BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 245/16 – Kaufvertrag über eine Futtermittellieferung: Verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung für eine Dioxinbelastung von Futteröl…
KORE603032018 ECLI:DE:BGH:2017:061217UVIIIZR245.16.0 BGH 8. Zivilsenat 20171206 VIII ZR 245/16 Urteil § 24 LFGB vom 24.07.2009, § 40 LFGB vom 24.07.2009, § 346 HGB, § 377 Abs 1 HGB, § 377 Abs 2 HGB, § 276 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr 3 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. September 2016, Az: 11 U 110/15vorgehend LG Itzehoe, 23. September 2015, Az: 2 O 235/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Kaufvertrag über eine Futtermittellieferung: Verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung für eine Dioxinbelastung von Futteröl; Einwand der Verletzung von Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Gesetz, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Handelsbrauch Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen einer mangelhaften Futtermittellieferung der Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin).
2 Die Klägerin betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Verwendung von Futterfetten hergestellt wird. Am 24. November 2010 lieferte die Schuldnerin der Klägerin aufgrund einer entsprechenden Bestellung knapp 10 t Futterfett. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (im Folgenden: AGB-GROFOR) zugrunde.
3 § 15 dieser AGB lautete wie folgt: "1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschriftlich zu rügen. Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware "ab Werk/Lager".
4 Die Schuldnerin ließ Anfang Dezember 2010 aufgrund eines Verdachts Proben von einigen im November 2011 ausgelieferten Futterfetten untersuchen; am 22. Dezember 2010 wurden dabei zu hohe Dioxinwerte festgestellt. Die Schuldnerin informierte die Lebensmittelbehörden und am 3. Januar 2011 auch die Klägerin darüber, dass die zur Herstellung des gelieferten Futterfettes verwendete Fettsäure einen Dioxingehalt von 123 ng/kg aufwies, so dass man für das gelieferte Futterfett von einem Dioxinwert von 12,3 ng/kg ausgehe. Behördlich angeordnete Untersuchungen der Rückstellmuster des an die Klägerin gelieferten Futterfettes ergaben einen - über dem Grenzwert von 0,75 ng/kg liegenden - Dioxinwert von 47,5 ng/kg. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gab der Klägerin auf, eine Liste der von ihr belieferten Kunden zu übermitteln sowie die Verarbeitung der von der Schuldnerin bezogenen Futterfette einzustellen und diese untersuchen zu lassen. Darüber hinaus wurde der Klägerin auferlegt, ihre restlichen Bestände der Futterfette und des damit belasteten Futters zu entsorgen. Am 1. Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
5 Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 18.459,30 € nebst Zinsen mit der Maßgabe in Anspruch genommen, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung erfolgt. Das Landgericht hat den Beklagten, unter Abweisung der weitergehenden Klage, zur Zahlung von 10.441,05 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert, soweit der Beklagte darin zur Zahlung von mehr als 8.041,05 € verurteilt worden ist; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Klägerin stehe gemäß § 437 Nr. 3, §§ 434, 280 Abs. 1 BGB iVm § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4. Juli 2009 und bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (LFGB aF) gegenüber dem Beklagten Schadensersatz zu, der gemäß § 110 VVG von der Haftpflichtversicherin im Wege der abgesonderten Befriedigung zu erfüllen sei.
9 Die Schuldnerin habe ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware verletzt. Gemäß § 24 LFGB aF habe die Schuldnerin als Veräußerin von Futtermitteln die Gewähr für deren handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit übernommen. Das gelieferte Futterfett habe mit einem Dioxinwert von 47,5 ng/kg den zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg deutlich überschritten und somit nicht die handelsübliche Reinheit aufgewiesen. Die Schuldnerin hafte für den dadurch verursachten Schaden verschuldensunabhängig.
10 Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Schäden erstattungsfähig seien, bestehe auch ein Zurechnungszusammenhang zu der mangelhaften Lieferung des dioxinbelasteten Futterfettes. Zwar werde der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten Dritter eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn das Verhalten eines Dritten auf einer Gefahrenlage beruhe, die der Schädiger geschaffen habe und bei der Fehlleistungen erfahrungsgemäß vorkämen. Es sei nicht unwahrscheinlich und liege nicht außerhalb der üblichen Erfahrung, dass die Presse im Streitfall über die Lebensmittelproduktion berichtet habe. Dem Vortrag des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die Presse tatsächlich falsch berichtet habe.
