KORE602032024 ECLI:DE:BGH:2024:250124U3STR157.23.0 BGH 3. Strafsenat 20240125 3 StR 157/23 Urteil § 20 StGB, § 64 S 1 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB vorgehend LG Koblenz, 29. November 2
§ 224Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 8; Urteil vom 6. Juni 2007 - 2 St
R 105/07, juris Rn. 5; Beschluss vom
- Juli 2004 - 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156 Rn. 4; Urteile vom
- März 1990 - 2 StR 615/89,
§ 223aAbs. 1 Lebensgefährdung; vom 23. Juni 1964 - 5 St
R 182/64, BGHSt 19, 352; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 45). Dies gilt selbst für Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf, sofern Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Opfer vorliegen, die das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen” Körperverletzung deutlich erhöhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22, juris Rn. 11; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345, 346). Insbesondere gilt dies für kräftige Fausthiebe gegen den Kopf, namentlich gegen die Schläfenregion (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342; Beschlüsse vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18; vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10, juris). 18
- bb)Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt erkannt, dass Schläge mit der Faust gegen den Kopf im Einzelfall eine das Leben gefährdende Behandlung sein können. Zu Unrecht hat sie indes angenommen, die Beweisaufnahme habe hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Mit dieser Wertung hat das Landgericht das Ergebnis der Beweiserhebung nicht ausgeschöpft; in dieser Hinsicht ist die Würdigung der im Urteil dargelegten Beweisergebnisse lückenhaft. Die Urteilsgründe führen insofern lediglich an, zu einer zunächst befürchteten Hirnblutung beim Nebenkläger sei es nicht gekommen. Aus den Verletzungen lasse sich mithin ein erhöhtes Gefahrenpotential des Faustschlages nicht ableiten. Damit hat die Strafkammer den Blick zu Unrecht lediglich auf das Ausbleiben einer tatsächlich lebensbedrohlichen Hirnblutung gerichtet. Sie hat jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt, dass es für die rechtliche Einordnung einer Körperverletzungshandlung als eine das Leben gefährdende Behandlung nicht auf den eingetretenen Verletzungserfolg, sondern auf die grundsätzliche Geeignetheit der Tathandlung ankommt, im konkreten Fall lebensbedrohliche Verletzungen des Opfers zu bewirken. Deshalb hätte die Strafkammer in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, dass der Nebenkläger aufgrund eines einzigen Fausthiebes in das Gesicht - und zwar zumindest in Nähe der rechten Schläfe - sogleich bewusstlos wurde und auf der Stelle zu Boden fiel. Dies deutet auf einen mit außergewöhnlich großer Kraft geführten Schlag hin. Ausweislich der Feststellungen der durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen beratenen Strafkammer kann ein derart wuchtiger Fausthieb ohne Weiteres Hirnblutungen und damit eine akut lebensbedrohliche Verletzung bewirken, weshalb das Tatopfer wegen der konkreten Befürchtung einer solchen Tatfolge, also wegen der Besorgnis akuter Lebensgefahr, zunächst intensivmedizinisch behandelt wurde. Die Strafkammer hat zudem die außerordentlich massiven weiteren Verletzungen des Nebenklägers nicht in den Blick genommen. Dieser erlitt durch den Faustschlag Brüche des Kiefers, des Jochbeins und des Nasenbeins. Er musste operiert werden, wobei ihm mehrere Metallplatten in den Kopf eingesetzt wurden. Über Monate konnte er keine feste Nahrung zu sich nehmen. Auch wenn diese schweren Verletzungen für sich genommen nicht lebensbedrohlich waren, so hätte doch ihre Indizwirkung für die Massivität der Einwirkung und damit deren generelle Eignung zur Lebensgefährdung berücksichtigt werden müssen. Hinzu kommt, dass der Nebenkläger aufgrund des Fausthiebes und der dadurch verursachten sofortigen Bewusstlosigkeit ungeschützt - nach einer Zeugenaussage „wie ein Baumstamm“ - zu Boden fiel und auf das Straßenpflaster aufschlug. Insofern wäre zu erwägen gewesen, ob das Tatgeschehen das Risiko in sich barg, dass der Nebenkläger sturzbedingt konkret lebensbedrohliche Verletzungen hätte erleiden können. 19
- cc)Eine Schuldspruchänderung durch den Senat dahin, dass der Angeklagte aufgrund der Tat zum Nachteil des Nebenklägers der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum diesbezüglichen Vorstellungsbild des Angeklagten und damit zum Vorsatz hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2023 - 4 StR 300/22, NStZ-RR 2023, 177; vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22, juris Rn. 15) getroffen hat. 20
- dd)Mit ihrem weiteren auf die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe bezogenen Vorbringen, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Fausthieb noch mit Fußtritten auf den bewusstlos auf der Straße liegenden Nebenkläger einwirkte, dringen die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers nicht durch. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, eine solche weitere Einwirkung des Angeklagten auf den Nebenkläger lasse sich nicht belegen, weist keinen Rechtsfehler auf. 21
- b)Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe nach sich. Die den Nebenkläger betreffende Adhäsionsentscheidung ist dagegen von der Aufhebung auszunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373/18, StV 2019, 437 Rn. 9; Urteile vom 8. April 2009 - 5 StR 65/09, juris Rn. 27; vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 Rn. 26 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 406a Rn. 7 f.; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 406a Rn. 3). 22
