KORE602162021 ECLI:DE:BGH:2021:010721BVZB71.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20210701 V ZB 71/20 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO, § 237 ZPO vorgehend LG Koblenz, 17. August 2020, Az: 2 S 38/20 WEGvorgehend AG Mainz, 21. Januar 2020, Az: 74 C 33/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumte Berufungsfrist nach Einlegung der Berufung bei einem unzuständigen Gericht aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und nach Hinweis des angerufenen Gerichts auf seine Unzuständigkeit Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. August 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.500 €. I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht Mainz hat die von der Klägerin erhobene Beschlussanfechtungsklage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 22. Januar 2020 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wird das Landgericht Mainz als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Dorthin hat die Klägerin ihre Berufung gerichtet und innerhalb verlängerter Frist begründet. Nachdem die Beklagten auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hingewiesen hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. April 2020 vorsorglich Verweisung an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht Koblenz und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In einer der Klägerin am 22. April 2020 zugegangenen Verfügung hat das Landgericht Mainz darauf hingewiesen, dass das Landgericht Koblenz gemäß § 72 Abs. 2 GVG (aF) zuständiges Berufungsgericht sein dürfte, da es sich um eine Wohnungseigentumssache handele. Die Klägerin solle kurzfristig mitteilen, ob das Berufungsverfahren an das Landgericht Koblenz abgegeben werden solle; andernfalls dürfte die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein. Zugleich wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt. Die Klägerin möge, sofern sie die Abgabe beantrage, mitteilen, ob die Stellungnahme abgewartet werden solle. Mit Schriftsatz vom 23. April 2020 hat die Klägerin Verweisung an das Landgericht Koblenz beantragt und mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht abgewartet werden solle. Nach der Abgabe sind die Akten am 10. Juni 2020 bei dem Landgericht Koblenz eingegangen. Dort ist das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Durchführung der Berufung erreichen will. II. 2 Das Landgericht Koblenz hält sich für zuständig, sieht aber die Berufungsfrist nicht als gewahrt an. Weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sei zu gewähren. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Landgericht Mainz die Akten innerhalb der am 6. Mai 2020 endenden Wiedereinsetzungsfrist an das Landgericht Koblenz weiterleiten werde. III. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 mwN). 4 1. Zutreffend ist zunächst die Annahme, dass die Berufung fristwahrend nur bei dem Landgericht Koblenz als dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG aF vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 4 mwN); denn bei einer Beschlussanfechtungsklage handelt es sich unzweifelhaft um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 72 Abs. 2 GVG aF i.V.m. § 43 Nr. 1 WEG aF. Bei dem Landgericht Koblenz ist die Berufung erst am 10. Juni 2020 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. 5 2. Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hat das Landgericht Koblenz rechtsfehlerfrei versagt. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) endete am 6. Mai 2020, denn sie begann durch den am 22. April 2020 zugegangenen Hinweis des Landgerichts Mainz zu laufen (§ 234 Abs. 2 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 17). Innerhalb der Frist ist bei dem für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gemäß § 237 ZPO zuständigen Landgericht Koblenz weder ein Wiedereinsetzungsantrag eingegangen noch ist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt worden; die Berufungsschrift ist dort erst am 10. Juni 2020 mit den Akten eingetroffen. 6 3. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Klägerin auch die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) versagt worden ist. Die Klägerin war nicht im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung gehindert. Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht Mainz das Verfahren so rechtzeitig abgeben werde, dass die Akten vor Ablauf des 6. Mai 2020 bei dem Landgericht Koblenz eintrafen. Diese Fristversäumnis ist nicht durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verursacht worden, sondern sie ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (§ 85 Abs. 2 ZPO) anzulasten. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.