BGH, Beschluss vom 05.02.2024 – 3 StR 419/23 – Strafbarer Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot: Rädelsführerschaft in einer muslimischen Organisation zur Errichtung eines…
KORE602362024 ECLI:DE:BGH:2024:050224B3STR419.23.0 BGH 3. Strafsenat 20240205 3 StR 419/23 Beschluss § 85 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 85 Abs 2 StGB, § 2 Abs 1 VereinsG, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Koblenz, 26. Juni 2023, Az: 1 KLs 6 Js 549/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbarer Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot: Rädelsführerschaft in einer muslimischen Organisation zur Errichtung eines "Kalifatstaats"
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagten des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot als Rädelsführer schuldig gesprochen. Den Angeklagten Ka. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die beiden anderen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt sowie die Vollstreckung aller Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verbot das Bundesministerium des Innern durch Verfügung vom 8. Dezember 2001 den „Kalifatstaat“ einschließlich im Einzelnen aufgeführter Teilorganisationen, da sich dieser gegen die verfassungsgemäße Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte und durch seine politische Betätigung die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Trotz des Verbots bestanden zumindest Teile der Struktur des „Kalifatstaats“ in Deutschland fort. Dessen Geschicke leitete der als Kalif auftretende Sohn des verstorbenen Gründers aus der Türkei heraus; er wurde von einem Großteil der Anhänger als oberster Befehlshaber angesehen. Die Organisation der Vereinigung in Deutschland war streng hierarchisch ausgerichtet. Eine „Zentrale“ in K. fungierte als Schnittstelle zwischen dem „Kalifen“ und den Anhängern in Deutschland. Ferner bestand eine Unterteilung in regionale Gebiete.
3 Der Angeklagte Ka. ist ein in K. lebender Sohn des „Kalifen“ und wurde von seinem Vater mit umfassenden Führungsaufgaben betraut. So fungierte er als Übermittler von Anweisungen und Befehlen, war Sammelstelle für Gelder aus deutschlandweit verstreuten Gebieten des „Kalifatstaats“, verkörperte die „Zentrale“, sorgte für die Verteilung von Schriften und konnte damit unmittelbar Einfluss auf die Verbreitung der Ideologie nehmen. Der Angeklagte B. zählte in Kr. zu den prägenden Personen des dortigen eingetragenen Vereins, der vor Ort die Belange des „Kalifatstaats“ organisierte, seine Räume für überregionale Zusammenkünfte der Bewegung zur Verfügung stellte und ihr - jedenfalls teilweise - Überschüsse aus einem betriebenen Supermarkt sowie gesammelte Geldspenden zufließen ließ. Der Angeklagte B. war Hauptverantwortlicher für den Lebensmittelladen und mit Spendensammlungen sowie der Organisation eines überregionalen Treffens befasst. Der Angeklagte C. nahm eine bedeutende Rolle bei den für den Verein in Kr. zu treffenden Entscheidungen ein und kümmerte sich ebenfalls um den Supermarkt, Spenden sowie die Zusammenkunft.
4 2. Aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die Schuldsprüche bezüglich der Angeklagten B. und C. zu ändern. Dies hat die Aufhebung sämtlicher Strafen zur Folge.
5
6
7
8 Demgegenüber übte der Angeklagte Ka. die führende Rolle eines Rädelsführers aus. Er hatte durch das Zusammenwirken mit seinem Vater unmittelbar Einfluss auf die Führung der Gesamtorganisation und in der K. er „Zentrale“ für die Organisation in ganz Deutschland eine bestimmende Aufgabe. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sind ebenfalls erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen näher BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 3 StR 141/23, juris Rn. 23 ff.).
9
10
11 Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich, soweit sie den getroffenen nicht widersprechen.
12 3. Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen sonstigen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch wenn es sich bei Bargeld in Höhe von 56.225 €, das beim Angeklagten Ka. sichergestellt worden und für Zwecke des „Kalifatstaats“ vorgesehen war, nicht um Tatertrag (§ 73 Abs. 1 StGB), sondern um Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) handelt (vgl. zu § 129a StGB BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 9 ff.), ist die Einziehung des Wertes möglich (§ 74c Abs. 1 StGB). Zwar erfordert dies eine Ermessensausübung des Tatgerichts (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6 mwN; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 43; dort auch zur grundsätzlich gebotenen Berücksichtigung bei der Strafzumessung). Indes ist nach den Ausführungen der Strafkammer zur Sicherungseinziehung anderer Gegenstände auszuschließen, dass sie von einer Einziehung des Geldbetrages abgesehen hätte, wenn sie insofern ebenfalls ihr Ermessen ausgeübt hätte.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602362024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public