KORE602512021 ECLI:DE:BGH:2021:150421B2STR348.20.0 BGH 2. Strafsenat 20210415 2 StR 348/20 Beschluss § 244 Abs 4 S 1 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB vorgehend LG Bonn, 7. Juli 2020, Az: 22 KLs 16/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Beweisantrags im Strafverfahren: Eigene Sachkunde des Gerichts bei der Beurteilung der Auswirkung von Gehirnschädigungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: 3 1. In der Hauptverhandlung am 30. Juni 2020 stellte der Verteidiger des Angeklagten einen Beweisantrag zur Einholung eines Schuldfähigkeitsgutachtens. Das Gutachten werde zeigen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. 4 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Angeklagte verfüge gemäß der Angabe von Dr. med. F. lediglich über einen IQ von 92. Zudem habe er eine eigene Missbrauchsgeschichte und sei selbst Opfer sexueller Gewalt gewesen. Zudem leide er an einer hirnorganischen Schädigung, so dass zumindest nicht ausgeschlossen erscheine, dass der Angeklagte während der Tatbegehung diese mindestens im Zustand verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei nicht auszuschließender vollständiger Aufhebung im Sinne des § 20 StGB begangen habe. 5 Dem Antrag beigefügt war ein Attest des den Angeklagten behandelnden Psychologen Dr. med. F. mit den Diagnosen „leichte kognitive Störung“ und „sonstige näher bezeichnete Krankheiten des Gehirns“. Weiter heißt es in der Bescheinigung: „Herr M. gab bei Erstvorstellung an, an einem frühkindlichen Hirnschaden und einer Intelligenzminderung zu leiden. In einer orientierenden Testung erreichte Herr M. einen IQ von 92. Genaue Unterlagen hierzu liegen nicht vor. Im Kontakt und auch in der Beschreibung fallen immer wieder Verhaltensweisen, die für eine verminderte Abgrenzungs- und Steuerungsfähigkeit sprechen, zeitweise sei er stark verschuldet gewesen und habe 25 verschiedene Gläubiger gehabt. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine am ehesten hirnorganische Wesensveränderung, die mit einer Minderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit einhergehen kann, weshalb eine psychiatrische Begutachtung empfohlen wird.“ 6 Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2020 zurückgewiesen. Es hat darin lediglich einen Beweisermittlungsantrag gesehen und hat sich auch nicht veranlasst gesehen, diesem zur Erforschung der Wahrheit nachzugehen. Es werde keine konkrete Tatsache behauptet, sondern lediglich der Gesetzestext wiedergegeben. Selbst dann, wenn es sich um einen Beweisantrag im engeren Sinn handeln würde, hätte die Kammer diesen zurückgewiesen, weil sie selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge (§ 244 Abs. 4 StPO). Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor. Die Einsichtsfähigkeit sei vorhanden gewesen. Der Angeklagte habe auf Nachfragen des Gerichts selbst angegeben, dass er gewusst habe, dass das, was er damals mit dem Geschädigten gemacht habe, „Scheiße“ gewesen sei. Er habe im Übrigen ausgeführt, dass er aufgrund der eigenen Missbrauchserfahrungen gewusst habe, wie schlimm die Übergriffe für den Geschädigten gewesen seien. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vor. Der Angeklagte sei durchschnittlich intelligent. Er habe einen Hauptschulabschluss, eine abgeschlossene Lehre als Beikoch und Berufserfahrung. Er könne lesen und schreiben. Zudem habe er der Hauptverhandlung folgen und Fragen sachgerecht und sinnvoll beantworten können. Soweit eine frühere kindliche hirnorganische Störung angeführt werde, sei diese dem Angeklagten nicht bekannt. Er sei nach eigenen Angaben auch zu keiner Zeit „durch eine Röhre“ untersucht worden. Auch seiner Schwester sei von einer solchen Schädigung nichts bekannt. Soweit in dem Antrag auf das Attest des Dr. F. Bezug genommen werde, ergebe sich aus diesem lediglich, dass der Angeklagte selbst einen frühkindlichen Hirnschaden erwähnt habe und dass dieser vermutlich „am ehesten“ vorliege. Letztlich handele es sich nur um Vermutungen. Eine diesbezügliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Insgesamt reiche dies aus Sicht der Kammer angesichts des sonstigen Verhaltens des Angeklagten nicht aus, Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu liefern. 7 Mit einem weiteren Antrag vom 3. Juli 2020 wiederholte und modifizierte der Angeklagte sein Beweisbegehren zum Vorliegen einer hirnorganischen Schädigung bzw. einer frühkindlichen Hirnschädigung und einer dadurch bedingten erheblich verminderten Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit. Auch diesen Antrag wies das Landgericht zurück. 8 2. Die Zurückweisung des Beweisantrags vom 30. Juni 2020 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.