- c)Das Tatgericht des zweiten Rechtsgangs wird, sollte wiederum die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden, über die Erforderlichkeit und gegebenenfalls Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neu zu befinden haben, und zwar gemäß § 2 Abs. 6 StGB in Anwendung der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden neuen Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB. In diesem Fall wird es zu prüfen haben, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Dauer der bis dahin vollzogenen Untersuchungshaft der Dauer des gebotenen Vorwegvollzugs entspricht oder sie übersteigt; dann hätte eine Vorwegvollzugsanordnung zu unterbleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 - 2 StR 134/21, juris Rn. 4; vom 26. Mai 2020 - 2 StR 65/20, NStZ-RR 2020, 242, 243; vom 6. März 2019 - 3 StR 594/18, juris Rn. 3; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 67 Rn. 9a aE; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 67 Rn. 94 mwN). 23
- d)Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie haben daher auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten. III. Revision des Angeklagten 24 1. Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Sie tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 1. der Urteilsgründe; der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel auf. Soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt worden ist, liegt kein Verfahrenshindernis vor, denn die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 StPO in ihrer Revisionsbegründung bejaht. Dies ist ausreichend; die Erklärung kann auch noch im Revisionsverfahren abgegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR 90/11, juris Rn. 16; Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 230 Rn. 42 mwN). 25 2. Im Ergebnis ist auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zu beanstanden. Allerdings stößt auf Bedenken, dass die Strafkammer in den Feststellungen zu Fall II. 1. der Urteilsgründe ausgeführt hat, der Angeklagte sei bei der Tat erheblich in seiner Fähigkeit eingeschränkt gewesen, „das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Entsprechendes gilt für die Formulierung in den Feststellungen zu Fall II. 2. der Urteilsgründe, wonach der Angeklagte bei dieser Tat „erheblich in seiner Fähigkeit eingeschränkt [war], seine Aggressionen zu kontrollieren und mithin das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen und nach dieser Einsicht auch zu handeln“. Denn bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung ist zwischen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273; vom 15. Februar 2008 - 2 StR 22/08, juris Rn. 4; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94,
§ 21Einsichtsfähigkeit 6; Fischer, St
GB,
- Aufl., § 20 Rn. 44b mwN), zumal eine eingeschränkte Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht ohne Weiteres eine Verminderung der Schuldfähigkeit zur Folge hat, sondern bei gleichwohl vorhandener Unrechtseinsicht die Schuldfähigkeit nicht tangiert, aber bei nicht vorwerfbar fehlender Unrechtseinsicht zur Straflosigkeit führt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2021 - 1 StR 136/23, juris Rn. 3; vom
- Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273; vom
- Februar 2008 - 2 StR 22/08, juris Rn. 4; Urteil vom
- Januar 1995 - 3 StR 535/94,
§ 21Einsichtsfähigkeit 6; Fischer, St
GB, 71. Aufl., § 20 Rn. 4, § 21 Rn. 3 f.). Indes lässt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend erkennen, dass es sich bei den vorgenannten Ausführungen ebenso wie bei weiteren ähnlichen im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich um Formulierungsmängel handelt. Denn nach den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen, die in den Urteilsgründen nachvollziehbar referiert werden und denen sich die Strafkammer vollumfänglich angeschlossen hat, war der Angeklagte bei beiden Taten aufgrund einer Mischintoxikation nach jeweils beträchtlichem Alkohol-, Cannabis- und Kokainkonsum einhergehend mit einer Störung des Sozialverhaltens in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen dem Sachverständigen folgend die Bewertung vorgenommen, der Angeklagte sei aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite in Kombination mit einer Drogen- und Alkoholintoxikation nur eingeschränkt in der Lage gewesen, „die aus ihm herausbrechenden Aggressionsimpulse wirksam zu steuern oder zu unterdrücken“. Die Gesamtheit der Urteilsgründe lässt mithin die (noch) tragfähig begründete Feststellung einer bei den Taten jeweils erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei vorhandener Unrechtseinsicht erkennen. 26 3. Dagegen weist die Bemessung der Einzelstrafen in beiden urteilsgegenständlichen Fällen einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Denn die Strafkammer hat jeweils die besondere Brutalität der Tathandlungen schulderhöhend gewertet, ohne ausdrücklich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei beiden Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Zwar darf die Art der Tatausführung auch bei einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, indes nur eingeschränkt nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, juris Rn. 3; vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23, NStZ 2023, 673 Rn. 5; vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336). Dies hat die Strafkammer nicht bedacht. Auf dem Rechtsfehler beruhen die festgesetzten Einzelstrafen, die daher keinen Bestand haben, weshalb auch die Gesamtstrafe auf die Revision des Angeklagten aufzuheben ist. Denn es ist nicht sicher auszuschließen, dass die Strafkammer mildere Strafen verhängt hätte, wenn sie die Art der Tatausführung - wie geboten - nur nach dem Maß der geminderten Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hätte. 