KORE602132022 ECLI:DE:BGH:2022:010622B1STR65.22.0 BGH 1. Strafsenat 20220601 1 StR 65/22 Beschluss § 22 StGB, § 232a Abs 3 StGB, § 3 ProstSchG, §§ 3ff ProstSchG vorgehend LG München I, 8. Juli 2021, A
§ 181Abs. 1 Nr. 1 Drohung 1; Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 St
R 135/01 Rn. 12,
§ 181Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2; je mw
N; BT-Drucks. 18/9095, S. 27). Mit einer solchen auf eine sexuelle Dienstleistung abzielenden Handlung des Tatopfers ist die Tat vollendet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 StR 376/99 Rn. 11,
§ 181Abs. 1 Nr. 1 Drohung 1; Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 St
R 135/01 Rn. 12,
§ 181Abs.
1 Nr. 1 Konkurrenzen 2). Aufgrund dieses erforderlichen Bezugs zu unmittelbar nachfolgenden sexuellen Dienstleistungen genügen Verhandlungen mit einem Bordellbetreiber über eine Beschäftigung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. März 1997 – 4 StR 556/96 Rn. 5 mwN,
§ 181Abs. 1 Nr. 1 Prostitution 2) ebenso wenig wie die Erfüllung der Anmeldepflicht nach §§ 3 ff. Prost
SchG. Zur Abgrenzung des Vorbereitungsstadiums vom Versuchsstadium kann hier offenbleiben, ob § 232a Abs. 3 StGB ein eigenständiger Tatbestand (so etwa MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 232a Rn. 35; S/S-Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232a Rn. 24; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 232a Rn. 7; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 232a Rn. 32; vgl. zu § 232 Abs. 4 StGB aF BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 297/13 Rn. 22; dazu unter [a]) neben oder eine Qualifikation (so etwa Fischer, StGB, 69. Aufl., § 232a Rn. 26; dazu unter [b]) zu § 232 StGB ist. 8 (
- a)Mit Ausführung der tatbestandsmäßigen Handlung ist die Tat im Versuchsstadium. Bei Erfolgsdelikten ist jedoch eine Wertung erforderlich, ob die in Rede stehende Handlung den Erfolgseintritt unmittelbar herbeiführen soll oder noch weitere Akte erforderlich sind (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2021 – 3 StR 255/21 Rn. 13 und vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16 Rn. 95; Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 540/10 Rn. 7). Dies bedeutet für die Tathandlung des § 232a Abs. 3 StGB „mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel veranlasst“, also eine für den Erfolg zumindest mitursächliche Handlung (BT-Drucks. 18/9095, S. 32 f.), dass nur solche Nötigungen dem Versuchsbeginn unterfallen, die dem tatbestandlichen Erfolg, der Aufnahme der Prostitution, mithin dem Anbieten von sexuellen Handlungen im vorgenannten Sinne, unmittelbar vorgelagert sind (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 232a Rn. 60; S/S-Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232a Rn. 22; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 232a Rn. 6; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 232a Rn. 31). 9 (
- b)Nichts anderes gilt bei Annahme eines Qualifikationstatbestandes. Denn der Versuch muss sich auf das Verwirklichen des Grunddelikts beziehen; das Ausführen der die Tat qualifizierenden Handlung allein ist nicht ausschlaggebend. Für den Versuchsbeginn kommt es den allgemeinen Grundsätzen entsprechend vielmehr darauf an, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 – 6 StR 28/21 Rn. 6 und vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16,
§ 22Ansetzen 40 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 4 St
R 397/19; je mwN). 10 bb) An diesen Vorgaben gemessen überschritt der Angeklagte mit dem Würgen und den mehrfachen Drohungen noch nicht die Schwelle zum Versuch. Denn er wusste, dass er die sich nach wie vor sträubende Geschädigte noch zum Bordell „V. “ fahren musste; dies war auch aus seiner Sicht ein wesentlicher weiterer Schritt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. März 1997 – 4 StR 556/96 Rn. 4 f.,
§ 181Abs.
1 Nr. 1 Prostitution 2), zumal er weiterhin mit Widerstand rechnen musste. 11
- b)Die Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilung wegen besonders schweren Menschenhandels. Zumindest beherbergte der Angeklagte zwar mit Gewalt und durch Drohung mit einem empfindlichen Übel die Geschädigte als eine Person unter 21 Jahren im Dezember 2019 und Januar 2020 (§ 232 Abs. 2 Nr. 1 Varianten 2 und 3 StGB; zur List vgl. BT-Drucks. 18/9095, S. 30). Auch eine Ausbeutungsabsicht drängt sich auf; denn nach der Gesetzesbegründung wird eine solche nicht nur durch ein „grobes, nach den Umständen des Einzelfalls unvertretbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ begründet, sondern auch dann, wenn der Prostituierten „kein angemessener Teil der Einnahmen aus ihrer Tätigkeit … verbleibt“ (BT-Drucks. 18/9095, S. 26). Der Angeklagte wollte offensichtlich zumindest über den überwiegenden Teil der zu erwartenden Einkünfte der Geschädigten verfügen, wie seine Berechnungen beweisen (UA S. 37 f.). Das zusätzlich erforderliche Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit (§ 232 Abs. 3 Satz 2, 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB) ist aber weder festgestellt noch lässt es sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. 12
- aa)Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass sich der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; die Wiederholungsabsicht muss sich auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist mithin gegeben, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlungen verschaffen will, die den Tatbestand des Menschenhandels erfüllen (zu § 232 Abs. 3 StGB aF vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 202/18 Rn. 14; Urteil vom 12. April 2018 – 4 StR 336/17 Rn. 16 mwN). 13
- bb)Hier ist bislang nur das Anstreben einer (einmaligen) Aufnahme der Prostitution belegt. Die Absicht, wiederholt mehrere selbständige Taten des Menschenhandels zu begehen, erfordert aber, dass der Angeklagte damit rechnete, die Geschädigte wolle die Prostitutionstätigkeit wieder aufgeben und er müsse sie dann öfters zur Fortsetzung zwingen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 – 4 StR 374/18 Rn. 4 f. und vom 22. Februar 2011 – 4 StR 622/10). Eine solche Intention des Angeklagten ist dem Urteil auch seinem Gesamtzusammenhang nach nicht zu entnehmen. 14
- c)Da weitergehende Feststellungen zu solchen Absichten des Angeklagten möglich erscheinen, bedarf die Sache zur subjektiven Tatseite der erneuten Aufklärung. Die Urteilsaufhebung erfasst die tateinheitlich begangene Körperverletzung, bezüglich derer zudem weder ein Strafantrag der Geschädigten noch die Annahme des besonderen öffentlichen Interesses ersichtlich ist, und die als tateinheitlich begangen ausgeurteilte versuchte Nötigung; allein die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf haben Bestand (§ 353 Abs. 1, 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – 1 StR 247/20 Rn. 8; Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07 Rn. 51; je mwN). 15
- d)Bereits gegen die Zulässigkeit des Adhäsionsantrags, dem die Geschädigte keine Begründung beigefügt hat, bestehen Bedenken (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2022 – 1 StR 409/21 Rn. 3 mwN). Ohnehin könnte die Adhäsionsentscheidung nicht isoliert Bestand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 – 1 StR 315/21 Rn. 14; vom 10. Februar 2021 – 1 StR 478/20 Rn. 16 und vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18 Rn. 7 ff.; je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 356/21 Rn. 14 mwN). Raum Jäger Fischer Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602132022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public