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BGH VIa ZR 972/22

KORE603142024 ECLI:DE:BGH:2024:050324UVIAZR972.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240305 VIa ZR 972/22 Urteil vorgehend OLG München, 17. Juni 2022, Az: 27 U 1193/22vorgehend LG Augsburg, 10. Februar 2022, Az:

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere - neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestands - an dem Schutzgesetzcharakter der zuletzt genannten Bestimmungen. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand. 9

  1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 10
  2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 12 Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann dabei weder unter Hinweis auf fehlende Darlegungen des Klägers zum subjektiven Tatbestand noch gestützt auf Erwägungen zum Schaden verneint werden. Hinsichtlich des Verschuldens greift eine Vermutung zugunsten des Klägers ein und obliegt dem Fahrzeughersteller die Entlastung. Auch das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Berufungsentscheidung geklärt (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 ff.). Geklärt hat der Senat ferner, dass eine Verringerung des objektiven Werts des Kraftfahrzeugs infolge seiner Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden kann und nach welchen Maßstäben der Differenzschaden zu bestimmen ist (BGH, Urteil vom
  2. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 41 und 71 ff.). III. 13 Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 14 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  3. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE603142024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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