27 Angesichts des Vorstehenden kommt es nicht darauf an, dass die zu Lasten des Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe angestellte Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe „kein wie auch immer nachvollziehbares Motiv“ für seine Tat anführen können, als strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes gleichfalls auf rechtliche Bedenken stößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2021 - 5 StR 208/21, juris Rn. 5; vom 25. September 2018 - 4 StR 325/18, juris Rn. 5; vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 204). 28 Die zugehörigen Feststellungen sind von dem reinen Wertungsfehler nicht betroffen; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). 29 4. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält der rechtlichen Überprüfung am Maßstab der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB, auf die gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 2; Urteil vom 15. November 2023 - 6 StR 327/23, juris Rn. 8), gleichfalls nicht stand. Sie ist daher - mit den zugehörigen Feststellungen - aufzuheben. 30
- a)Zwar belegen die insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Alkohol, Cannabisprodukten und Kokain in Gestalt einer Substanzkonsumstörung (vgl. insofern BGH, Urteil vom 15. November 2023 - 6 StR 327/23, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 346/23, juris Rn. 11; Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23, NStZ-RR 2024, 13, 14; BT-Drucks. 20/5913, S. 44, 69). Die Strafkammer hat - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - einen langjährigen und erheblichen Alkohol-, Cannabis-, Kokain- und Amphetaminkonsum festgestellt, der in eine polytoxikomane Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten (ICD 10: F19.2) mündete. Diese bewirkte eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB. Denn sie führte dazu, dass er keinen Beruf erlernte und keine reguläre Erwerbstätigkeit ausübte. 31
- b)Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass die urteilsgegenständlichen Taten - wie es nach der Neuregelung des § 64 StGB nunmehr erforderlich ist - überwiegend auf dem Hang des Angeklagten beruhten. 32
- aa)Gemäß § 64 Satz 1 Halbsatz 1 StGB nF muss die Anlasstat überwiegend auf den Hang des Angeklagten zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Mit der Ergänzung der Vorschrift um den Begriff „überwiegend“ hat der Gesetzgeber das Kausalitätserfordernis zwischen dem Hang und der Anlasstat konkretisiert und - gegenüber der vormaligen Rechtslage - verschärft (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 26, 46). Nach der Neuregelung muss die Substanzkonsumstörung mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend gewesen sein. Demgegenüber genügt nach dem Willen des Gesetzgebers eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46, 69 f.; BR-Drucks. 687/22, S. 50 ff., 79; s. auch BGH, Beschlüsse vom 22. November 2023 - 4 StR 347/23, juris Rn. 8; vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23, juris Rn. 2; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris Rn. 8; vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, juris Rn. 3). 33
- bb)Das Vorliegen dieser besonderen Kausalität zeigt das Urteil, das noch unter der alten Rechtslage ergangen ist und daher die Novellierung des § 64 StGB nicht hat berücksichtigen können, nicht auf. Vielmehr führen die Urteilsgründe aus, die beim Angeklagten diagnostizierte Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F91) habe die Tatbegehungen ebenfalls begünstigt; sie sei gleichfalls wirksam geworden. Die Intoxikation des Angeklagten habe neben der Störung des Sozialverhaltens einen „konstellativen Einfluss“ auf die Tatbegehungen gehabt. Diese Feststellungen belegen allein eine - nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr genügende - Mitursächlichkeit des Hangs für die Taten. 34
- c)Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer gemessen an der Neufassung des § 64 Satz 2 StGB die Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt tragfähig bejaht hat. Danach darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die betreffende Person durch die Behandlung geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf ihren Hang zurückgehen, abgehalten wird. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für einen Behandlungserfolg verlangt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5; BT-Drucks. 20/5913, S. 70). Wie schon nach früherer Rechtslage genügt die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder Hoffnung auf einen solchen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5). 35 Zwar hat das Landgericht Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg benannt, und zwar eine - ihm vom Sachverständigen attestierte - ausreichende Therapiefähigkeit des Angeklagten sowie seine ernsthafte Therapiebereitschaft und -motivation. Indes hat sie unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe im Jahr 2017 eine Drogentherapie gegen den Rat der Therapieeinrichtung nicht fortsetzte und 2021 eine weitere Therapie nicht regulär beendet wurde. Damit hat sie gewichtige prognoseungünstige Faktoren nicht in die notwendige Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 6) einbezogen. 36
- d)Auch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss daher erneut verhandelt und entschieden werden. 37 5. Die Adhäsionsentscheidungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Berg Hohoff Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602032024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public