KORE603392020 ECLI:DE:BGH:2019:191219BVZR81.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20191219 V ZR 81/19 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG vorgehend LG Berlin, 14. März 2019, Az: 55 S 17/18 WEGvorgehend AG Spandau, 2. Januar 2018, Az: 70 C 71/17 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde: Feststellung der Beschwer eines Wohnungseigentümers) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 55 - vom 14. März 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. I. 1 Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer dreier Teileigentumseinheiten, die in der Teilungserklärung jeweils als Laden bezeichnet sind. Die Einheiten sind vermietet und werden durch den Mieter als Ferienwohnungen untervermietet. 2 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, um die Nutzung der Einheiten als Ferienwohnungen zu unterbinden. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Der Beklagte will nach Zulassung mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN). 5 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer des Beklagten nicht entnehmen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.