KORE603182017 ECLI:DE:BGH:2017:020817BVIIZR155.15.0 BGH 7. Zivilsenat 20170802 VII ZR 155/15 Beschluss § 286 ZPO, § 398 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 544 Abs 7 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 632 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Juni 2015, Az: I-23 U 99/14vorgehend LG Mönchengladbach, 18. Juli 2014, Az: 7 O 10/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufung im Werklohnprozess: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung bei abweichender Würdigung von Zeugenaussagen Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2015 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, § 544 Abs. 7 ZPO. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 25.204,11 € I. 1 Die Klägerin, ein Bauunternehmen, begehrt von der Beklagten, einer Bauträgergesellschaft, Werklohn für Rohbauarbeiten an verschiedenen Objekten in J. Zunächst schlossen die Parteien einen Vertrag betreffend ein nicht streitgegenständliches Bauvorhaben in der G. Straße. Vertragsbestandteil war unter anderem ein von der Klägerin unter dem 6. April 2009 ausgefülltes Leistungsverzeichnis der Beklagten (im Folgenden: LV 1) mit Ausschreibungsvorbemerkungen. Zudem beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Erd-, Maurer- und Betonarbeiten am Bauvorhaben F.-Weg, ebenfalls unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das LV 1. 2 Am 12. März 2010 erteilte die Klägerin einen Auftrag zum Neubau eines Doppelhauses in der Alte L., am 12. Mai 2010 einen solchen für ein Doppelhaus an der A.-R.-Straße und am 21. Juni 2010 über Maurer- und Betonarbeiten zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück H. K., wobei bei sämtlichen Verträgen gemäß 2.1. des von der Beklagten vorgegebenen Vertragstexts das LV 1 Vertragsinhalt werden sollte. Neben diesem Passus ist jeweils handschriftlich vermerkt "Angebot Standard-Klose". 3 Die Beklagte kürzte die Schlussrechnungen für die sechs Bauvorhaben F.-Weg, A.-R.-Straße links, A.-R.-Straße rechts, H. K., Alte L. links und Alte L. rechts. Im Januar 2011 sprachen die Geschäftsführer der Parteien in Anwesenheit des Zeugen B. über streitige Rechnungspositionen. 4 Die Klägerin hat behauptet, mit dem Zusatz "Angebot Standard-Klose" habe die Beklagte in den Angeboten auf ein von der Klägerin erstelltes Standardleistungsverzeichnis vom 19. April 2010 (im Folgenden: LV 2) Bezug genommen, welches dadurch Vertragsbestandteil geworden sei. Sie hat den sich aus den sechs Schlussrechnungen ergebenden Restwerklohn eingeklagt. 5 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.047,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, hat es zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien sich bei der gemeinsamen Besprechung über jede Position der streitigen Schlussrechnungen abschließend verständigt hätten. Die Klägerin habe daher Anspruch auf den sich hieraus ergebenden Restwerklohn. 6 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert, der Klägerin nur noch 7.843,86 € Restwerklohn für das Bauvorhaben F.-Weg zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. 7 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte. II. 8 Die Nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblich verletzt. 9 1. Das Berufungsgericht führt aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien im Januar 2011 einen Abrechnungsvergleich über die Höhe sämtlicher Restwerklohnforderungen geschlossen hätten. 10 Zwar stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass die Parteien an diesem Tag über die Abrechnung des Bauvorhabens F.-Weg gesprochen hätten, aber nicht, dass man sich auf einen abschließenden Zahlbetrag geeinigt hätte. Auch eine Verständigung über die streitigen Rechnungspositionen sei nicht bewiesen. Zwar habe der Zeuge B. bekundet, eine solche sei hinsichtlich aller Rechnungspositionen erfolgt, er habe aber nur ausweichend auf den Vorhalt geantwortet, dass nicht über alle Punkte eine Einigung herbeigeführt worden sei. Eine solche lasse sich nicht dem Exemplar der Schlussrechnung entnehmen, welches der Zeuge B. mit Durchstreichungen versah und handschriftlich ergänzte, zumal sich hieraus nicht ergebe, worauf sich die Parteien bezüglich einiger der streitigen Punkte geeinigt hätten. Die Beklagte könne deshalb als Schlusszahlung für das Bauvorhaben F.-Weg nur den durch die Beklagte nach Rechnungsprüfung anerkannten Betrag verlangen. 11 Auch eine Einigung hinsichtlich des Restwerklohns für die übrigen Bauvorhaben sei nicht bewiesen. Zwar habe dies der Zeuge B. so erklärt. Dies treffe aber für das Bauvorhaben Alte L. offensichtlich nicht zu. Die Klägerin selbst habe dies noch nicht einmal behauptet, sondern darauf verwiesen, dass die Beklagte erstmals mit der Klageerwiderung hierzu eine Rechnungsprüfung vorgelegt habe. Die pauschale Aussage des Zeugen B., es sei über alle streitgegenständlichen Rechnungen gesprochen worden, sei daher nicht glaubhaft. Es sei auch nicht erklärlich, warum der Zeuge B. die Rechnung betreffend F.-Weg mit handschriftlichen Vermerken versah, nicht aber diejenigen für die Bauvorhaben A.-R.-Straße und H. K. Im nachfolgenden Schriftverkehr habe die Klägerin die vermeintlich getroffene Vereinbarung nicht thematisiert. 12 Die Klägerin könne unabhängig davon für die übrigen Bauvorhaben keinen Restwerklohn beanspruchen, denn sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie die für die Bauvorhaben A.-R.-Straße, H. K. und Alte L. in Rechnung gestellten Mehrforderungen beanspruchen könne. Insbesondere lasse sich dem Vortrag nicht entnehmen, dass die Beklagte die höheren Einheitspreise, Zulagen oder zusätzlichen Leistungsverzeichnispositionen des LV 2 vom 19. April 2010 akzeptiert habe. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, wann sie der Beklagten das Angebot LV 2 übermittelt habe und die Beklagte deshalb den handschriftlichen Zusatz "Angebot Standard-Klose" dahin verstehen musste, dass hiermit die Preise des LV 2 maßgeblich sein sollten. 13 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den erstinstanzlich vernommenen Zeugen B. entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen hat, obwohl es seine Aussage im Ergebnis anders würdigt als das Landgericht. 14
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