KORE603372024 ECLI:DE:BGH:2024:060324B3STR15.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240306 3 StR 15/24 Beschluss vorgehend LG Wuppertal, 19. September 2023, Az: 26 KLs 6/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. September 2023 dahin geändert, dass die Angeklagte für den gesamten Geldbetrag von 71.989,46 €, hinsichtlich dessen die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist, als Gesamtschuldnerin haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hatte es gegen sie die Einziehung sichergestellten Bargelds und eines - gegenständlich nicht vorhandenen - Geldbetrages von 222.123,40 € jeweils als Gesamtschuldnerin angeordnet. Auf ihre Revision hatte der Senat mit Beschluss vom 21. September 2021 (3 StR 158/21) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Bargelds geändert sowie im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; das weitergehende Rechtsmittel hatte er verworfen. Nunmehr hat das Landgericht gegen die Angeklagte die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.989,46 € angeordnet und bestimmt, dass sie hinsichtlich eines Teilbetrages von 23.339,51 € als Gesamtschuldnerin haftet. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Soweit das Landgericht auf die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.989,46 € erkannt hat, hat die Nachprüfung des Urteils keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Dagegen erweist sich die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Haftung als zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft. Die - der Angeklagten günstige (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 26) - Gesamtschuld erstreckt sich unter zwei Gesichtspunkten auf den der erweiterten Wertersatzeinziehung unterliegende Gesamtbetrag: 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.