KORE602762022 ECLI:DE:BGH:2022:310522BXZR41.20.1 BGH 10. Zivilsenat 20220531 X ZR 41/20 Beschluss § 522 Abs 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Nürnberg, 3. Februar 2020, Az: 3 U 327/19vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 24. Januar 2019, Az: 19 O 8243/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtliches Gehör: Gehörsverletzung bei unberechtigter Anwendung einer Präklusionsvorschrift Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 Euro festgesetzt. 1 I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Vergütung wegen einer zum Patent angemeldeten Diensterfindung geltend und verlangt Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. 2 Der langjährig bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigte Kläger meldete eine Diensterfindung, die seine Arbeitgeberin ohne vorherige schriftliche Inanspruchnahmeerklärung unter dem 9. September 1998 zum Patent anmeldete. 3 Im Jahr 2017 verhandelten die Parteien darüber, unter welchen Bedingungen die Tätigkeit des Klägers einschließlich gesellschaftlicher Beteiligungen beendet werden konnte. Unter Einbeziehung einer Beteiligungsgesellschaft schlossen sie am 26. Juli 2017 den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 31.12.2018 endet. … 4. Der Kläger wird ab 01.08.2017 unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. … 5. Der Kläger überträgt durch notariellen Vertrag seine Geschäftsanteile an der … Beteiligungs-GmbH mit 6 % an die … Beteiligungsgesellschaft mbH und erhält hierfür einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro, fällig eine Woche nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrages. … 8. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Beklagte entgegentritt. 5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 6 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger wegen seiner zum Patent angemeldeten Diensterfindung geltend gemachten Ansprüche seien vom Vergleich der Parteien vom 26. Juli 2017 erfasst. 7 Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass er dann, wenn die Beklagte ihm bei der Bewertung seines Gesellschaftsanteils und beim Beendigungszeitpunkt seines Arbeitsverhältnisses entgegenkomme, keine weitere Kompensation wegen der von ihm im Hinblick auf das Patent geltend gemachten Ansprüche erwarten könne. Damit habe die Beklagte mit ihrem Vergleichsangebot erkennbar den Willen verbunden, dass auch etwaige Ansprüche des Klägers wegen des Patents zum Erlöschen gebracht werden sollten. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont habe der Vergleich daher nur so verstanden werden können, dass von der Abgeltungsregelung in Nr. 8 auch diese Ansprüche des Klägers erfasst sein sollten. 8 Der nach dem Hinweis des Berufungsgerichts erfolgte neue Vortrag, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwischen den Parteien ein arbeitsgerichtlicher Prozess anhängig gewesen sei, in dem die Ansprüche des Klägers wegen seiner Diensterfindung nicht Streitgegenstand gewesen seien, könne gemäß § 531 Abs. 2 Nr.3 ZPO sowie § 530 i.V.m. § 520 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anhängigkeit eines solchen Prozesses sei weder dem Vortrag des Klägers noch der Vergleichsvereinbarung zu entnehmen. Für die Formulierung in Nr. 8 könne es auch eine andere Erklärung geben. Spätestens nachdem der Kläger habe erkennen müssen, welche Wirkung das Landgericht der Abgeltungsregelung des Vergleichs beigemessen hat, hätte es einer ordentlichen Prozessführung entsprochen, auf diesen Umstand hinzuweisen. 9 2. Dies rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.