, dass das Landgericht auch darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte noch nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist (§ 244 Abs. 6 Satz 3 StPO) eine Vielzahl weiterer Beweisanträge gestellt hat. Denn das Gesetz gibt dem Gericht Möglichkeiten an die Hand, auf nach Fristablauf (§ 244 Abs. 6 Satz 4 StPO) oder in Verschleppungsabsicht gestellte Beweisanträge (§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO) zu reagieren. Die Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO soll dem Tatgericht ermöglichen, nach Durchführung der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme den Abschluss des Verfahrens zügig herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 34; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2024 - 6 StR 276/23, NJW 2024, 1594, 1596; vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312, 314). Hierdurch soll gerade dem Stellen von Beweisanträgen zum Zwecke der Verfahrensverzögerung begegnet werden, ohne dass das Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten - insbesondere des Angeklagten - beschnitten wird (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 34). Darauf beruht die Entscheidung indessen ersichtlich nicht. Denn die Fülle der weiteren Beweisanzeichen trägt die Annahme, dass der Angeklagte und seine Verteidiger das Verfahren verschleppt haben, um den Prozess möglichst lange als Bühne für entsprechende Botschaften und Skandalisierungen nutzen zu können und um möglichst viel Aufmerksamkeit in den sozialen Medien zu erzeugen. 22 3. Das Landgericht hat schließlich das ihm nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. So hat es bei seinen umfangreichen Ausführungen zur Nichtanrechnung die Verteidigungsrechte des Angeklagten bedacht und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Nichtanrechnung gleichwohl „geboten“ gewesen sei. Dies gilt auch für die Bemessung des Zeitraums der Versagung der Anrechnung auf fünf Monate. 23
- a)Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung kommt es weder auf eine taggenaue Eingrenzung noch auf konkret zu benennende Zeiträume an. Das Landgericht hat bei seiner Bemessung vielmehr zu Recht das Gewicht und die Anzahl der umfassend dargestellten gravierenden Verzögerungshandlungen, deren konkrete Art und Weise sowie die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt. 24
- b)Der angenommene Zeitraum von fünf Monaten bewegt sich angesichts des festgestellten Verhaltens und der hierdurch eingetretenen Verfahrensverzögerung im Rahmen des Spielraums, der dem Tatgericht auf der Rechtsfolgenseite eröffnet ist. IV. 25 Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601882026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public