1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe entgegen, dass die vorgenannten Bestimmungen nicht dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts von Fahrzeugkäufern dienten. Bei diesen Bestimmungen handele es sich nach der für den Senat verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht um Schutzgesetze. Die abweichende Auffassung des Generalanwalts sei weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich. Darüber hinaus setze eine Haftung nach der Auffassung des Generalanwalts eine Täuschung der Genehmigungsbehörde voraus, die nicht ersichtlich sei. Ferner könne der Beklagten mit Rücksicht zum einen auf die Unschärfe des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, zum anderen auf die Untätigkeit des KBA in Bezug auf die bekannte Verwendung von Thermofenstern keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Schließlich setzten die Annahme eines Vermögensschadens und die Anwendung des die Kausalität betreffenden Erfahrungssatzes voraus, dass dem erworbenen Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung drohe. Das sei hier nicht der Fall. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand. 9 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 10 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV rechtfertigen. Vielmehr hat der Senat sowohl entschieden, dass eine Verringerung des objektiven Werts des Kraftfahrzeugs infolge seiner Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden kann, als auch die für die Schätzung des Schadens geltenden Maßstäbe geklärt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 41 und 71 ff.). 14 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht deshalb auch der Anwendung des bekannten Erfahrungssatzes in den Fällen einer Haftung nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nichts im Wege (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE602952024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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