Insbesondere sei ein Überschreiten der Grenzen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erkennbar. Weiterhin sei es nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten gewesen, dass die zuständigen Kontrollbehörden in einem Fall dieser Art reagiert und zur Sicherheit einschränkende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Schäden der Klägerin seien im Übrigen nicht durch die Information der Öffentlichkeit entstanden, sondern durch die Befolgung der an die Klägerin gerichteten Aufforderungen der niedersächsischen Behörden. Diese seien notwendig gewesen, um eine weitere Verbreitung des dioxinbelasteten Futterfettes zu verhindern. Konkrete Anhaltspunkte für ein insoweit rechtswidriges Handeln der Behörden lägen nicht vor.
11 Die Klägerin sei mit ihren Ansprüchen nicht aufgrund einer aus § 15 Nr. 4 AGB-GROFOR folgenden Genehmigung der Lieferung ausgeschlossen, weil sie die Frist gemäß § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR versäumt habe. Denn diese Bestimmung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Bestünden für die Auslegung von die Rechte des Vertragspartners des Verwenders einschränkenden Klauseln wie § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR mehrere Auslegungsmöglichkeiten, sei diejenige Auslegung vorzuziehen, die zu Lasten des Verwenders ginge.
12 Die von dem Beklagten vertretene Auslegung, wonach der Käufer jede Lieferung durch einen Sachverständigen zu untersuchen habe, sei möglich. Nach der formularvertraglichen Regelung seien sensorisch erkennbare Mängel sensorisch festzustellen, während andere Mängel durch einen neutralen Sachverständigen zu untersuchen seien. Weil aber stets auch solche nicht sensorisch feststellbare Mängel vorliegen könnten, sei im Ergebnis jede Lieferung durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.
13 Bei diesem Verständnis des § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR sei die Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Der Vertragspartner müsste von jeder Lieferung eine Probe an einen neutralen Sachverständigen schicken, um keinen Rechtsverlust zu riskieren. Der damit verbundene erhebliche organisatorische und kostenmäßige Aufwand stehe im Normalfall in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn, weil in den seltensten Fällen Mängel festgestellt würden. Im Lebens- und Futtermittelbereich gebe es eine Reihe vorgeschriebener oder zumindest durch Zertifikatsbindung vereinbarter Untersuchungen, weshalb die Feststellung von weiteren Mängeln durch noch weitere Untersuchungen unwahrscheinlich sei. Auch wenn die Risiken durch mangelhafte Zutaten im Lebens- und Futtermittelbereich für die Endverbraucher beachtlich seien, rechtfertige dieses doch eher seltene Risiko nicht, dem Vertragspartner bei jeder Lieferung eine so erhebliche Belastung zuzumuten.
14 Die Ware gelte auch nicht gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich zugleich, dass es für die Klägerin nicht tunlich gewesen sei, die Ware auf eine Dioxinbelastung zu untersuchen. Die Tunlichkeit ergebe sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. In den dem Berufungsgericht vorliegenden Parallelverfahren habe keiner der Abnehmer eine solche Untersuchung veranlasst.
II.
15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
16 Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Lieferung dioxinverunreinigter Futtermittelfette aufgrund der dem Verkäufer gemäß § 24 LFGB aF auferlegten Pflicht ein verschuldensunabhängiger kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ausgeurteilten Höhe von 8.041,05 € zusteht und die Klägerin aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der Haftpflichtversicherin geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags gegenüber dem Beklagten eine abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch verlangen kann (§ 110 VVG).
17 1. Gemäß § 24 LFGB aF übernimmt der Veräußerer von Futtermitteln die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn er bei der Abgabe keine Angaben über die Beschaffenheit macht. Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gegenüber dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 17 f.). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
18 Angesichts einer Dioxinbelastung der von der Schuldnerin an die Klägerin gelieferten Futtermittelfette von 47,5 ng/kg, die weit über dem in § 23 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (Futtermittelverordnung aF, BGBl. I 2007, 770) in Verbindung mit Anlage 5 unter Nr. 27 als Höchstgehalt für Dioxine in Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs festgesetzten Wert von 0,75 ng/kg liegt, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Schuldnerin ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware verletzt hat.
