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BGH 3 StR 417/23

KORE602862024 ECLI:DE:BGH:2024:070324B3STR417.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20240307 3 StR 417/23 Beschluss § 40 StGB, § 54 StGB vorgehend OLG München,
  2. Februar 2023, Az: 9 St 3/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom
  3. Februar 2023 wird verworfen; jedoch wird der Tagessatz der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe (Nr. 9 bis 11 der Anklage) verhängten Einzelgeldstrafe auf 80 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Allerdings hat es das Oberlandesgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (s. etwa BGH, Beschlüsse vom
  4. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.; vom
  5. Juni 2023 - 3 StR 175/23, juris Rn. 2; Urteil vom
  6. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf den Betrag von 80 € fest, der sich ohne Weiteres aus dem im Urteil rechtsfehlerfrei ermittelten „ansatzfähigen Nettoeinkommen über 2.400 €“ ergibt (§ 40 Abs. 2 StGB). 3 Im Übrigen beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kompensation einer ausweislich der Urteilsgründe eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von sechs Monaten durch für vollstreckt erklärte vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe unter den gegebenen Umständen deutlich übersetzt erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  7. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; vom
  8. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 Rn. 31; vom
  9. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25). Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602862024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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