BGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 4 StR 325/23 – Gefährliche Körperverletzung u.a.: Einsatz von chirurgischen Instrumenten als gefährliches Werkzeug Medizinische Instrumente, die…
KORE603532024 ECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR325.23.0 BGH 4. Strafsenat 20231219 4 StR 325/23 Beschluss § 223a StGB vom 28.10.1994, § 224 Abs 1 Nr 2 Alt 2 StGB vorgehend LG Paderborn, 31. Januar 2023, Az: 01 KLs 30/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährliche Körperverletzung u.a.: Einsatz von chirurgischen Instrumenten als gefährliches Werkzeug Medizinische Instrumente, die von approbierten Ärzten bei nicht gebotenen Heileingriffen kunstgerecht eingesetzt werden, stellen - entsprechend den allgemein hierfür geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen - gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB dar, wenn sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 31. Januar 2023 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision, mit der die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Die Angeklagte ist dreifache Mutter und leidet seit unbekannter Zeit an dem sog. Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom, einer artifiziellen Störung, die sich spätestens kurz nach der Geburt ihrer zweiten Tochter M. im Jahr 2014 manifestierte. Diese Erkrankung führte dazu, dass sie in Bezug auf ihre Kinder Krankheitssymptome gegenüber Ärzten und ihrem sozialen Umfeld fingierte oder deutlich dramatisierte, um hierdurch medizinisch nicht indizierte Eingriffe zu veranlassen. In der Folge wollte sie sich als besorgte und aufopferungsvolle Mutter von vermeintlich schwerkranken Kindern gerieren, um auf diese Weise – insbesondere im Rahmen eines sozialen Netzwerks, in dem sie ausführlich über den Krankheitsverlauf ihrer Kinder berichtete – Wertschätzung von Dritten zu erfahren.
4 2. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten:
5
6
7
Oktober 2018 einen Unterernährungszustand und stellte eine Krankenhauseinweisung aus. Dort wurde im Rahmen der Aufnahme am Folgetag bei dem nur noch 5.200 g wiegenden Säugling ein Gewichtsverlust von 1.180 g innerhalb der vergangenen sieben Wochen festgestellt. Gleichwohl setzte die Angeklagte, der auf ihren ausdrücklichen Wunsch gestattet worden war, ihrer Tochter die Sondennahrung selbst zu verabreichen, den teilweisen Nahrungsentzug im Krankenhaus weiter fort. Der Säugling befand sich schließlich in einem derart unterernährten Zustand, dass bereits ein einfacher Alltagsinfekt oder eine sonstige leichte körperliche Erkrankung oder Komplikation zu dem Eintritt einer konkreten Lebensgefahr geführt hätte.
Am 5. Oktober 2018 kam es schließlich infolge des inzwischen misstrauisch gewordenen Krankenhauspersonals zu einer sog. diagnostischen Trennung der Angeklagten von ihrer Tochter und zu einer anschließenden kontinuierlichen Gewichtszunahme bei dem Säugling (Fall II. 3 der Urteilsgründe).
8 3. Die Strafkammer hat die Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils als in mittelbarer Täterschaft begangene Misshandlung von Schutzbefohlenen – in der Tatbestandsalternative des rohen Misshandelns – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in der Begehungsform mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bewertet (§ 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Im Fall II. 3 der Urteilsgründe hat sie eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen – in der Variante des Quälens – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in der Begehungsform mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, begangen durch Unterlassen, angenommen (§ 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, § 13 StGB).
9 Die Strafkammer ist – sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Taten ungeachtet der bei dieser vorliegenden artifiziellen Störung in Form eines sog. Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms (ICD-10: T.74.8) nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war.
II.
10 Den Verfahrensbeanstandungen bleibt der Erfolg versagt.
11 1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO, mit der die unterlassene Begründung eines Gerichtsbeschlusses zur vernehmungsersetzenden Verlesung verschiedener Urkunden beanstandet wird, ist bereits unzulässig.
12
13 Nachdem sich die Angeklagte, ihr Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft damit einverstanden erklärt hatten, erließ die Strafkammer in der Hauptverhandlung einen Beschluss, wonach insgesamt 24 im Einzelnen bezeichnete ärztliche Berichte gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen werden sollten. Eine nähere Begründung enthielt der Beschluss nicht. Die Schriftstücke wurden schließlich im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt.
14
15 2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte einen Verstoß gegen § 249 Abs. 2 StPO geltend macht, hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
III.
16 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
17 1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Näherer Erörterung bedürfen lediglich die rechtliche Würdigung betreffend die Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe sowie die Ausführungen der Strafkammer zur Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB.
