BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – 3 StR 428/23
KORE602372024 ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR428.23.0 BGH 3. Strafsenat 20240220 3 StR 428/23 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 4. August 2023, Az: 6 KLs 2090 Js 45717/17 (2)nachgehend BGH, 16. April 2024, Az: 3 StR 428/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 und sein Rechtsbehelf gegen die darin getroffene Kostenentscheidung werden verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.
1 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2023 mit Beschluss vom 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 hat der Verurteilte beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuheben“. Der Senat habe ihm weder in angemessenem Umfang rechtliches Gehör gewährt noch den Beschluss korrekt unterschrieben. Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2024 hat der Verurteilte sein Begehr dahin präzisiert, seine „Beschwerde vom 23. Januar 2024“ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren.
2 2. Das erste Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) auszulegen. Diese ist zulässig, jedoch unbegründet, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht übergangen. Ebenso wenig hat er Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Sollte der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbringen vermissen, kann daraus nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden, weil § 349 Abs. 2 StPO eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorsieht. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3).
3 Soweit der Verurteilte bemängelt, dass der ihm übersandte Beschluss lediglich von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet ist, gilt:
4 Die von den Richtern unterschriebenen Originale von Urteilen und Beschlüssen verbleiben bei den Akten. An die Verfahrensbeteiligten werden sogenannte Ausfertigungen herausgegeben. Das sind Abschriften oder Ablichtungen des Originals mit dem Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle, der von einem Urkundsbeamten unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen wird (§ 169 Abs. 2 ZPO). Nach diesen Vorgaben ist auch im vorliegenden Fall verfahren worden.
5 3. Die vom Verurteilten jedenfalls mit dem zweiten Schreiben zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren bleibt ebenfalls erfolglos.
6
7
8 4. Die Kostenentscheidung für die Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ist ein Kostenausspruch nicht veranlasst.
Schäfer Paul Berg Erbguth Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602372024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public