KORE603102022 ECLI:DE:BGH:2022:071122UVIAZR589.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20221107 VIa ZR 589/21 Urteil vorgehend OLG Celle, 4. November 2021, Az: 7 U 4/21, Urteilvorgehend LG Stade, 3. Dezember 2020, Az: 3 O 134/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2021 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Dezember 2020 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.806,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Volkswagen Passat Variant Highline BMT 2,0l TDI (FIN: ) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 70% und die Beklagte 30%. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 49% und die Beklagte 51%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb am 11. Juni 2012 von einem Händler ein Neufahrzeug des Typs VW Passat Variant Highline BMT 2,0 l TDI zum Kaufpreis von 41.339,43 €. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik; vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.). Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt. 3 Mit seiner im August 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 18.006,98 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 €, jeweils nebst Prozesszinsen, verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung aus den Vorinstanzen weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als dem Händlereinkaufspreis abzüglich Überführungskosten und der vom Kläger erlangten Nutzungsvorteile nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt worden ist. 4 Die uneingeschränkt statthafte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - Via ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision hat im Wesentlichen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Celle, Urteil vom 4. November 2021 - 7 U 4/21, juris), soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte in Höhe von 18.006,98 € (41.339,43 € Kaufpreis abzüglich 23.332,45 € Nutzungsentschädigung), dessen Durchsetzung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hindere. Dem Kläger stehe allerdings gemäß §§ 826, 852 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Restschadensersatzanspruch in Höhe des von der Beklagten aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs Erlangten zu. Durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Händler habe die Beklagte den Händlereinkaufspreis (Händlerverkaufspreis abzüglich der Händlermarge von 15%, mithin 35.138,52 €) auf Kosten des Klägers erlangt. Der Anspruch auf Restschadensersatz sei jedoch auf den dem Kläger als Schadensersatz zustehenden Betrag von 18.006,98 € beschränkt. Außerdem könne der Kläger den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € verlangen. II. 6 Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 7 1. Dabei ist die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu, aufgrund des beschränkten Revisionsangriffs (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 8) einer Überprüfung entzogen. 8 2. Die der Bemessung der Höhe des Restschadensersatzanspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB zugrundeliegende Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler gemäß § 818 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Betrag in Höhe von 35.138,52 € erlangt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16 f.). Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen sind für den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Die von der Revision dagegen gerichteten Rügen greifen nicht durch. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.