BGH, Urteil vom 20.12.2023 – 2 StR 359/23 – Strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch bei…
KORE602632024 ECLI:DE:BGH:2023:201223U2STR359.23.0 BGH 2. Strafsenat 20231220 2 StR 359/23 Urteil § 20 StGB, § 21 StGB, § 24 Abs 1 S 1 StGB, § 63 StGB vom 08.07.2016, § 126 Abs 1 Nr 7 StGB, § 241 Abs 3 StGB, UnterbrRNovGuaÄndG vorgehend LG Köln, 22. März 2023, Az: 110 KLs 8/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch bei Schuldunfähigkeit; Vorliegen von Straftaten von erheblicher Bedeutung Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 2023 und ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde, die auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben hat. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Beschuldigte leidet unter einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Diese ist dadurch geprägt, dass er wahnhaft annimmt, er werde von Mitgliedern der Rocker-Gruppe „H. “ verfolgt und angegriffen. Auch um diesen Bedrohungsängsten entgegenzuwirken, konsumierte der Beschuldigte Alkohol im Übermaß. Ein aus demselben Grund begonnener Heroinkonsum wird seit etwa zwei Jahren mit Methadon substituiert.
4 Am 10., 12., 14. und 15. November 2021 erschien der Beschuldigte bei der Polizei und erstattete Strafanzeige. Er behauptete zuerst nur, ihm seien sein Rucksack und seine Papiere durch Einbruchsdiebstahl entwendet worden. Bei den weiteren Anzeigen erklärte er zudem, er sei mit k.o.-Tropfen betäubt und vergewaltigt worden. In allen Fällen gingen die angesprochenen Polizeibeamten davon aus, dass nichts zu veranlassen sei.
5 Am 19. November 2021, dem Tag der Anlasstat, fasste der Beschuldigte den Entschluss, sich in die Kindertagesstätte „W. “ zu begeben und sich dort mittels einer Bombenattrappe Aufmerksamkeit zu verschaffen. Eine tatsächliche Gefahr wollte er ausschließen. Gegen 15.00 Uhr begab er sich zu der Kindertagesstätte und führte eine Plastiktüte mit, in der sich ein Stabmixer und ein Radiowecker mit anhängenden Kabeln befanden. Weil zu dieser Zeit gerade Kinder abgeholt wurden, konnte er sich ungehindert Zutritt zu der Kindertagesstätte verschaffen, in der sich in einem Gruppenraum sechs Erzieherinnen und neun Kinder sowie im Flur drei Elternteile aufhielten. Der Beschuldigte begab sich in den Gruppenraum und forderte, dass ihm jetzt alle zuhören sollten.
Die Erzieherin U. hielt den Beschuldigten für einen verwirrten Obdachlosen und forderte ihn auf, das Gebäude zu verlassen. Der Beschuldigte wiederholte seine Aufforderung, dass man ihm zuhören solle. Als er den Eindruck bekam, nicht ernst genommen zu werden, rief er, dass „alle Kinder raus“ sollten, er habe eine Bombe dabei. Die Erzieherin U. reagierte auch darauf mit der Aufforderung an den Beschuldigten, die Kindertagesstätte zu verlassen. Dieser wiederholte nochmals seine Forderung, dass „alle Kinder raus“ sollten. Zugleich forderte er, dass „die Pflegekräfte“ dableiben sollten. Einige der Erzieherinnen erkannten aus der Plastiktüte herausragende Kabel, worauf sie Kinder auf die Arme nahmen und schnellen Schrittes, aber ohne Panik, den Raum verließen.
Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, dies zu unterbinden, indem er sich in den Weg gestellt hätte. Er rief jedoch lediglich den Hinauseilenden hinterher, dass eine „Pflegekraft“ hierbleiben solle. Die letzte Erzieherin in der Reihe nahm dies wahr, sie blieb aber nicht stehen. Der Beschuldigte folgte ihr nicht.
6 Nachdem alle Erzieherinnen, Kinder und Eltern die Kindertagesstätte verlassen und sich auf Abstand begeben hatten, setzte sich der Beschuldigte zunächst vor dem Gebäude auf die Treppe und rauchte. Ab 15.30 Uhr trafen Polizeibeamte ein und es entwickelte sich ein Großeinsatz unter Beteiligung eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei, der Feuerwehr und von Rettungsdiensten. Gegen 16.15 Uhr stellte der Beschuldigte in der Kindertagesstätte den Radiowecker auf die Fensterbank, der von außen nur als blinkender Gegenstand erkennbar war. Außerdem verbarrikadierte er die Türen. Dem Spezialeinsatzkommando gelang es, mit dem Beschuldigten telefonisch Kontakt aufzunehmen und ihn zum Verlassen des Gebäudes zu bewegen.
7 Zur Tatzeit war die Unrechtseinsicht des Beschuldigten erhalten, aber seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der chronifizierten paranoiden Schizophrenie sicher erheblich eingeschränkt, möglicherweise aufgehoben.
8 2. Das Landgericht hat die rechtswidrige Tat als Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 7 StGB in Tateinheit mit Bedrohung im Sinne von § 241 Abs. 3 StGB gewertet. Vom Versuch einer Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1, § 22 StGB sei der Beschuldigte zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB). Nähere Feststellungen zum konkreten Vorstellungsbild des Beschuldigten hätten nicht getroffen werden können. Daher sei im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, jedenfalls die letzte der Erzieherinnen vom Verlassen des Gebäudes abzuhalten und in seine Gewalt zu bringen. Von dem unbeendeten Versuch habe er durch bloßes Ablassen zurücktreten können.
9 3. Das Landgericht hat die Anordnung einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abgelehnt. Zwar liege eine chronifizierte schizophrene Psychose vor, die für die Begehung der Anlasstat ausschlaggebend gewesen sei. Jedoch fehle es an einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet werde.
II.
10 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zugunsten des Beschuldigten auf.
11 1. Ob die Feststellungen die Annahme tragen, der Beschuldigte habe den Tatentschluss zu einer Geiselnahme gefasst, kann offenbleiben. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass der Beschuldigte vom Versuch der Geiselnahme zurückgetreten ist, sind jedenfalls rechtsfehlerfrei.
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15 2. Die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach § 63 StGB ist gleichfalls rechtsfehlerfrei.
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III.
23 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 464 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 414 Abs. 2 Satz 4, § 467 Abs. 1 StPO).
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