18
19
20 Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten, jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22 Rn. 20; Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19 Rn. 9 mwN).
21 Nach den Feststellungen war der Angeklagten zwar bewusst, dass sie ihre Töchter durch die operativen Eingriffe einer generellen Lebensgefahr aussetzen würde. Insoweit fehlt es allerdings an einem tragfähigen Beleg. Der von der Strafkammer hierzu allein angeführte Umstand, dass die Angeklagte über die Operationsrisiken aufgeklärt worden war, leidet schon für sich genommen unter einem Darlegungsmangel, da der Aufklärungsinhalt in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird. Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB versteht sich vorliegend im Übrigen auch nicht von selbst, weil das festgestellte Handlungsmotiv der Angeklagten, sich anschließend als Mutter von pflegebedürftigen Kindern aufzuwerten, ein Vertrauen auf die erfolgreiche Durchführung der operativen Eingriffe nahelegt. Zudem handelte es sich nach den Urteilsgründen um durch medizinisches Fachpersonal vorgenommene Standardeingriffe.
22
23
24
Mai 1960 – 5 StR 521/59 aaO; Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 372/77 aaO). Dies galt auch dann, wenn es an einer medizinischen Indikation für den Eingriff fehlte (BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 372/77 aaO). Anders wurde der Gebrauch von ärztlichen Instrumenten allerdings dann bewertet, wenn der Eingriff durch einen vermeintlichen – tatsächlich also nicht geprüften bzw. approbierten – Heilkundigen durchgeführt wurde (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1986 – 1 StR 598/86 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 StR 158/20, NStZ-RR 2021, 109, 110).
25
26 (a) Nach dem Gesetzeswortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt ein anderes gefährliches Werkzeug kein Beispiel mehr für eine Waffe dar; vielmehr handelt es sich bei einer Waffe – umgekehrt – nunmehr um einen Unterfall eines gefährlichen Werkzeugs (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13 zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB; OLG Karlsruhe NStZ 2022, 687 Rn. 7; Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 50). Zwar geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor, was den Gesetzgeber zur Änderung des Wortlauts im Vergleich zu § 223a StGB aF veranlasste; dieser ging – soweit ersichtlich – wohl davon aus, die bisherigen Merkmale des § 223a StGB in den neu gefassten § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB übernommen zu haben (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 36; BT-Drucks. 13/9064 S. 15 [„In § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 neu werden sämtliche Fälle des geltenden § 223a aufgegriffen.“]; vgl. auch Bergschneider, StraFo 2023, 244). Dies ändert aber nichts daran, dass ein gefährliches Werkzeug nach dem für die Auslegung maßgeblichen Wortsinn, wie er sich aus dem Kontext des Gesetzes erschließt (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1666 Rn. 20), nunmehr den Oberbegriff darstellt.
27 In Abgrenzung zur Waffe setzt ein gefährliches Werkzeug danach gerade nicht mehr voraus, generell zum Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt zu sein (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13 zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB). Dementsprechend können auch Alltagsgegenstände wie beispielsweise eine brennende Zigarette (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 – 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86) oder ein „fester Turnschuh“ (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337) als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten sein, wenn sie nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Unter Zugrundlegung dieser Einstufung von Gegenständen als gefährliche Werkzeuge, nämlich anhand ihrer potenziellen Gefährlichkeit hinsichtlich erheblicher Körperverletzungen, können regelgerecht eingesetzte chirurgische Instrumente nicht mit der Erwägung aus dem Anwendungsbereich von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ausgeschlossen werden, es fehle ihnen an der Bestimmung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel.
28 (b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten zudem gesetzessystematische Erwägungen. Das Tatbestandsmerkmal des „anderen gefährlichen Werkzeugs“ findet sich auch in weiteren qualifizierenden Straftatbeständen (§ 177 Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 1 a); § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zwar weisen diese Qualifikationstatbestände keine einheitliche dogmatische Struktur auf, da sie tatbestandlich teilweise bereits das Beisichführen des Tatmittels erfassen, teils aber auch an dessen Verwendung anknüpfen. Ungeachtet dieses Unterschieds besteht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass ein gefährliches Werkzeug in diesen Fällen jedenfalls keine Bestimmung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel voraussetzt; es reicht vielmehr aus, dass der jeweilige Gegenstand objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 4 StR 166/21 Rn. 6; Beschluss vom 3. Februar 2021 – 4 StR 263/20 Rn. 8 [jeweils zu § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB]; Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 112/17 Rn. 15; Beschluss vom 21. Juni 2012 – 5 StR 286/12 Rn. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13, 32 ff. [jeweils zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB]; Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 Rn. 6 [zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB]). Mit dieser Rechtsprechung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man chirurgisches Gerät, das bei einem medizinisch nicht indizierten operativen Eingriff zum Einsatz kommt, von vornherein unter Verweis auf dessen fehlenden Charakter als Angriffs- oder Verteidigungsmittel aus dem Anwendungsbereich des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ausscheiden würde.
