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BGH 1 StR 666/17

KORE603092019 ECLI:DE:BGH:2018:041218B1STR666.17.0 BGH

  1. Strafsenat 20181204 1 StR 666/17 Beschluss § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 349 StPO vorgehend BGH,
  2. November 2018, Az: 1 StR 666/17, Beschlussvorgehend BGH,
  3. September 2018, Az: 1 StR 666/17vorgehend LG Bonn,
  4. September 2017, Az: 29 KLs 1/16nachgehend BGH,
  5. Januar 2019, Az: 1 StR 666/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidung über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege: Letzter Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs gegen die Revisionsrichter Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom
  6. November 2018 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen. 1
  7. Der Senat hat mit Beschluss vom
  8. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
  9. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom
  10. Oktober 2018 hat der Senat am
  11. November 2018 zurückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit Telefax vom
  12. November 2018 hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom
  13. September 2018 beteiligten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun geltend, die abgelehnten Richter seien nach Erhebung der Anhörungsrüge und der Anbringung des Befangenheitsgesuchs vom
  14. Oktober 2018 „willkürlich untätig“ geblieben, was er näher ausführt. 2
  15. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom
  16. November 2018 ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). 3 Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  17. Mai 2018 – 4 StR 579/17, juris Rn. 2; vom
  18. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom
  19. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom
  20. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Dies war hier am
  21. September 2018 der Fall. Der Umstand, dass dem Verurteilten bei Anbringung seines Befangenheitsgesuchs vom
  22. November 2018 nicht bekannt war, dass der Senat seine ebenfalls mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom
  23. Oktober 2018 bereits mit Beschluss vom
  24. November 2018 zurückgewiesen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Raum Jäger Bellay Bär Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE603092019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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