KORE603472018 ECLI:DE:BGH:2018:220118B4STR506.17.0 BGH 4. Strafsenat 20180122 4 StR 506/17 Beschluss § 187 Abs 2 GVG, Art 6 Abs 3e MRK vorgehend LG Arnsberg, 4. Juli 2017, Az: 6 Ss 428/17nachgehend BGH, 15. Februar 2018, Az: 4 StR 506/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Schriftliche Übersetzung eines Urteils bei durch Anwalt vertretenem Angeklagten nicht erforderlich Der Antrag des Angeklagten, das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Juli 2017 in die englische Sprache zu übersetzen und die Übersetzung ihm zu übermitteln, wird abgelehnt. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und Diebstahls „in einem besonders schweren Fall“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist auf den 15. Februar 2018 bestimmt. 2 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Januar 2018 beantragt der Angeklagte, „das Urteil des LG Arnsberg vom 04.07.2017 in die englische Sprache übersetzen zu lassen und dem Angeklagten zu übermitteln“. Der Antrag ist nicht begründet. 3 1. Die nach § 187 GVG zu beurteilende Entscheidung, ob eine schriftliche Übersetzung des vollständig abgefassten Urteils anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, fällt in die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts; als Maßnahme der Verfahrensleitung entscheidet der Vorsitzende (OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 2 Ws 253/13, insofern nicht abgedruckt in StV 2014, 534; LR-StPO/Wickern, 26. Aufl., § 186 GVG Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 187 GVG Rn. 1a; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 186 Rn. 15 und § 187 Rn. 8). 4 2. Für die Anordnung einer schriftlichen Übersetzung des Urteils besteht kein Anlass. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.