neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
rückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges
einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es
r Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. 2
einem späteren Zeitpunkt wurde der Schaden an dem geparkten Pkw durch einen weiteren Anstoß vertieft, um einen höheren „Versicherungsschaden“ geltend machen
können. Die Strafkammer vermochte nicht sicher festzustellen, ob auch dieser Schaden von dem Angeklagten bewirkt wurde und wie dies im Einzelnen geschah. Der Angeklagte wusste allerdings von dieser weiteren Beschädigung und billigte sie. 4 Danach füllte der Angeklagte einen von seiner Mutter als Versicherungsnehmerin mitunterzeichneten Fragebogen
dem Schadensereignis „vom 31. Dezember 2016“ aus, in dem er wahrheitswidrig angab, beim Abbiegen bemerkt
haben, dass „es sehr eng wird
dem parkenden Kfz.“; er habe dann
rückfahren wollen, aber statt des Rückwärtsgangs den Vorwärtsgang eingelegt. Auf Verlangen eines Rechtsanwalts der früheren Mitangeklagten zahlte der Versicherer des Lkw 3.927,87 €. Eine weitere Zahlung, die der Rechtsanwalt unter Vorlage einer unechten Reparaturrechnung forderte, wurde verweigert. Der Angeklagte selbst veranlasste die Übersendung der polizeilichen Unfallmitteilung an den Versicherer, um den Schaden an dem Lkw regulieren
lassen. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt war, schrieb die Mutter des Angeklagten an den Versicherer und bat unter Vorlage einer Freigabeerklärung der Leasinggeberin um Erstattung des laut einem Gutachten an dem Lkw entstandenen Schadens. Der Versicherer zahlte den geforderten Betrag abzüglich eines Selbstbehalts. 5 Der Angeklagte wollte sich und die Halterin des beschädigten Pkw rechtswidrig bereichern, da er wusste, dass kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten hinsichtlich beider beteiligter Fahrzeuge bestand. 6
r Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt; nach § 103 VVG gilt Gleiches für den Haftpflichtversicherer. Die Feststellungen ergeben jedoch schon nicht, dass die Versicherungsnehmerin, die Mutter des Angeklagten, die geltend gemachten Schäden an dem von ihr geleasten Lkw und an dem geparkten Pkw vorsätzlich herbeigeführt hat, also für sie auch nur mit- oder mittelbar ursächlich geworden ist (vgl.
m Kausalitätserfordernis näher MüKo-VVG/Looschelders,
rechnen lassen. Zwar ist in der Schadensversicherung anerkannt, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen des Risikoausschlusses gemäß § 81 VVG auch für das Verhalten seiner mit der Vertrags- oder Risikoverwaltung betrauten Repräsentanten einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – XII ZR 94/07, JR 2010, 290, 291 f. m. Anm. Looschelders/Paffenholz; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 StR 512/15, NStZ 2017, 290, 291;
F BGH, Urteil vom
dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und darin selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer handeln darf; die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 4 StR 652/19 Rn. 11 mwN;
F BGH, Urteil vom
griff auf das versicherte Fahrzeug hatte, als er es für die Tat nutzte. Ebenso wenig ergibt sich eine Repräsentantenstellung der mit dem Angeklagten möglicherweise nicht identischen, unbekannt gebliebenen Person, die den Schaden an dem geparkten Pkw durch den zweiten Anstoß vertiefte,
mal insoweit nicht einmal eine Nutzung des versicherten Lkw festgestellt ist. 13 (b) Auch die Voraussetzungen der
r Leistungsfreiheit des Versicherers führenden Verletzung einer vertraglichen Aufklärungsobliegenheit der Versicherungsnehmerin hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die Mutter des Angeklagten unterzeichnete zwar einen Unfallfragebogen, der unwahre Angaben des Angeklagten
dem Hergang des gemeldeten Unfalls enthielt. Die Urteilsgründe ergeben aber nicht, dass sie hierbei vorsätzlich oder wenigstens grob fahrlässig handelte und hierdurch (mit Wissen und Wollen des Angeklagten) den gemäß § 28 Abs. 2 VVG der Leistungsfreiheit oder einem Leistungskürzungsrecht vorausgesetzten subjektiven Tatbestand erfüllte. Zwar kann ein Vorsatz des aufklärungspflichtigen Versicherungsnehmers oder die Verletzung einer eigenständigen Erkundigungspflicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – IV ZR 242/13, NJW 2015, 949 Rn. 22 mwN) im Einzelfall schon dann gegeben sein, wenn der Versicherungsnehmer den Angaben eines Dritten blind vertraut oder ihm deren Wahrheitsgehalt gleichgültig ist (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 28 Rn. 51; allg.
