KORE602582021 ECLI:DE:BGH:2021:220721UIXZR81.20.0 BGH 9. Zivilsenat 20210722 IX ZR 81/20 Urteil § 129 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 InsO, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 814 BGB, § 817 S 2 BGB vorgehend KG Berlin, 6. März 2020, Az: 14 U 111/19vorgehend LG Berlin, 25. Juli 2019, Az: 88 O 67/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Ausschüttung von Dividenden und Übergewinnbeteiligungen an Genussrechtsinhaber Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. März 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 13.462,43 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. AG, vormals F. AG (nachfolgend Schuldnerin). Vorstand war B. . Die Schuldnerin war auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Der Beklagte zeichnete bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt Genussrechte, welchen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 1). Die durch die Schuldnerin erstellten und von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlüsse zum 31. März 2010, zum 31. März 2011, zum 31. März 2012 und zum 31. März 2013 wiesen Jahresüberschüsse aus. Dementsprechend erhielt der Beklagte von der Schuldnerin auf seine Genussrechte am 24. September 2010 eine Auszahlung in Höhe von 3.042,77 €, am 25. August 2011 eine Auszahlung in Höhe von 3.016,22 €, am 26. September 2012 eine Auszahlung in Höhe von 3.371,44 € und am 26. September 2013 eine Auszahlung in Höhe von 4.032,00 €, insgesamt 13.462,43 €. Auf am 13. November 2013 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag wurde am 1. April 2014 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. 2 Der Kläger verlangt mit der Behauptung, die vertraglichen Voraussetzungen der Ausschüttung von Dividende und Übergewinnbeteiligung hätten in den maßgeblichen Jahren nicht vorgelegen, die von der Schuldnerin an den Beklagten erbrachten Ausschüttungen aufgrund von Schenkungsanfechtung, hilfsweise bereicherungsrechtlich, zurück. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten erreichen. 3 Die Revision hat Erfolg. I. 4 Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Im Übrigen wäre eine Beschränkung der Zulassung auf die einzelne Rechtsfrage, wie die Genussrechtsbedingungen auszulegen sind, nicht möglich. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung müsste das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 6). II. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die streitgegenständlichen Auszahlungen der Schuldnerin stellten keine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar, weil der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 BGB keiner Kondiktionssperre unterliege, weder gemäß § 814 BGB noch nach § 817 Satz 2 BGB. Es hat sich dabei ausdrücklich - unter ausführlicher Zitierung der Entscheidungen - der im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2019 (9 U 26/19, nachfolgend BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234) und im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 2019 (5 U 546/19) geäußerten Rechtsansicht angeschlossen. Der Bereicherungsanspruch sei verjährt. 6 Von einer Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB seitens des Vorstands der Schuldnerin könne nur dann ausgegangen werden, wenn dieser im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre aus der Kenntnis der vom Kläger behaupteten Tatsachen die erforderlichen rechtlichen Schlüsse - kein Anspruch der Genussrechtsinhaber auf Ausschüttungen - gezogen habe, mithin zum Zeitpunkt der Auszahlungen gewusst habe, dass erstens die Jahresabschlüsse unter Verstoß gegen Regeln der Bilanzierung zustande gekommen seien, also zulässige Gestaltungsspielräume überschritten worden seien, dass zweitens diese Fehler die Jahresabschlüsse nicht nur falsch, sondern nichtig gemacht hätten und dass drittens die Genussrechtsvereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass in einer solchen Situation die Genussrechtsinhaber trotz förmlich festgestellter und testierter Jahresabschlüsse mit positivem Ergebnis keine Auszahlung verlangen könnten. Dass der Vorstand der Schuldnerin von einer Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen der Genussrechtsinhaber ausgegangen sei, sei nicht feststellbar. III. 7 Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand. 8 1. Allerdings trifft die Begründung des Berufungsgerichts im Ausgangspunkt zu. Die Ausschüttungen der Dividenden und des Übergewinns sind nicht nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Schuldnerin diese Zahlungen ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hat, wenn also der Beklagte keinen Anspruch auf die Ausschüttungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und er einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin nicht § 814 BGB entgegenhalten könnte. Denn es handelt sich bei der Bezahlung einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis nicht um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Auch ohne eine vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung fehlt es an einer für die Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Minderung des schuldnerischen Vermögens, wenn der Empfänger die Leistung des Schuldners auf andere Art und Weise auszugleichen hat. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Entsprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f). 9 2. Soweit das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch gemäß §§ 143, 134 InsO verneint hat, weil die Kondiktionssperre der § 814 BGB nicht eingreife, hat die Revision Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht verneinen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.