BGH, Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23 – Strafverfahren wegen Brandstiftung mit Todesfolge: Voraussetzungen der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes für Mitbewohner…
KORE602182024 ECLI:DE:BGH:2024:140224U5STR215.23.0 BGH 5. Strafsenat 20240214 5 StR 215/23 Urteil § 306 Nr 2 StGB, § 306c StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend BGH, 6. September 2023, Az: 5 StR 215/23, Beschlussvorgehend LG Leipzig, 7. Oktober 2022, Az: 1 Ks 303 Js 1207/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Brandstiftung mit Todesfolge: Voraussetzungen der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes für Mitbewohner eines Wohnhauses 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2022 mit den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
I.
2 Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der zur Tatzeit 69 Jahre alte Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin und deren 47 Jahre alten Sohn ein Neubauernhaus auf einem 1.600 m2 großen Grundstück in Ortsrandlage in einem kleinen Dorf bei T. . Der Sohn war nach einem schweren Arbeitsunfall erwerbsunfähig und befand sich ab dem Jahr 2018 zudem aufgrund einer schweren Herzerkrankung, einer Niereninsuffizienz und hinzutretendem Übergewicht in einem multimorbiden Zustand. Er bewohnte ein nur über eine schmale Treppe erreichbares, unrenoviertes Zimmer im Dachgeschoss, zu dem die Zimmertür ausgehängt war. Er zog sich immer mehr in das Zimmer zurück, das zunehmend vermüllte. Dieser Bereich des Hauses war durch eine hölzerne Dachkonstruktion mit der angrenzenden Scheune verbunden.
3 Der Angeklagte, der sich vorgenommen hatte, es seiner Lebensgefährtin in ihrem Zuhause „schön“ zu machen, fühlte sich von den dafür und wegen zweier Sturmschäden erforderlichen Renovierungsarbeiten, von den Arbeiten auf dem großen Grundstück und am Haus, von der Versorgung seiner unter körperlichen Gebrechen leidenden Lebensgefährtin und der infolge der zahlreichen Erkrankungen erforderlichen Mitversorgung deren Sohnes zunehmend überfordert. Hinzu kam, dass er sich auch um die Pflege seiner Eltern kümmerte, bis die Mutter im August 2019 verstarb und der Vater wenig später in ein Pflegeheim kam. Er hielt die von dem Sohn gezeigte geringe Leistungsbereitschaft zudem für zumindest übertrieben und war über dessen Verhalten verärgert. In dieser Überforderungssituation reifte in dem Angeklagten der Wunsch, die Wohnsituation zu dritt aufzulösen und sich des Grundstücks mit den damit verbundenen Arbeiten zu entledigen. Ihm war bewusst, dass er dieses Ziel nur durch die Herbeiführung der Unbewohnbarkeit des Hauses würde erreichen können, weil der Sohn seiner Lebensgefährtin nicht auf das eingeräumte Wohnrecht verzichten würde und diese ihn nicht unversorgt zurücklassen wollte und deshalb einen Umzug in eine Wohnung zu zweit mit dem Angeklagten ablehnte.
4 Der Angeklagte entschloss sich deshalb, das Wohnhaus durch Brandlegung zu zerstören; diesen Entschluss setzte er am 21. Juni 2020 in die Tat um, indem er zunächst in der an den Wohnbereich angrenzenden Scheune Benzin als Brandbeschleuniger ausbrachte und dort brennbare Gegenstände entzündete. Unmittelbar danach begab er sich zum Carport vor dem Haus, goss dort Ottokraftstoff unter dem in seinem Eigentum stehenden Pkw aus und entzündete diesen; dies tat er auch, um den Tatverdacht von sich abzulenken. Er selbst erlitt infolge einer Verpuffung Verbrennungen 1. und 2. Grades.
5 Nach der Brandlegung im Carport lief der Angeklagte ins Haus zu seiner Lebensgefährtin und rief: „Es brennt, wir müssen raus.“ Die Lebensgefährtin öffnete sodann die Tür zum Treppenaufgang und rief zu ihrem im Dachgeschoss lebenden Sohn hinauf, dass es brenne. Eine Reaktion hierauf nahmen sie und der Angeklagte jedoch nicht mehr wahr.
6 Die an das Wohnhaus angrenzende Scheune brannte aus, der gemeinsame Dachstuhl brannte ab, es entstanden am Wohnhaus Löschwasserschäden und Schäden durch Ruß und Rauchgase. Das Haus wurde – wie vom Angeklagten beabsichtigt – unbewohnbar. Der Sohn der Lebensgefährtin wurde infolge heißer und giftiger Rauchgase in seinem nur mit einer Decke verhangenen Zimmer schnell bewusstlos und verstarb in seinem Bett liegend an einer Kohlenmonoxidvergiftung mit Verbrennungen 2. und 3. Grades von 60 bis 70 Prozent der Körperoberfläche.