m bedingten Vorsatz MüKo-VVG/Wandt, 3. Aufl., § 28 Rn. 226 mwN). Auch dieses kann den knappen Feststellungen des Urteils betreffend die Schadensmeldung aber nicht sicher entnommen werden. 14 Umstände, aufgrund deren die Versicherungsnehmerin sich die vorsätzlich unwahren Angaben des Angeklagten in dem Unfallfragebogen
rechnen lassen müsste, sind ebenfalls nicht festgestellt. Im Bereich der Obliegenheitsverletzung kommt eine
rechnung fremden Wissens zwar über die hier nicht festgestellte Repräsentantenhaftung hinaus kraft Vertretung in einer Wissenserklärung in Betracht. Ob dies hier bereits deshalb ausscheidet, weil die Versicherungsnehmerin nach den Feststellungen den vom Angeklagten ausgefüllten Unfallfragebogen mitunterzeichnet hat, wodurch sie sich deren Inhalt
eigen gemacht haben könnte (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, aaO, § 28 Rn. 51 mwN), kann dahinstehen. Denn eine
rechnung der Kenntnis eines Wissenserklärungsvertreters setzte voraus, dass die Versicherungsnehmerin den Angeklagten mit der Erfüllung der ihr aus dem Kaskoversicherungsvertrag obliegenden Aufklärung des Versicherers betraut und der Angeklagte diese Obliegenheit statt ihrer erfüllt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 – IV ZR 72/92, NJW 1993, 2112, 2113). Dies lassen die knappen Feststellungen
der Korrespondenz mit dem Kaskoversicherer nicht erkennen. 15
rückbleibender Anspruch aus der Haftpflichtversicherung ist durch die Feststellungen des Landgerichts nicht belegt. 17 (a) Der festgestellte Vorsatz des Angeklagten (und der Person, die die Schadensvertiefung an dem unfallgegnerischen Pkw verursacht hat) lässt die Haftung der Versicherungsnehmerin als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG unberührt (vgl. BGH, Urteil vom
dem würde hierdurch die Haftung des gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV mitversicherten Fahrers (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG) nicht berührt (vgl. a. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2011 – 3 U 188/11, r+s 2012, 65). 18 (
treffend, weil sich die Versicherungsnehmerin das vorsätzliche Verhalten des Angeklagten
rechnen lassen müsste. Eine solche
rechnung folgt hier nicht aus § 47 Abs. 1 VVG. Zwar stellt diese Vorschrift für den Fall einer Versicherung für fremde Rechnung Kenntnis und Verhalten des Versicherten Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers gleich (vgl. MüKo-VVG/Langheid,
einer vollständigen Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei vorsätzlichem Handeln des mitversicherten Fahrers. Vielmehr tritt diese nur gegenüber dem vorsätzlich handelnden Versicherten, nicht aber auch im Verhältnis
dem Versicherungsnehmer – betreffend dessen Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) – ein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 StR 512/15 Rn. 10 mwN;
F BGH, Urteil vom
VG aF BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 20). 20 Ob die
rechnungsfrage anders
beantworten wäre, wenn der mitversicherte Fahrer
gleich die Stellung eines Repräsentanten hätte (vgl. für die Kfz-Haftpflichtversicherung verneinend OLG Nürnberg, Urteil vom
gleich dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage entzieht. Da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges tragen könnten, nicht ausgeschlossen erscheinen, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen
ermöglichen, hebt der Senat auch sämtliche Urteilsfeststellungen auf. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602282024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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