KORE602662021 ECLI:DE:BGH:2021:290721UIXZR94.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20210729 IX ZR 94/19 Urteil § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 146 Abs 1 InsO, § 195 BGB, Art 4 Abs 2 S 2 Buchst m EGV 1346/2000 vom 29.05.2000, Art 13 EGV 1346/2000 vom 29.05.2000, Art 12 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 16 EUV 2015/848 vom 20.05.2015 vorgehend EuGH, 22. April 2021, Az: C-73/20, Urteilvorgehend BGH, 23. Januar 2020, Az: IX ZR 94/19, EuGH-Vorlagevorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. April 2019, Az: 9 U 57/18vorgehend LG Hamburg, 23. März 2018, Az: 328 O 509/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht auf die Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei bei Anfechtung dieser Zahlung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist seit dem 25. März 2016 Verwalter in dem am 29. April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Teil der O. Gruppe, zu der auch die T. GmbH zählte. Diese schuldete dem in den Niederlanden niedergelassenen Beklagten eine Vergütung in Höhe von 8.259,30 €. Am 9. November 2010 zahlte die Schuldnerin diesen Betrag "auftrags T. " an den Beklagten. 2 Mit am 21. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der ursprüngliche, später verstorbene Insolvenzverwalter Klage auf Rückgewähr des Betrags von 8.259,30 € nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung erhoben (nachfolgend werden beide Verwalter einheitlich als Kläger bezeichnet). In der Klageschrift hat der Kläger auf die mit Ablauf des Jahres 2014 drohende Verjährung hingewiesen, um Einholung einer Übersetzung der Klageschrift sowie der Anlagen zum Zweck der Zustellung gebeten, hierfür eine zusätzliche beglaubigte Abschrift beigefügt und gebeten, ihm den Vorschuss für die Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Übersetzung aufzugeben. Der am 14. Januar 2015 angeforderte Vorschuss ist am 19. Januar 2015 bei Gericht eingegangen. Am 21. Januar 2015 hat der Kläger im Hinblick auf die drohende Verjährung erneut um umgehende Übersetzung und Zustellung der Klageschrift gebeten sowie um einen Hinweis, falls weitere Mitwirkungshandlungen erforderlich seien. Mit Verfügung vom selben Tag hat das Gericht die Zustellung der Klage nach Übersetzung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 hat der Kläger angefragt, ob die Klageschrift bereits zugestellt werden konnte, und mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 erklärt, er gehe davon aus, dass auch eine Übersetzung der Klageschrift zugestellt worden sei. Eine Übersetzung ist der per Einschreiben mit Rückschein zugestellten Sendung jedoch nicht beigefügt gewesen. Der Beklagte hat deshalb am 20. März 2015 dem Gericht in niederländischer Sprache mitgeteilt, dass er Unterlagen vom Gericht erhalten habe, die er nicht verstehe und die er daher zurücksende. Auf Ersuchen des Gerichts vom 23. März 2015 hat der Kläger am 24. März 2015 eine weitere beglaubigte Abschrift der Klageschrift nebst Anlagen übersandt. Am 26. März 2015 hat das Gericht eine Zustellung nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007- EuZVO - beantragt. Auf eine Sachstandsanfrage des Klägers vom 29. Juni 2015 hat das Gericht ihm mitgeteilt, dass noch keine Zustellbescheinigung vorliege und die Klage somit in Zustellung sei. Im November 2016 hat das Gericht, weil immer noch keine Zustellbescheinigung vorlag, erneut eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein veranlasst. Der zu den Akten gelangte Rückschein bescheinigt eine Zustellung der Klage im Dezember 2016. 3 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Klage auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 4 Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2020 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO aF; ABl. L 160 S. 1) und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I"; ABl. L 177 S. 6) dahin auszulegen ist, dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet (BGH, Vorlagebeschluss vom 23. Januar 2020 - IX ZR 94/19, ZIP 2020, 426). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 22. April 2021 (C-73/20, ZIP 2021, 965) die Vorlagefrage bejaht. 5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 6 Das Berufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch stehe dem Kläger zu, sei aber verjährt. 7 Die Anfechtbarkeit sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Maßgeblich sei nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Die Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO aF greife nicht ein. Benachteiligende Handlung im Sinne dieser Norm sei die auf einer Anweisung der T. GmbH beruhende Zahlung der Schuldnerin, das hierauf anwendbare Recht werde durch die Niederlassung oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Angewiesenen in Deutschland bestimmt. Die Voraussetzungen des danach anwendbaren § 134 Abs. 1 InsO seien erfüllt. Die Begleichung der Verbindlichkeit der T. GmbH stelle eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an den Beklagten dar, weil dessen Forderung wertlos gewesen sei und er deshalb durch die Tilgung der Verbindlichkeit wirtschaftlich nichts verloren habe, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könnte. 8 Für den Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO sei mit Ablauf des Jahres 2014 gemäß § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Verjährung eingetreten. Die Erhebung der Klage habe die Verjährung nicht gehemmt, weil sie erst im Dezember 2016 und damit nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden sei. Ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt sei, könne zwar nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtung entschieden werden. Verzögerungen, die ihre Ursache im Geschäftsbetrieb des Gerichts hätten, könnten nur ausnahmsweise zu Lasten der klagenden Partei berücksichtigt werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil der Kläger sich nach dem 30. Juni 2015 nicht mehr nach dem Stand der Sache erkundigt habe, obwohl bei Zustellungen innerhalb der Europäischen Union ein Zeitraum von über sechs Monaten bis zur Zustellung ungewöhnlich sei. Eine erneute Sachstandsanfrage des Klägers hätte zu einer Beschleunigung der Zustellung geführt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Angelegenheit als erledigt habe betrachten dürfen, weil ihm nach der Zurücksendung der in deutscher Sprache verfassten Klage mehr als ein Jahr lang keine Übersetzung zugegangen sei. II. 9 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 1. Nach welchem Recht die geltend gemachte Insolvenzanfechtung zu beurteilen ist, richtet sich, weil das Insolvenzverfahren vor dem 26. Juni 2017 eröffnet worden ist, nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO aF; vgl. Art. 84 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF regelt grundsätzlich das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus), welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Dies ist hier deutsches Recht. 11 2. Nach deutschem Insolvenzrecht hat der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr des streitgegenständlichen Betrags aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.