KORE601932024 ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR368.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240206 VIa ZR 368/22 Urteil vorgehend OLG Köln, 21. Februar 2022, Az: 18 U 136/21vorgehend LG Köln, 22. Juli 2021, Az: 24 O 370
Bestimmungen der EG-FGV herleiten, weil letztere nicht dem Schutz von Fahrzeugkäufern vor dem Abschluss ungewollter Verträge dienten. II. 13 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 14
- Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2022 - I ZR 52/21, BGHZ 233, 153 Rn. 12; Urteil vom
- August 2023 - VI ZR 82/22, NJW 2023, 3159 Rn. 11; Urteil vom
- September 2023 - III ZR 139/22, NJW-RR 2023, 1599 Rn. 10), ist gegeben. Da der Kläger die geltend gemachten deliktischen Ansprüche auf den Kauf des Neufahrzeugs in Deutschland stützt, liegt der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) in Deutschland (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2023 - VIa ZR 1425/22, juris Rn. 9). 15
- Auf die Klageansprüche ist, was im Revisionsverfahren ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2023 - VI ZR 82/22, NJW 2023, 3159 Rn. 18; Urteil vom
- September 2023 - III ZR 139/22, NJW-RR 2023, 1599 Rn. 26), deutsches Sachrecht anwendbar. Bei dem vorliegenden Erwerb eines Neufahrzeugs in Deutschland liegt der Ort des Schadenseintritts im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) - ebenso wie der Handlungsort (vgl. Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO) und der Ort des haftungsbegründenden Ereignisses (vgl. Art. 17 Rom-II-VO) - in Deutschland (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2023 - VIa ZR 1425/22, juris Rn. 10 ff.). 16
- Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 17
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 18 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 19 Danach ist die gegen die Zurückweisung der Berufungsanträge zu III und zu IV gerichtete Revision des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass insoweit seine Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 20 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE601932024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public