KORE603102019 ECLI:DE:BGH:2018:041218B2STR421.18.0 BGH 2. Strafsenat 20181204 2 StR 421/18 Beschluss § 266 Abs 1 StGB vorgehend LG Kassel, 4. Mai 2018, Az: 7640 Js 9059/09 - 11 KLs DEU Bundesrepublik
§ 266Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 54; Beschluss vom 26. November 2015 – 3 St
R 17/15, BGHSt 61, 48, 62 f.; Urteil vom
- Dezember 2014 – 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 104 f. jew. mwN). Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn sich hieraus Rücksicht- oder Sorgfaltspflichten ergeben (BGH, Urteil vom
- April 2018 – VI ZR 250/17, juris Rn. 15). Kaufverträge begründen, wenn sie nicht aufgrund einer – hier nicht festgestellten – besonderen Vertragsgestaltung zugleich Elemente der Geschäftsbesorgung enthalten, keine Treuepflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 1986 – 1 StR 626/86,
§ 266Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 6; Urteil vom 4. November 1988 – 1 St
R 480/88,
§ 266Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 11; Schönke/Schröder/Perron, St
GB,
- Aufl., § 266 Rn. 26). 4 Die Rechtsprechung, nach der sich ein Rechtsanwalt, der Gelder für einen Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet, der Untreue strafbar macht (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2013 – 1 StR 526/13, juris Rn. 7 mwN), ist, da dort die Pflicht zur Zuführung auf ein Anderkonto aus dem Anwaltsvertrag und der damit einhergehenden Pflicht die Vermögensinteressen des Mandanten wahrzunehmen hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1986 – 2 StR 256/86;
§ 266Abs.
1 Vermögensbetreuungspflicht 3), mit dem hier festgestellten Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Anzahlungsverpflichtung nicht vergleichbar. 5 2. Im Übrigen hat die umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der Einzelstrafen für die Taten II.10, II.12 und II.15 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden 24 Einzelfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und zwei Monaten, dreimal ein Jahr, zweimal zehn Monaten, fünfmal neun Monaten, neunmal acht Monaten, zweimal sieben Monaten und einmal sechs Monaten) ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den drei eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen (60 Tagessätze sowie zweimal sechs Monate Freiheitsstrafe) eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE603102019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public