BGH, Beschluss vom 12.07.2022 – II ZR 97/21 – Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung des Beschwerdewerts für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss…
KORE602312022 ECLI:DE:BGH:2022:120722BIIZR97.21.0 BGH 2. Zivilsenat 20220712 II ZR 97/21 Beschluss § 3 ZPO, §§ 3ff ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 723 Abs 1 S 2 BGB, § 723 Abs 1 S 3 Nr 1 BGB, § 737 S 1 BGB vorgehend BGH, 1. Juli 2022, Az: II ZR 97/21, Beschlussvorgehend BGH, 15. März 2022, Az: II ZR 97/21, Beschlussvorgehend BGH, 6. Juli 2021, Az: II ZR 97/21, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 12. Mai 2021, Az: 7 U 176/19, Urteilvorgehend LG Heidelberg, 6. November 2019, Az: 5 O 32/19, Teilurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung des Beschwerdewerts für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Herausgebergesellschaft für eine juristische Fachzeitschrift Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis zu 14.000 € 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht - wie geboten - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Kläger ist durch die Zurückweisung seiner Berufung nur in Höhe von höchstens 14.000 € beschwert.
2 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4).
3 2. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. Der Senat bemisst die Beschwer des Klägers durch die Zurückweisung seiner Berufung mit höchstens 14.000 €.
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Aufl., Anh. I. Streitwertkommentierung V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz 1. a) Rn. 1 Stichwort "Titelstreitigkeiten"), lässt sich anhand der vorliegenden Feststellungen jedenfalls kein höherer Wert als jeweils 50.000 € annehmen. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass insbesondere die Z. bereits seit vielen Jahren existiert, beide Zeitschriften bei einem größeren Verlag verlegt werden, im In- und Ausland verbreitet sind und in den jeweiligen Fachkreisen erhebliches Ansehen genießen mögen, andererseits aber nicht von einer breiteren Bekanntheit über juristische Fachkreise hinaus oder Verbreitung in einer großen Auflage auszugehen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher jedenfalls kein höherer als der vom Bundesgerichtshof selbst bei Markenrechtsstreitigkeiten im Regelfall angenommene Wert von 50.000 € (vgl.
BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, GRUR 2006, 704; Gruber in Kur/von Bomhard/Albrecht, MarkenG - UMV, 3. Aufl., § 142 MarkenG Rn. 7) veranschlagt werden.
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11 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Born B. Grüneberg V. Sander C. Fischer Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602312022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public