(1)Die Strafkammer hat ihre Prognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der Anlasstat getroffen. Dabei hat sie unter anderem darauf abgestellt, dass der Beschuldigte trotz der langen Dauer der chronifizierten schizophrenen Psychose vor der Anlasstat keine erheblichen Straftaten begangen hat. Nur Taten mit Symptomcharakter können für die Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose tragend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2021 – 4 StR 449/20; vom
- Mai 2023 – 6 StR 146/23 und vom
- Juli 2020 – 1 StR 176/20). Frühere Straftaten ohne solchen Symptombezug können nur einen Aufschluss über die Persönlichkeit des Täters im Allgemeinen geben (vgl. LK/Cirener, StGB,
- Aufl., § 63 Rn. 130). Hier ist ein Symptomcharakter der früheren Taten des Beschuldigten, die dessen Vorstrafen zugrunde lagen, nicht festgestellt. Zudem handelt es sich jeweils nicht um erhebliche Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB; denn mit einer Ausnahme wurden dafür nur Geldstrafen verhängt und in einem Fall eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Insoweit spricht der Umstand, dass der Beschuldigte trotz seines chronifizierten psychischen Defekts über Jahre hinweg keine „erheblichen“ Straftaten begangen hat, gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Taten. 21
(2)Das Landgericht hat zwar die Anlasstat als erhebliche Tat bewertet, jedoch eine künftige Tat von vergleichbarem Gewicht ausgeschlossen. Auch das ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat die Anlasstat als atypisches Einzeldelikt ohne Gewaltanwendung bezeichnet. Der Beschuldigte habe Schäden bewusst vermeiden wollen. Ihm sei es ausschließlich darum gegangen, Aufmerksamkeit zu erhalten, nachdem ihn die Polizei aus seiner Sicht mehrfach im Stich gelassen habe. Der Beschuldigte habe die Tat insoweit aus einer besonderen Situation heraus begangen. Mit dem Hinweis darauf, dass der Beschuldigte keine dissozialen Merkmale, wie Gefühlskälte oder fehlende Empathie, aufweise, hat das Landgericht ergänzend erläutert, dass die Annahme einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades von solchen rechtswidrigen Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, nicht gerechtfertigt sei. Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. 22 cc) Auf die – rechtlich nicht unbedenkliche (vgl. BGH, Urteile vom
- Mai 2019 – 5 StR 683/18, juris, Rn. 18 und vom
- November 2019 – 5 StR 468/19, juris, Rn. 20) – Erwägung des Landgerichts, dass die bisherige medikamentöse Behandlung des Beschuldigten nicht ausreichend gewesen sei und künftig bessere Therapiemöglichkeiten genutzt werden können, kommt es danach nicht an. III. 23 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 464 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 414 Abs. 2 Satz 4, § 467 Abs. 1 StPO). Appl Eschelbach Zeng Meyberg Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602632024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public