19 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht gegen eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verstoßen hat und die Ware deshalb weder nach § 377 Abs. 2 HGB noch nach § 15 Nr. 4 AGB-GROFOR als genehmigt gilt. Denn der Klägerin oblag es weder nach § 377 Abs. 1 HGB noch aufgrund des § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR, die gelieferten Futtermittel durch einen Sachverständigen auf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen.
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Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (zum Ganzen Senatsurteil vom 24.
Februar 2016 - VIII ZR 38/15, WM 2016, 1899 Rn. 20 ff. mwN).
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Aufl., § 377 Rn. 41). Eine derart weit gefasste Untersuchungsobliegenheit würde das Mangelrisiko vielmehr einseitig auf den Käufer verlagern und den Verkäufer dadurch unangemessen und letztlich auch systemwidrig von diesen Risiken entlasten. Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der Bestimmung des § 24 LFGB aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen Futtermittelverkäufers hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, aaO Rn. 33). Die Basis-VO [EG] 178/2002, auf deren Umsetzung das LFGB nach seinem § 1 Abs. 3 seinerzeit auch angelegt war, erläutert nämlich in den Erwägungsgründen 30 und 31 hinsichtlich der in ihren Art. 14 f. getroffenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit, dass die Lebens- und Futtermittelunternehmer am besten in der Lage seien, ein sicheres System der Lebensmittel- und Futtermittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen gelieferten Lebens- und Futtermittel sicher seien; dementsprechend solle der Lebens- und Futtermittelunternehmer auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.
24 Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die von der Revision geforderte routinemäßige Untersuchung auf mögliche Dioxinbelastungen ungeachtet der eigenen futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin und der bei Vorhandensein solcher Belastungen eintretenden drastischen Folgen für deutlich zu weitgehend erachtet. Dabei hat es zutreffend den erheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand hervorgehoben, der mit der von dem Beklagten auch ohne konkrete Verdachtsmomente für erforderlich gehaltenen generellen Untersuchung jeder Teillieferung durch eine Laboranalyse auf sämtliche mögliche Verunreinigungen verbunden wäre. Außerdem hat es rechtsfehlerfrei als gegen eine solch weite Untersuchung sprechenden Gesichtspunkt von besonderem Gewicht berücksichtigt, dass es sich um Risiken handelt, die sich eher selten verwirklichen.
25 Der Einwand der Revision, es seien lediglich Stichproben zu nehmen gewesen, stellt diese Würdigung ebenso wenig in Frage wie der Hinweis, dass bei einer (gezielten) Untersuchung auf eine Dioxinbelastung, wie sie die Klägerin selbst im Januar 2011 veranlasst habe, die Laborergebnisse innerhalb weniger Tage vorgelegen hätten. Die Revision blendet insoweit aus, dass für die Klägerin bei Anlieferung der Futtermittel durch die Schuldnerin gerade keine Verdachtsmomente auf eine mögliche Dioxinbelastung bestanden haben, so dass sich eine nach Auffassung der Revision gebotene Untersuchung auch nicht gezielt auf eine solche mögliche Verunreinigung hätte beschränken können, sondern sich auf alle weiteren theoretisch denkbaren Schadstoffbelastungen hätte erstrecken müssen.
26 Zudem müsste - worauf die Revisionserwiderung treffend hinweist - dabei bedacht werden, dass die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eine Bearbeitungsdauer von drei bis vier Wochen für eine sachverständige Untersuchung auf mögliche Schadstoffe geltend gemacht habe. Die von der Revision geforderte Untersuchung gäbe aber nur Sinn, wenn man es zugleich als Teil der Untersuchungsobliegenheit der Klägerin ansehen wollte, sich für diesen langen Zeitraum bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausnahmslos jeglicher Verarbeitung oder sonstigen Verwendung der gelieferten Futterfette zu enthalten und sie bis dahin auf Lager zu nehmen. Allein schon diese zeitliche Verzögerung bei der Verwendung der gelieferten Ware und die damit einher gehende Produktionsverzögerung auf einen lediglich theoretischen Dioxinverdacht hin hätten deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Interesse der Schuldnerin und des Rechtsverkehrs an der zügigen Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche gestanden und damit dasjenige Maß deutlich überschritten, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Klägerin noch tunlich gewesen wäre.
