KORE603422018 ECLI:DE:BGH:2017:251017U2STR118.16.0 BGH 2. Strafsenat 20171025 2 StR 118/16 Urteil § 21 StGB, § 32 Abs 2 StGB vorgehend LG Frankfurt, 11. November 2015, Az: 5/22 Ks 8/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Notwehr: Sofortiger mehrfacher Messereinsatz gegenüber einem unbewaffneten Angreifer; Schätzung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 17. Mai 2015 sowie unter Aufrechterhaltung der dort angeordneten Maßregel wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz verbotener Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Am 20. September 2013 arbeitete der Angeklagte als Türsteher einer Diskothek in F. . Gegen 23.00 Uhr begegneten ihm vor der Diskothek der Zeuge S. und der Geschädigte H. , woraufhin S. den ihm bekannten Angeklagten verbal attackierte. Nach kurzem Wortwechsel begaben sich S. und H. auf eine mehrstündige Kneipentour durch A. , bei der sie der Zeuge T. begleitete. Gegen 4.00 Uhr morgens kam es in einem Club in unmittelbarer Nähe der Diskothek des Angeklagten zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen H. und T. einerseits und den Betreibern des Clubs andererseits. Daraufhin bat der Türsteher des Clubs, der Zeuge P. , den Angeklagten um Hilfe. Gemeinsam gelang es ihnen, H. und T. aus dem Club zu befördern und auf die Straße zu setzen. Dort begegneten H. und T. wieder dem Zeugen S. . 4 Auf der Straße vor dem Club trafen H. und der Angeklagte erneut aufeinander. Nach einem von H. ausgehenden verbalen Streit kam es zwischen beiden zu einem Gerangel und wechselseitigen Faustschlägen. Zu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass H. den ersten Schlag ausführte. Während der weiteren Auseinandersetzung zog der Angeklagte, ohne dass H. dies bemerkte, ein Messer und stach bzw. schnitt diesem ohne Vorwarnung mindestens vier Mal in den Bauchbereich, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Zu Herkunft und genauer Beschaffenheit des Messers konnten keine Feststellungen getroffen werden. Der Geschädigte H. erlitt durch die Tat vier Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des Rumpfes und des Bauchs, die potentiell geeignet waren, einen lebensbedrohlichen Zustand herbeizuführen. Die Zeugen S. und T. hatten die Auseinandersetzung zunächst gemeinsam aus „ein paar Metern Entfernung“ beobachtet. Schließlich zog S. den Geschädigten H. mit der Aufforderung weg, die Schlägerei zu beenden. Daraufhin äußerte dieser, der Angeklagte habe ihn abgestochen. Auf Nachfrage S. , der die Messerstiche nicht wahrgenommen hatte, zog H. sein T-Shirt hoch und zeigte S. die erlittenen Verletzungen. Als H. in Richtung des Angeklagten rief: „Warum stichst Du mich ab?“, flüchtete dieser und warf dabei das verwendete Messer an einem unbekannten Ort weg. 5 Der Angeklagte hatte vor seinem Dienstantritt am 20. September 2013 etwa gegen 21.00 Uhr die damals für ihn übliche tägliche Dosis von ca. 2 bis 3 Gramm Kokain konsumiert. Ferner hatte er im Verlaufe des Abends alkoholische Getränke zu sich genommen; die genaue Trinkmenge konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Tat war jedoch weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben noch seine Steuerungsfähigkeit (erheblich) vermindert. 6 2. Der Angeklagte bewahrte am 21. September 2013 im Schlafzimmer seiner Wohnung in R. ein Springmesser und zwei Schlagringe aus Metall auf. Dabei war ihm bewusst, dass es sich bei den Waffen um verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes handelte. 7 3. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz verbotener Waffen gewertet. Es hat angenommen, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags nicht zurückgetreten, da die Tat infolge des Eingreifens des Zeugen S. fehlgeschlagen sei. Die Tat sei auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Zwar habe sich der Angeklagte objektiv in einer Notwehrlage befunden, der mehrfache und ohne vorherige Androhung erfolgte Einsatz des Messers sei in der konkreten Kampfsituation allerdings nicht verhältnismäßig gewesen. Auch intensiver Notwehrexzess habe nicht vorgelegen. II. 8 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 9 Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Im Einzelnen ist auf Folgendes näher einzugehen: 10 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt die Begründung, mit der die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Zahl der ihm beim Tatgeschehen gegenüberstehenden Personen als widerlegt erachtet hat, keinen Rechtsfehler erkennen. 11 Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, zum Tatzeitpunkt hätten auf der Straße vier Personen aus dem Lager des Geschädigten H. auf ihn gewartet, die bereits zuvor an der Auseinandersetzung im Club beteiligt gewesen seien. Demgegenüber ist das Landgericht aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen W. , H. , B. und G. davon ausgegangen, dass es sich im Club um eine Auseinandersetzung mit nur zwei Personen – H. und T. – gehandelt habe. Der die Einlassung stützenden Angabe des Zeugen P. , der – abweichend von seiner polizeilichen Vernehmung – in der Hauptverhandlung angab, im Club habe es eine Auseinandersetzung mit drei Personen gegeben, ist das Landgericht mit tragfähiger Begründung nicht gefolgt. 12 2. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.