KORE602352024 ECLI:DE:BGH:2024:250124B3STR192.18.0 BGH 3. Strafsenat 20240125 3 StR 192/18 Beschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 16 S 2 GVG, § 356a StPO vorgehend BGH, 30. November 2023, Az: 3 StR 192/18, Urteilvorgehend BVerfG, 10. Februar 2021, Az: 2 BvL 8/19, Beschlussvorgehend BGH, 7. März 2019, Az: 3 StR 192/18, Beschlussvorgehend BGH, 7. März 2019, Az: 3 StR 192/18, Urteilvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 17. Oktober 2017, Az: 2 KLs 86/12 NZS DEU Bundesrepublik Deutschland Prüfungs- und Bescheidungsumfang bei einer Anhörungsrüge Die Anhörungsrüge der Einziehungsbeteiligten zu 1 gegen das Senatsurteil vom 30. November 2023 wird auf ihre Kosten verworfen. 1 1. Der Senat hat mit Urteil vom 30. November 2023 die Revisionen der beiden Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2017 verworfen. Die Einziehungsbeteiligte zu 1 hat gegen die ihr am 4. Januar 2024 bekanntgegebene Entscheidung am 10. Januar 2024 Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Sie rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Als Gehörsverstöße macht sie geltend, der Senat habe die Ausführungen ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er habe den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff verkannt, welcher der Entsenderichtlinie 96/71/EG und der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG zugrunde liege. Die schriftlichen Urteilsgründe befassten sich nicht hinreichend mit dem von ihr vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt, die Annahme von Arbeitsverhältnissen zwischen den unionsrechtlich geschützten bulgarischen Arbeitern und ihr habe zur Folge, dass diese Beschäftigten Ordnungswidrigkeiten verwirklicht hätten. Der Vortrag zu Art. 52 GR-Charta und Art. 56 AEUV sei gar nicht beschieden worden. Die Entziehung des gesetzlichen Richters sieht sie darin begründet, dass der Senat seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV missachtet habe, indem er Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff fehlinterpretiert habe. 2 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.