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30 Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 5.
Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 19; jeweils mwN). Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteile vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 b; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265; vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16; vom 20.
Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO; jeweils mwN).
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34 Zwar ist es zulässig, Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, zu konkretisieren und gegebenenfalls auch zu generalisieren, sofern dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Nicht mehr zulässig, sondern unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn - wie im Streitfall - die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sensorisch feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder ungeachtet eines selbst großzügig anzusetzenden berechtigten Bedürfnisses nach gewissen Standardisierungen sonst dem Käufer bei einer die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden Weise nach Anlass, Art und/oder Umfang billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (ähnlich auch Oetker/Koch, aaO Rn. 148; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 377 Rn. 318).
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Denn Zweck der Untersuchungsobliegenheit ist es nicht, die Beschaffenheit der gelieferten Ware schon vorab und ohne konkreten Anlass gleichsam gerichtsfest zu klären. Deren Zweck besteht vielmehr darin, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hinreichend konkret zu formulieren. Dass es dazu im Streitfall nicht zwingend der Analyse eines neutralen Sachverständigen bedarf, liegt auf der Hand.
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37 Das wiederum kollidiert zusätzlich in grundlegender, sachlich ebenfalls nicht zu rechtfertigender Weise mit dem Zweck des Untersuchungserfordernisses, eine auszubringende Mängelrüge intern vorzubereiten, und benachteiligt dadurch einen Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn einer solchen Mängelrüge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des Mangelbefundes ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß durchgeführt worden ist (vgl. RGZ 138, 331, 336 f.; OLG Frankfurt/Main, BB 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04, juris Rn. 43; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 1553). Diesen nach dem Zweck des § 377 HGB zwingenden Gegebenheiten trägt die Klausel jedoch keine Rechnung.
38 3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht die Einstandspflicht der Schuldnerin gemäß § 24 LFGB aF zum Ersatz der der Klägerin entstandenen Schäden (Analyse, Entsorgungs- und Reinigungskosten sowie auferlegte Verwaltungsgebühren), deren Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit steht, bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es insbesondere nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Lieferung mangelhafter Futtermittel und den geltend gemachten Schäden.
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41 Die Lebensmittelbehörden hatten bereits aufgrund der in anderen Futterfettproben vorgefundenen Überschreitungen der gemäß § 23 Abs. 1 Futtermittelverordnung aF einzuhaltenden Grenzwerte hinreichende Veranlassung, die der Klägerin gelieferten Futtermittelfette untersuchen zu lassen. Nachdem auch darin eine Grenzwertüberschreitung festzustellen war, bestand weiterhin eine Veranlassung, die damit kontaminierten Futtermittelfette und die damit hergestellten und somit ebenfalls kontaminierten Futtermittel aus dem Verkehr zu ziehen, einer Entsorgung zuzuführen und die betroffenen Tanks reinigen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Revision kam es hierfür nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß von den Futtermitteln konkret eine Gesundheitsgefahr für Mensch oder Tier ausging. Das in § 23 Abs. 1 Futtermittelverordnung aF bestimmte Verbot, dass unter anderem die Dioxinbelastung in pflanzlichen Futtermitteln einen Grenzwert von 0,75 ng/kg nicht überschreiten darf, galt zur Vermeidung einer auch nur abstrakten Gefahrenlage absolut und unabhängig davon, welche konkreten Gesundheitsgefahren im Einzelfall damit hätten verbunden sein können.
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43 4. Die Klägerin kann die ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Schadensersatzansprüche aufgrund des mit der Haftpflichtversicherin geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 110 VVG durch die auf eine Leistung aus der Versicherungsforderung beschränkte Zahlungsklage gegen den Beklagten unmittelbar geltend machen, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, MDR 2013, 1164 Rn. 10 mwN).
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