BGH, Urteil vom 18.06.2014 – 5 StR 60/14 – Schuldschwereabwägung bei der Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe: Berücksichtigung der Bezeichnung eines…
KORE602012014 BGH 5. Strafsenat 20140618 5 StR 60/14 Urteil § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 57b StGB vorgehend LG Braunschweig, 5. August 2013, Az: 9 Ks 2/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Schuldschwereabwägung bei der Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe: Berücksichtigung der Bezeichnung eines völlig Unschuldigen als Alleintatverantwortlichen durch den Täter Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht die besondere Schwere der Schuld verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2 1. Das Landgericht ist im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen und Wertungen gekommen:
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4 Nachdem der Angeklagte am 16. November 2012 erfahren hatte, dass seine Ehefrau die Scheidung betrieb, beschloss er, sie zu töten, falls sie nicht zu ihm zurückkehre. In der Kirche, in der sie als Küsterin arbeitete, versteckte er seine Vorderschaftrepetierflinte. Vermutlich nach einem gescheiterten letzten Versöhnungsversuch trat er von hinten an seine sich keines Angriffs versehende Frau heran. Als sie gerade die Tür zur Sakristei absperrte, tötete er sie mit einem Schuss in den Hinterkopf aus der herbeigeholten Waffe.
5 Seine Tochter T. und sein damals 20-jähriger Sohn R. hatten vor der Kirche gewartet. Sie hörten den Schuss, eilten in die Kirche und erblickten ihre blutüberströmt am Boden liegende Mutter. Der Angeklagte forderte seine schockierten und völlig aufgelösten Kinder „mit einem energischen Ton“ auf, ihm zu helfen, die Leiche wegzutragen und sauberzumachen (UA S. 22). Mit R. trug er die Leiche in den Keller der Kirche. Auch T. half zunächst mit, weil die Leiche schwer war und R. aufgrund seines traumatisierten Zustands fast zusammenbrach. Danach wischten alle drei beträchtliche Mengen Blut sowie Gewebeteile auf und spülten diese in die Toilette. Anschließend flüchtete der Angeklagte mit beiden Kindern im Auto nach Österreich, kehrte jedoch zwei Tage später nach Deutschland zurück und stellte sich der Polizei.
6 Nach seiner Festnahme wurde der Angeklagte zur Beobachtung im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. In deren Verlauf übergab er dem psychiatrischen Sachverständigen einen mehrseitigen Brief, in dem er seinen Sohn bezichtigte, die Mutter getötet zu haben, weil dieser sich von ihr schlecht behandelt gefühlt habe. Es sei in der Kirche zwischen ihm und R. zu einem Handgemenge gekommen, bei dem ihm R. die Waffe entrissen habe. R . sei zur Mutter gelaufen und habe sie erschossen. Zur Beimischung des Medikaments bekundete er gegenüber dem Sachverständigen, er habe das Pulver von R. bekommen und es für Süßstoff gehalten. In diesem Glauben habe er es T. zur Weiterreichung an seine Ehefrau gegeben. Die Tabletten müsse R. zerkleinert haben, möglicherweise als Anschlag auf seine Mutter.
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8 2. Die Ablehnung der besonderen Schuldschwere im Sinne der § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist dem Revisionsgericht dabei eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 1. Juli 2004 – 3 StR 494/03, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 25; vom 9. Oktober 2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204, und vom 27. Juni 2012 – 2 StR 103/12, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 27). Daran fehlt es hier in mehrfacher Hinsicht.
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BGH, Beschluss vom 21. April 1995 – 1 StR 69/95, StV 1995, 633, 634; LK/Theune, aaO, § 46 Rn. 210 mwN) zu Unrecht als zulässiges Verteidigungsverhalten gewertet und daher nicht in seine Schuldschwereabwägung eingestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Angeklagten ein Verhalten gegenüber Zeugen oder Mitangeklagten ausnahmsweise dann angelastet werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Haltung zulässt; dies kann etwa dann anzunehmen sein, wenn der Angeklagte einen völlig Unschuldigen der Tatbegehung bezichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 – 1 StR 593/73, MDR bei Dallinger 1974, 721;
Beschlüsse vom 21. April 1995 – 1 StR 69/95, aaO; vom 22. März 2007 – 4 StR 60/07, NStZ 2007, 463; LK/Theune, aaO, § 46 Rn. 210 f.).
10 So liegt der Fall hinsichtlich beider Taten hier. Die besonders verwerfliche Einstellung des Angeklagten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 160/90, NStZ 1991, 181, 182) kommt dabei augenfällig dadurch zum Ausdruck, dass dieser seinen eigenen Sohn, der ihm ergeben (UA S. 8) und durch den Verlust der Mutter sowie die vom Angeklagten „energisch“ befohlene Mitwirkung beim Wegtragen der Leiche und der Säuberung des Tatorts ohnehin traumatisiert war, als Alleinverantwortlichen für die Vergiftung und Tötung der Mutter bezeichnet hat. Zwar hat der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte seine Vorwürfe dort nicht dezidiert wiederholt. Dies lässt sein Verhalten aber schon deswegen nicht in einem entscheidend milderen Licht erscheinen, weil sie dort – ihm zurechenbar – insbesondere im Zusammenhang mit der Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen zentraler Gegenstand der Erörterung waren, was sich auch in breiten Ausführungen in den Urteilsgründen niedergeschlagen hat (UA S. 44 ff., 58 ff.).
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14 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht auch in Anbetracht der Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten, die fraglos einen gewichtigen Milderungsgrund darstellt, gleichwohl zur Annahme der besonderen Schwere der Schuld gelangt wäre, wenn es die genannten Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt und abgewogen hätte. Da lediglich Wertungsfehler inmitten stehen, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
15 4. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Tatgericht einen Ermessensspielraum hat, ob es die besondere Schuldschwere schon bei der Würdigung des Mordes prüft sowie gegebenenfalls feststellt und dann in einem zweiten Schritt hinsichtlich der Gesamtstrafe die gefährliche Körperverletzung als weiteren schulderhöhenden Umstand bewertet (§ 57b StGB) oder ob es die besondere Schuldschwere in einer Gesamtwürdigung nur in Bezug auf die Gesamtstrafe erörtert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1996 – 3 StR 469/96, NJW 1997, 878 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204).
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