BGH, Beschluss vom 14.12.2017 – III ZR 48/17 – Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung: Versäumen eines Fluges infolge einer Sicherheitskontrolle des…
KORE603202018 ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0 BGH 3. Zivilsenat 20171214 III ZR 48/17 Beschluss § 839 BGB, § 5 Abs 1 S 2 LuftSiG, § 5 Abs 3 S 1 LuftSiG, § 11 Abs 1 LuftSiG, § 51 Abs 2 Nr 2 BGSG vorgehend OLG Frankfurt, 19. Januar 2017, Az: 1 U 139/15vorgehend LG Frankfurt, 10. Juli 2015, Az: 2-04 O 251/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung: Versäumen eines Fluges infolge einer Sicherheitskontrolle des Handgepäcks am Flughafen Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem verpassten Flug auf Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung in Anspruch.
2 Der Kläger begab sich am frühen Morgen des 8. Juli 2012 - frühestens um kurz vor 4.00 Uhr, der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern zum Sicherheitskontrollpunkt B im Terminal 1 des Flughafens Frankfurt am Main, um eine Urlaubsreise anzutreten. Der planmäßige Abflug war um 4.55 Uhr. Die Familie hatte bereits am Abend zuvor eingecheckt, und die Reise ging in einen Staat des Schengen-Raums, so dass nur noch das mitgeführte Handgepäck zu überprüfen war. Bei der Röntgenkontrolle des Handgepäcks der Lebensgefährtin des Klägers hatte das Sicherheitspersonal den Verdacht, dass sich darin eine Bombe, Sprengstoff oder Sprengstoffspuren befanden.
Das Gepäckstück wurde erneut kontrolliert und im Röntgentunnel vor- und zurückgefahren. Der Mitarbeiter des Sicherheitspersonals hielt Rücksprache mit einer Vorarbeiterin, welche in einem angrenzenden Büro einen Vorgesetzten informierte. Dieser erschien nach ein paar Minuten, um sich ebenfalls die Bilder anzusehen und das Handgepäck mehrfach zu röntgen. Eine weitere Person der Sicherheitskontrolle führte sodann einen Sprengstofftest mittels eines Pappstreifens durch. Nachdem dieser Test negativ ausgefallen war, wurde die Tasche manuell erneut kontrolliert. Als sich herausstellte, dass der Verdacht unbegründet war, durften der Kläger und seine Familie die Sicherheitskontrolle um 4.40 Uhr passieren.
Zu diesem Zeitpunkt war das "Boarding" für den gebuchten Flug bereits abgeschlossen und befand sich das Flugzeug auf dem Rollfeld.
3 Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm behaupteten Aufwendungen für den Erwerb von Ersatztickets für einen anderen Flug zum Zielort am selben Tage in Höhe von 1.409 €. Seine Klageforderung hat er auf den Vorwurf von Amtspflichtverletzungen sowie auf einen Entschädigungsanspruch aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Aufopferung beziehungsweise des enteignenden Eingriffs gestützt.
4 Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
II.
5 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
6 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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13 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann von dem Abverlangen eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidrigen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind. Der Betroffene darf nicht durch eigenes Verhalten, auch wenn dieses rechtlich erlaubt ist, einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert haben; sonst sind die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zuzuordnen und stellen kein gleichheitswidriges Sonderopfer dar (s. Senatsurteile vom 14. März 2013 aaO S. 48 f Rn. 11 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 1325 Rn. 25, jeweils mwN).
14 Jeder Passagier muss einen ausreichenden "Zeitpuffer" für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen. Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem "Boarding" bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Der für diese Kontrolle dann noch zur Verfügung stehende Zeitraum ist üblicherweise und so auch hier äußerst knapp bemessen und mit unnötiger Verspätungsgefahr verbunden. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.
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16 Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte einen Hinweis gemäß § 139 ZPO darauf erteilen müssen, dass der Zeitpunkt der Öffnung der Kontrollstelle für die Beurteilung der Rechtslage von Bedeutung sein werde, und der Kläger hätte daraufhin noch in der Tatsacheninstanz vorgetragen, das Kontrollpersonal habe mit den Sicherheitsüberprüfungen erst kurz vor dem Eintreffen der Familie am Kontrollpunkt begonnen, ist unbegründet. Für den von der Revision vermissten Hinweis bestand keine Veranlassung, da die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht hat, der Kläger und seine Angehörigen hätten sich unter Berücksichtigung der Abflugzeit zu spät an der Kontrollstelle eingefunden. Hiernach lag es auf der Hand, dass es entscheidungserheblich sein konnte, wenn mit den Sicherheitskontrollen erst kurz vor Eintreffen der Reisegruppe angefangen worden wäre, mithin ein früheres Erscheinen nicht zu einem größeren "Zeitpuffer" geführt hätte.
17 Ergänzend ist - ohne dass dies im vorliegenden Verfahrensstadium entscheidungserheblich ist - anzumerken, dass dem Vorbringen des Klägers die Angaben im Protokoll über das E. -Sprengstoffdetektionsgerät vom 8. Juli 2012 (Anlage B 3) entgegenstehen, wo bereits seit 3.09 Uhr Eintragungen vorgenommen wurden.
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19 2. Wie aus den vorstehenden Darlegungen (zu 1) ersichtlich ist, befindet sich das Berufungsurteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und hat die Revision in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg.
20 3. Der Senat gibt nach alldem im Kosteninteresse zu erwägen, die Revision zurückzunehmen.
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