29 (c) Schließlich wird das Auslegungsergebnis auch durch teleologische Erwägungen bestätigt. Sämtliche Begehungsvarianten des § 224 StGB zeichnen sich durch eine besonders gefährliche Begehungsweise aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 384, 387; Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64, BGHSt 19, 352, 353 zu § 223a StGB aF; Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 1; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 1). Eine solche erhöhte Gefährlichkeit kann gerade auch beim Einsatz von chirurgischem Gerät, das bestimmungsgemäß von einer ärztlichen Behandlungsperson verwendet wird, bestehen. Ob dies der Fall ist, richtet sich – wie auch bei anderen Tatmitteln im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB – nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes und der Art seiner Benutzung im Einzelfall. Entgegen teilweise vertretener Ansicht (vgl. Engländer in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 7; Bergschneider, StraFo 2023, 244) kann eine erhöhte Gefährlichkeit von chirurgischen Instrumenten auch nicht von vornherein mit Blick auf die Sachkompetenz der Behandlungsperson verneint werden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2022, 687 f.; Vogel, NStZ 2022, 688; siehe auch Ulsenheimer/Gaede in Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 623).
30
31 § 265 StPO steht der abweichenden rechtlichen Würdigung nicht entgegen, da sich die – die operativen Eingriffe als solche einräumende – Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
32 Es bedurfte zudem auch keiner Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG, da die rechtliche Grundlage der früheren Entscheidungen infolge der erwähnten Gesetzesänderung entfallen ist (vgl. BVerfG NStZ 1993, 90, 91; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 – 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124; Feilcke in KK-StPO, 9. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
33
34
35
36
37
38 Diese Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 255/22 Rn. 39; Urteil vom 25. Mai 2022 ‒ 2 StR 257/21 Rn. 15). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23 Rn. 8; Beschluss vom 5. September 2023 – 6 StR 360/23 Rn. 6; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 4 StR 366/22 Rn. 5).
39
Aus deren planvollen und strukturierten Vorgehen, einhergehend mit der Bereitschaft abzuwarten sowie Entdeckungsvorsorge zu betreiben, schließt sie darauf, dass die Angeklagte Handlungsalternativen gegeneinander abwägen konnte. Zudem befasst sich die Strafkammer mit der Leistungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum und stellt dabei keinerlei Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens fest. Die partnerschaftliche Beziehung der Angeklagten und ihre sonstigen zwischenmenschlichen Kontakte gestalteten sich unauffällig. Neben der Betreuung der Kinder ging sie einer Tätigkeit in dem Unternehmen ihres Lebensgefährten nach. Ferner hat die Strafkammer weder Auffälligkeiten in der Kindheit der Angeklagten noch in ihrem schulischen und beruflichen Werdegang ausmachen können.
Danach ergibt sich aus den Urteilsgründen noch hinreichend, dass die Angeklagte im Sinne einer motivationalen Steuerungsfähigkeit (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 4 StR 426/22 Rn. 16) ihre als normwidrig erkannte Motivation kontrollieren konnte.
40 2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
41
42 Dabei ist das Tatgericht bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen im Urteil nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 22. März 2022 – 1 StR 425/21 Rn. 6 mwN). Auswahl und Gewichtung der Strafzumessungsgesichtspunkte obliegt grundsätzlich dem Tatgericht. Es hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, welchen Umstand es als bestimmenden Strafzumessungsgrund ansieht (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 19).
43
44 Gegen die tatrichterliche Bewertung, dass es sich bei dem Störungsbild der für voll schuldfähig erachteten Angeklagten nicht um einen ausdrücklich anzuführenden bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) handelt, ist nichts zu erinnern. Im Übrigen kann bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe ausgeschlossen werden, dass der Strafkammer dieser Gesichtspunkt bei der Strafbemessung aus dem Blick geraten ist.
45 Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe bei der Strafbemessung zu Unrecht die lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt, stellt auch dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Zwar kann einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommen, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15 Rn. 3). Hierfür liegen indes nach Maßgabe der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte vor und die Strafkammer musste sich daher auch zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen nicht gedrängt sehen.
46 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Quentin Bartel RiBGH Rommel istaus dem Richterdienstausgeschieden und daheran der Unterschriftsleistunggehindert.
Quentin Maatsch Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE603532024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public