KORE602982024 ECLI:DE:BGH:2024:120324BSTB16.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240312 StB 16/24 Beschluss § 44 StPO, § 45 StPO, § 143a Abs 2 S 1 Nr 3 StPO, § 311 Abs 2 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Auswechselung eines Pflichtverteidigers wegen Störung des Vertrauensverhältnisses 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2024 wird auf seine Kosten verworfen. I. 1 Vor dem Oberlandesgericht ist gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens anhängig. 2 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat noch im Ermittlungsverfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 dem Angeklagten mit dessen Zustimmung Rechtsanwalt R. als Pflichtverteidiger und mit weiterem Beschluss vom 5. Juli 2023 Rechtsanwalt K. als zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellt. Rechtsanwalt S. ist durch Vollmacht vom 30. November 2023 als Wahlverteidiger mandatiert. 3 Mit Schreiben vom 30. November 2023 hat der Angeklagte beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt R. aufzuheben und ihm Rechtsanwalt S. als neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, da das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt R. endgültig zerstört sei. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht durch Entscheidung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Strafsenats vom 23. Januar 2024 abgelehnt. Zur Begründung hat es unter näherer Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass es an der für eine konsensuale Umbeiordnung erforderlichen Zustimmung von Rechtsanwalt R. fehle, die Frist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO abgelaufen sei und kein zerstörtes Vertrauensverhältnis im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO vorliege. 4 Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte am 29. und 30. Januar 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und erneut vorgebracht, dass das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt R. erschüttert sei. Überdies hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt. Der Generalbundesanwalt ist den Anträgen mit ausführlich begründetem Schriftsatz vom 13. Februar 2024 entgegengetreten. II. 5 Sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die sofortige Beschwerde bleiben ohne Erfolg. 6 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil keine Fristversäumnis vorliegt; er ist mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344 mwN; vom 12. Januar 2022 - 3 StR 424/21, juris Rn. 2). Nach § 35 Abs. 2 StPO hätte der angefochtene Beschluss förmlich zugestellt werden müssen. Denn es bedarf der Zustellung der Entscheidung, wenn durch ihre Bekanntmachung eine Frist - wie vorliegend die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO - in Lauf gesetzt wird. Eine bloße formlose Mitteilung genügt auch dann nicht, wenn sie nachgewiesen ist. Da die Beschwerdefrist somit noch nicht zu laufen begonnen hatte, hat die sofortige Beschwerde nicht verfristet eingelegt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, juris Rn. 10 mwN). 7 2. Die statthafte und auch im Übrigen gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichtssenats (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat den Antrag auf Verteidigerwechsel zu Recht und mit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffender Begründung abgelehnt. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R. und dem Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, gilt Folgendes: 8
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