7 Zum subjektiven Tatbestand hat sich das Landgericht davon überzeugen können, dass der Angeklagte das Wohnhaus und den Carport absichtlich in Brand gesetzt habe. Den Tod des Geschädigten habe er indes nicht vorsätzlich herbeigeführt. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass sich dieser im Dachgeschoss aufhielt, in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt war und über Herzbeschwerden klagte. Deshalb habe sich dem Angeklagten bei Brandlegung in der Scheune die Möglichkeit aufgedrängt, dass er hierdurch dessen Leben gefährden könnte. Er habe diese Möglichkeit aus besonderem Leichtsinn außer Acht gelassen, weil er damit gerechnet und darauf vertraut habe, dass der Geschädigte in der Lage sein würde, die Gefahrensituation zu erfassen und sein Zimmer sowie das Haus rechtzeitig zu verlassen. Dessen Tod habe er aber weder gewollt noch beabsichtigt.
II.
8 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Zu Recht beanstandet sie die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen der Strafkammer erweisen sich als rechtsfehlerhaft.
9 1. Wie auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, setzt bedingt vorsätzliches Handeln voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass – wie die Strafkammer für den Angeklagten ausdrücklich festgestellt hat – der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 730 mwN). Gleichwohl kann im Einzelfall das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf indes nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss auf Tatsachen gestützt sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546, 547; vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208).
10 Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen alle für und gegen den Angeklagten sprechenden objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles im Rahmen einer individuellen Gesamtschau berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90 mwN). Kann das Tatgericht auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729 Rn. 19 mwN).
11 2. So verhält es sich hier; somit hält die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12 Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass dem Angeklagten zwar die objektive Gefährlichkeit des – absichtlich von ihm gelegten – Hausbrands bewusst war. Es hat den Tötungsvorsatz aber verneint, weil es gemeint hat, nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte auf das Ausbleiben des Todes ernsthaft vertraut habe. Dabei hat die Strafkammer zwar ihrer Prüfung einen zutreffenden rechtlichen Obersatz vorangestellt. Die folgenden Ausführungen nehmen aber die Besonderheiten des Falles nicht umfassend in den Blick, weshalb sich die Prüfung als lückenhaft erweist. Zudem wendet das Landgericht zum Teil unzutreffende rechtliche Maßstäbe an und benennt Gesichtspunkte, die ein ernsthaftes Vertrauen in einen nicht tödlichen Ausgang der Brandstiftung nicht zu belegen vermögen. Im Einzelnen:
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15 Aus dem gleichen Grund erweist sich auch die zugunsten des Angeklagten angestellte Erwägung als nicht tragfähig, gegen den bedingten Tötungsvorsatz spreche, dass der Angeklagte den Brandbeschleuniger nicht im Dachgeschoss ausgebracht und dem Geschädigten den Fluchtweg nicht versperrt habe: Wären solche Umstände festgestellt worden, hätten sie eine Tötungsabsicht belegen können. Soweit das Landgericht aus diesem Umstand darauf geschlossen hat, dass der Angeklagte auf eine Fluchtmöglichkeit des Opfers vertraut habe, erweist sich dies vor dem Hintergrund der nicht belegten zeitlichen Abläufe als nicht tragfähig.
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17 Aufgrund welcher konkreten tatsächlichen Umstände der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage davon ausgehen konnte, dass der Geschädigte den Brand insbesondere rechtzeitig vor Einatmung des Kohlenmonoxids habe bemerken können, das nach den Urteilsfeststellungen innerhalb weniger Atemzüge zur Bewusstlosigkeit führen kann, bleibt offen. Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe „das Feuer […] zur Mittagszeit und damit zu einem Zeitpunkt entfacht […], zu dem er wusste bzw. damit rechnen konnte“, dass der Geschädigte „wach war“, werden damit lediglich Mutmaßungen benannt, die im übrigen Beweisergebnis keine Stütze finden: Denn der Angeklagte, der zuletzt am Morgen kurz mit dem Geschädigten gesprochen hatte, hatte keine Kenntnis davon, ob jener wach war oder schlief; er selbst hat in seiner die Brandlegung bestreitenden Einlassung auch keine Angaben zu seinem diesbezüglichen Vorstellungsbild gemacht.
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III.
19 Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
20 1. Insbesondere ist die „vorsorglich“ erhobene Verfahrensrüge einer verspäteten Urteilsabsetzung (§ 338 Nr. 7 StPO) – unbeschadet der Frage ihrer hinreichenden Bestimmtheit – jedenfalls unbegründet, weil das Urteil rechtzeitig zu den Akten gelangt ist.
21 2. Die Beanstandungen der Beweiswürdigung zeigen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht auf, sondern erschöpfen sich in dem im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Würdigung der Beweise an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Insbesondere lässt die von der Revision aufgebrachte Tatvariante, der Geschädigte sei lebensmüde gewesen und habe mit in seinem Zimmer im Dachgeschoss befindlichem Benzin den Brand selbst gelegt, die vom Landgericht referierten Erkenntnisse aus der kriminaltechnischen Analyse der Brandbeschleuniger außer Acht, aus der sich ergibt, dass jedenfalls das Feuer in der Scheune nicht mittels des im Zimmer des Opfers feststellbaren Kraftstoffs entzündet wurde.
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