den allein als Normen zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG in Betracht zu ziehenden § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen. Hinzu komme, dass die Vorschriften allenfalls Neufahrzeuge beträfen. Er habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass sein Fahrzeug entgegen der amtlichen Auskunft des KBA der Gefahr einer Betriebsuntersagung ausgesetzt sei. Jedenfalls aber habe die Beklagte unter diesen Umständen nicht schuldhaft gehandelt. Anderes könne nur dann gelten, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde falsche Angaben gemacht habe. Das habe der Kläger aber nur pauschal behauptet. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 10 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. 11 a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Die Haftung nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV trifft dabei den Fahrzeughersteller [entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts] nicht nur im Verhältnis zum Neuwagenkäufer, sondern im Verhältnis zu jedem späteren Käufer des Kraftfahrzeugs als Gebrauchtwagen (BGH, aaO, Rn. 75). 12 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger auch als Käufer eines Gebrauchtwagens nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durfte das Berufungsgericht auch nicht gestützt auf die von ihm zum Verschulden angestellten Erwägungen verneinen. 14 Wie der Senat nach Erlass des hier angefochtenen Urteils entschieden hat, kann sich der Fahrzeughersteller hinsichtlich des im Rahmen dieses Anspruchs vermuteten Verschuldens zwar durch einen von ihm darzulegenden und zu beweisenden unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten. Der Fahrzeughersteller muss aber darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht zu rechtfertigen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann bei unrichtiger Übereinstimmungsbescheinigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Schaden nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602002024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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