KORE601892026 ECLI:DE:BGH:2026:150626B4STR158.26.0 BGH
- Strafsenat 20260615 4 StR 158/26 Beschluss vorgehend LG Essen,
- Dezember 2025, Az: 22 Ks 11/25, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
- Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe nicht nur heimtückisch, sondern auch aus niedrigen Beweggründen gemäß § 211 Abs. 2, Gruppe 1 Variante 4 StGB getötet, rechtsfehlerfrei begründet ist.
- Nach den Feststellungen hegte die Angeklagte den Verdacht, dass sich ihr Ehemann mit einer anderen Frau traf. Als er am Tattag nicht nach Hause kam, vermutete sie, dass er sich bei seiner neuen Freundin - dem späteren Tatopfer - aufhielt. Sie fasste den Entschluss, entweder ihren Ehemann oder dessen neue Freundin mit einem Messer anzugreifen, um beide für die von ihr empfundene Untreue zu bestrafen und sich zu rächen. In der Folge suchte sie mit ihrem Pkw die Straße auf, in der sie die Wohnung der Freundin ihres Ehemanns vermutete. Als sie dort den Pkw ihres Ehemanns entdeckte, parkte sie mit ihrem Fahrzeug in einiger Entfernung und wartete darauf, dass sich ihr Ehemann und womöglich auch seine neue Freundin zeigen würden. Als beide das Haus verließen, sich zum Pkw des Ehemanns der Angeklagten begaben und dort Küsse austauschten, fasste die maskierte Angeklagte den Entschluss, die Geschädigte (und nicht ihren Ehemann) mit einem mitgeführten Messer anzugreifen, um sie zu töten. Ihre Wut auf die Geschädigte, von der sie nicht mehr wusste, als dass sie mit ihrem Ehemann „romantisch involviert“ war, entsprang gerade diesem Umstand. Gleichzeitig empfand sie Wut gegen ihren Ehemann, der sie aus ihrer Sicht betrogen hatte und nunmehr dafür sorgte, dass sie einmal mehr als das „schwarze Schaf“ der Familie dastehen würde. Aus dieser Wut folgte das Bedürfnis die Geschädigte mit dem Tod zu bestrafen und gleichzeitig ihren Ehemann durch die Tötung seiner neuen Lebensgefährtin zu treffen. Die Angeklagte näherte sich der überraschten Geschädigten an und tötete sie unter bewusster Ausnutzung dieses Momentes mit mehreren Messerstichen. Nach Auffassung der Strafkammer habe die Angeklagte der Geschädigten, über die sie persönlich nichts wusste, Individualität und Vielschichtigkeit in persönlicher, sozialer, intellektueller und beruflicher Hinsicht abgesprochen, sie auf „Geliebte“ reduziert, damit objektiviert und ihren Eigenwert negiert. Dabei sei das Element des Bestrafens und des „Unter-Sich-Haltens“ in den Vordergrund gerückt. Ihre Wut über das Ende der Beziehung sei weder das primäre Motiv gewesen noch habe sich diese Wut aus Verzweiflung und enttäuschter emotionaler Verbundenheit gespeist. In der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer sodann keine abschließende Bewertung der Tatmotive vorgenommen und lediglich das Vorliegen eines heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen festgestellt.
- Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2024 - 1 StR 92/24, NStZ 2024, 673 Rn. 10 mwN). Bei Tötungen des Intimpartners in Reaktion auf eine Trennung ist anerkannt, dass übersteigertes Besitzdenken, ein Bestrafenwollen oder Nichtakzeptieren des berechtigten Wunsches nach einem selbstbestimmten Leben oder bloße Eifersucht niedrige Beweggründe sein können. Gegen das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes kann dagegen sprechen, dass die Trennung zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2022 − 5 StR 479/22, NStZ 2023, 331 Rn. 4 mwN). Diese Grundsätze sind entsprechend heranzuziehen, wenn der Täter nicht seinen Partner, sondern den von außen in die Beziehung „eindringenden Störer“ tötet (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 15; MüKo-StGB/Schneider,
- Aufl., § 211 Rn. 105b mwN). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2003 − 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 15). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 − 1 StR 399/22, NStZ 2024, 88 Rn. 15 mwN).
- Von diesen Grundsätzen ausgehend, weisen die Urteilsgründe gewichtige Indizien für eine Dominanz niedriger Beweggründe aus. Dies gilt insbesondere für das Bestrafenwollen in Bezug auf die Geschädigte und die angestrebte emotionale Verletzung des Ehemanns der Angeklagten. Soweit die Strafkammer allerdings darauf abhebt, dass die Angeklagte die Geschädigte auf ihre Rolle als „Geliebte“ reduziert, damit objektiviert und ihren Eigenwert negiert habe, ist dies nicht bedenkenfrei. Zwar kann - wie dies bei in Relation zur Motivlage inkon-nexen Tötungen regelmäßig der Fall ist - in einer besonderen Missachtung des personalen Eigenwertes des Opfers ein gewichtiges Indiz für die Annahme niedriger Beweggründe liegen (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2015 − 5 StR 222/15, NStZ 2015, 690, 691 mwN). Sie lässt sich aber bei anlassbezogenen und durch ein Vorverhalten des Opfers mit ausgelösten Tötungen nicht ohne weiteres aus der Unkenntnis der weiteren persönlichen Lebensumstände des Tatopfers herleiten. Auch fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung. Der Senat braucht hierüber aber nicht abschließend zu befinden, da der Schuldspruch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt heimtückischen Handelns Bestand hat und die Strafkammer auf die besondere Schwere der Schuld unter Heranziehung beider Mordmerkmale nicht erkannt hat. Insoweit wird der Schuldspruch von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen, nach denen die Angeklagte, während sie sich in der schlecht ausgeleuchteten Straße auf beide Zeugen zubewegte, weder sprach noch anderweitig auf sich aufmerksam machte, sondern die Überraschung der sich umdrehenden und nicht mehr rechtzeitig wehren könnenden Geschädigten ausnutzte, um ihr tödliche Messerstiche zuzufügen. Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Gödicke Quentin Zeller Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601892026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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