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BGH 5 StR 184/22

KORE602932022 ECLI:DE:BGH:2022:231122B5STR184.22.0 BGH

  1. Strafsenat 20221123 5 StR 184/22 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO vorgehend BGH,
  2. Oktober 2022, Az: 5 StR 184/22, Beschlussvorgehend LG Berlin,
  3. November 2021, Az: 503 KLs 6/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge aufgrund der Verwerfung der Revision durch Beschluss ohne Angabe einer Begründung Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom
  4. Oktober 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1
  5. Der Senat hat die Revisionen des Verurteilten und dreier Mittäter gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
  6. November 2021 durch Beschluss vom
  7. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei nur zu einer vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrüge ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge. 2
  8. Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge die Urteilsgründe ohnehin vollumfänglich überprüft. 3 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere zu – mit der Revisionsbegründung nicht ausgeführten – „konkreten sachlich-rechtlichen Fragestellungen“ keine Ausführungen gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn – erstmals – in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom
  9. November 2019 – 1 StR 563/18; vom
  10. Januar 2019 – 5 StR 619/18). Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer näheren Begründung bedarf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht weiter ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH, Beschluss vom
  11. August 2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385 mwN). Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602932022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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