KORE602532021 ECLI:DE:BGH:2021:270721BXIZA1.21.0 BGH 11. Zivilsenat 20210727 XI ZA 1/21 Beschluss § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO vorgehend OLG Köln, 13. Januar 2021, Az: 13 U 82/14vorgehend LG Aachen, 27. Mai 2014, Az: 10 O 227/13, Urteilnachgehend BGH, 7. September 2021, Az: XI ZA 1/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe: Darlegung und Glaubhaftmachung der Einkünfte bei für eine bescheidene Lebensführung nicht ausreichenden finanziellen Mitteln Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2021 wird abgelehnt. I. 1 Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Berufungsgerichts, mit dem ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Mai 2014 teilweise zurückgewiesen worden ist (SA 69 ff.). 2 Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den Vorinstanzen ist das angefochtene Urteil am 21. Januar 2021 zugestellt worden (GA VII/1540). Mit einem am 5. Februar 2021 eingegangenen Telefax vom selben Tag hat die Beklagte Prozesskostenhilfe "wegen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgericht Köln, 13 U 82/14, vom 13.01.2021" begehrt und eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Nachweise vom selben Tage dazu vorgelegt. Mit einem am 20. Februar 2021 eingegangenen Telefax hat die Beklagte den Prozesskostenhilfeantrag begründet. Am 28. Mai 2021 wurde die Beklagte aufgefordert, die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bis zum 18. Juni 2021 zu ergänzen, zu erläutern sowie entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Beklagte hat daraufhin diese Angaben in Schreiben vom 4. Juni 2021, vom 18. Juni 2021 sowie vom 26. Juni 2021 ergänzt und teilweise Belege vorgelegt. II. 3 Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 4 1. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKHFV) nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f., vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141, vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2, vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2 und vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, juris Rn. 4). 5 2. Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten nicht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.